Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 1 StR 324/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 17. Januar 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
schwerem Raub und weiteren Delikten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verur-
teilt.
Seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revisi-
on bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Näher ist dies nur zu den im Zusammenhang mit der Vernehmung der
Zeugin B. erhobenen, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrü-
gen auszuführen:
1. Die aus Polen zum Termin angereiste (Belastungs-)Zeugin war schon
im Vorfeld von Angehörigen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Aussage un-
ter Druck gesetzt und beschimpft worden. So drohten ihr etwa die Schwester
und die Ehefrau des Angeklagten an, Nacktfotos von ihr zu verbreiten. Die E-
hefrau hatte ihr auch "über Mittelsmänner ... Repressalien" angedroht. So war
die Zeugin von einem ihr bis dahin unbekannten Nachbarn des Angeklagten
zusammen mit einer weiteren Person aufgesucht worden, der sie über ihre be-
vorstehende Reise zum Termin befragte und versuchte, sie einzuschüchtern.
Auf dieser - aus dem Revisionsvorbringen und den Urteilsgründen er-
sichtlichen - Grundlage erging ein Beschluß der Strafkammer, wonach der ge-
nannte Nachbar und die ebenfalls anwesende Schwiegermutter des Ange-
klagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin des Saales verwiesen wur-
den. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nennt der Beschluß nicht. Nachdem
die Vernehmung der Zeugin abgeschlossen war, aber noch vor deren Entlas-
sung, ergab sich, daß die Vernehmung teilweise nicht öffentlich durchgeführt
worden war, obwohl nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die beiden Zuhörer
ausgeschlossen waren. Daher wurde die Vernehmung öffentlich wiederholt,
den beiden Zuhörern blieb jedoch der Zutritt verwehrt.
2. Die Revision meint, der Ausschluß der beiden Zuhörer sei, ohne daß
die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen hätten, offensichtlich auf
§ 172 Abs. 1 Nr. 1a GVG gestützt. In einem gewissen Widerspruch hierzu führt
die Revision weiter aus, da § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht beachtet worden
sei, bliebe unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Ausschluß gestützt sei.
Schließlich sei die Zeugin zweimal vernommen worden. Der Ausschluß der Zu-
hörer bei der zweiten Vernehmung sei durch den genannten Beschluß jeden-
falls nicht mehr gedeckt gewesen.
3. Das letztgenannte Vorbringen ginge selbst auf der Grundlage der üb-
rigen Rechtsausführungen der Revision fehl: Ist die Öffentlichkeit für die Dauer
der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluß der
Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches
Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß 1
m.w.N.). Das ist bei der hier vorgenommenen Wiederholung des Verfahrens-
geschehens jedoch nicht der Fall.
4. Im übrigen ist das Revisionsvorbringen aber schon im Ansatz unzu-
treffend:
Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlung
rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluß
der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17,
201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.N.).
Damit geht das Vorbringen ins Leere, es sei entgegen (dem hier nicht
einschlägigen) § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG unklar, auf welchen der dort genann-
ten Gründe der Ausschluß der beiden Zuhörer gestützt sei.
5. Der Sache nach handelt es sich hier bei dem Ausschluß der beiden
Zuhörer um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 GVG). Die sitzungspo-
lizeilichen Befugnisse umfassen nämlich das Recht und die Pflicht, mit geeig-
neten Mitteln darauf hinzuwirken, daß Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung
ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg
StPO 25. Aufl. § 176 GVG Rdn. 18). Je nach den Umständen des Einzelfalls
können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden (vgl.
Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 176 GVG Rdn. 8).
6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen,
wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus
dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew.
m.w.N.).
Dies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:
a) Allerdings hat hier anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen
Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden (vgl. auch
Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rdn. 7). Der Senat hält dies angesichts der
damit verbundenen Einschränkung der Öffentlichkeit für unschädlich (vgl. auch
OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311; Wickern aaO Rdn. 9 m. zahlr. Nachw. in
Fußn. 31; anders OLG Koblenz MDR 1978, 693; offen gelassen bei BGH NStZ
1982, 389). Darüber hinaus kann aber auch dem Revisionsvorbringen (vgl. o-
ben I. 2.) die Rüge einer Verletzung gerichtsinterner Zuständigkeitsregeln nicht
entnommen werden (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Vorausset-
zung der Prüfung - etwaiger - Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43,
47, 53 f. m.w.N.):
b) In der Sache ist angesichts der genannten tatsächlichen Grundlagen
der Entscheidung (vgl. oben I.1.) eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder
ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch (generell zum revisionsrechtlichen Prü-
fungsmaßstab vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 63) nicht ersichtlich. Hin-
sichtlich des Nachbarn liegt dies angesichts seines früheren Verhaltens ge-
genüber der Zeugin ohnehin auf der Hand. Im Hinblick darauf, daß die Ehefrau
des Angeklagten der Zeugin auch über andere Personen Repressalien an-
drohte, bestehen aber auch ebensowenig Bedenken gegen den Ausschluß der
Schwiegermutter des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin.
II.
Auch ansonsten hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-
anwalts Bezug.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf