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BGH Beschluss vom 27.08.2003 – 1 StR 324/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 17. Januar 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit

schwerem Raub und weiteren Delikten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verur-

teilt.

Seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revisi-

on bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Näher ist dies nur zu den im Zusammenhang mit der Vernehmung der

Zeugin B. erhobenen, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrü-

gen auszuführen:

1. Die aus Polen zum Termin angereiste (Belastungs-)Zeugin war schon

im Vorfeld von Angehörigen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Aussage un-

ter Druck gesetzt und beschimpft worden. So drohten ihr etwa die Schwester

und die Ehefrau des Angeklagten an, Nacktfotos von ihr zu verbreiten. Die E-

hefrau hatte ihr auch "über Mittelsmänner ... Repressalien" angedroht. So war

die Zeugin von einem ihr bis dahin unbekannten Nachbarn des Angeklagten

zusammen mit einer weiteren Person aufgesucht worden, der sie über ihre be-

vorstehende Reise zum Termin befragte und versuchte, sie einzuschüchtern.

Auf dieser - aus dem Revisionsvorbringen und den Urteilsgründen er-

sichtlichen - Grundlage erging ein Beschluß der Strafkammer, wonach der ge-

nannte Nachbar und die ebenfalls anwesende Schwiegermutter des Ange-

klagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin des Saales verwiesen wur-

den. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nennt der Beschluß nicht. Nachdem

die Vernehmung der Zeugin abgeschlossen war, aber noch vor deren Entlas-

sung, ergab sich, daß die Vernehmung teilweise nicht öffentlich durchgeführt

worden war, obwohl nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die beiden Zuhörer

ausgeschlossen waren. Daher wurde die Vernehmung öffentlich wiederholt,

den beiden Zuhörern blieb jedoch der Zutritt verwehrt.

2. Die Revision meint, der Ausschluß der beiden Zuhörer sei, ohne daß

die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen hätten, offensichtlich auf

§ 172 Abs. 1 Nr. 1a GVG gestützt. In einem gewissen Widerspruch hierzu führt

die Revision weiter aus, da § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht beachtet worden

sei, bliebe unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Ausschluß gestützt sei.

Schließlich sei die Zeugin zweimal vernommen worden. Der Ausschluß der Zu-

hörer bei der zweiten Vernehmung sei durch den genannten Beschluß jeden-

falls nicht mehr gedeckt gewesen.

3. Das letztgenannte Vorbringen ginge selbst auf der Grundlage der üb-

rigen Rechtsausführungen der Revision fehl: Ist die Öffentlichkeit für die Dauer

der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluß der

Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt

nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches

Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß 1

m.w.N.). Das ist bei der hier vorgenommenen Wiederholung des Verfahrens-

geschehens jedoch nicht der Fall.

4. Im übrigen ist das Revisionsvorbringen aber schon im Ansatz unzu-

treffend:

Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlung

rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluß

der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17,

201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.N.).

Damit geht das Vorbringen ins Leere, es sei entgegen (dem hier nicht

einschlägigen) § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG unklar, auf welchen der dort genann-

ten Gründe der Ausschluß der beiden Zuhörer gestützt sei.

5. Der Sache nach handelt es sich hier bei dem Ausschluß der beiden

Zuhörer um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 GVG). Die sitzungspo-

lizeilichen Befugnisse umfassen nämlich das Recht und die Pflicht, mit geeig-

neten Mitteln darauf hinzuwirken, daß Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung

ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden (vgl. Wickern in Löwe/Rosenberg

StPO 25. Aufl. § 176 GVG Rdn. 18). Je nach den Umständen des Einzelfalls

können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden (vgl.

Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 176 GVG Rdn. 8).

6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen,

wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus

dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew.

m.w.N.).

Dies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:

a) Allerdings hat hier anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen

Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden (vgl. auch

Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rdn. 7). Der Senat hält dies angesichts der

damit verbundenen Einschränkung der Öffentlichkeit für unschädlich (vgl. auch

OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311; Wickern aaO Rdn. 9 m. zahlr. Nachw. in

Fußn. 31; anders OLG Koblenz MDR 1978, 693; offen gelassen bei BGH NStZ

1982, 389). Darüber hinaus kann aber auch dem Revisionsvorbringen (vgl. o-

ben I. 2.) die Rüge einer Verletzung gerichtsinterner Zuständigkeitsregeln nicht

entnommen werden (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Vorausset-

zung der Prüfung - etwaiger - Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43,

47, 53 f. m.w.N.):

b) In der Sache ist angesichts der genannten tatsächlichen Grundlagen

der Entscheidung (vgl. oben I.1.) eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder

ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch (generell zum revisionsrechtlichen Prü-

fungsmaßstab vgl. Wickern aaO § 169 GVG Rdn. 63) nicht ersichtlich. Hin-

sichtlich des Nachbarn liegt dies angesichts seines früheren Verhaltens ge-

genüber der Zeugin ohnehin auf der Hand. Im Hinblick darauf, daß die Ehefrau

des Angeklagten der Zeugin auch über andere Personen Repressalien an-

drohte, bestehen aber auch ebensowenig Bedenken gegen den Ausschluß der

Schwiegermutter des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin.

II.

Auch ansonsten hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-

anwalts Bezug.

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