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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 1 StR 481/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 481/03

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 15. Mai 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu „be-

strafen“, weil „sie sich seinem Willen widersetzte“. Er hatte, wie mehrere Zeu-

gen bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie „im Streit“ zu erwürgen und

nach der Strafe für eine „Kurzschlusshandlung“ gefragt, wie er sie nach der Tat

auch vergeblich vorzutäuschen versuchte.

Seine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge

gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Mit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen im

Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesondere

hätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. von diesem Amt entbunden

und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. W. bestellt werden müssen.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:

Am 14. Mai 2002 legte Rechtsanwalt K. gegenüber der Schwurge-

richtskammer eine Vollmacht des Angeklagten vor und beantragte, Pflichtver-

teidiger zu werden. Der Angeklagte (der nicht arbeitete) könne keinen Vertei-

diger bezahlen. Diesem Antrag kam der Vorsitzende am 16. Mai 2002 nach.

Am gleichen Tag zeigten unabhängig voneinander die Rechtsanwälte B.

und Dr. W. gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Vollmachten die Verteidi-

gung des Angeklagten an.

Am 29. Januar 2003 wurden alle drei Verteidiger zu der für vier Tage

geplanten Hauptverhandlung im Mai 2003 geladen. Rechtsanwalt B. ist,

ohne dies zuvor mitzuteilen, nicht erschienen und hat sich auch sonst nicht

erkennbar am Verfahren beteiligt. Rechtsanwalt Dr. W. ließ dem Gericht

am 2. Mai 2003 fernmündlich mitteilen, er werde an der Hauptverhandlung

nicht teilnehmen. Rechtsanwalt K. teilte mit Schreiben vom 11. März 2003

mit, er sei an den beiden ersten Verhandlungstagen wegen unaufschiebbarer

anderer Hauptverhandlungen verhindert. Er schlage für diese Tage (seinen

Sozius) Rechtsanwalt G. – ausweislich des Briefkopfs ebenso wie er Fach-

anwalt für Strafrecht – als Verteidiger vor. Rechtsanwalt G. sei hierzu bereit.

Am ersten Hauptverhandlungstag am 5. Mai 2003 beantragte Rechtsan-

walt G. sofort seine Beiordnung; daraufhin bestellte der Vorsitzende ihn an

Stelle von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger. Sodann verlas der Ange-

klagte einen vorformulierten Antrag, ihm an Stelle von Rechtsanwalt K.

Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen. Er habe kein Vertrauen mehr zu Rechts-

anwalt K. , weil nicht er, sondern Rechtsanwalt G. erschienen sei. Hiervon

habe ihn Rechtsanwalt K. nicht selbst unterrichtet, sondern er habe es erst

am 29. April 2003 bei einem Besuch von Rechtsanwalt G. im Gefängnis er-

fahren. Bei diesem einzigen Besuch durch Rechtsanwalt G. habe seine Ver-

teidigung nicht ordnungsgemäß besprochen werden können, so daß er zu ihm

auch kein Vertrauen habe. Vertrauen habe er zu Rechtsanwalt Dr. W. , mit

dem er in ständigem Kontakt stehe, allerdings könne er ihn nicht bezahlen.

Daraufhin hob der Vorsitzende die Entpflichtung von Rechtsanwalt

K. auf, da sie auf der unzutreffenden Annahme beruht habe, der Ange-

klagte sei mit einer Verteidigung durch Rechtsanwalt G. einverstanden.

Zu sonstigem Verfahrensgeschehen kam es an diesem Tag nicht.

Am nächsten Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt K. . Der Ange-

klagte hielt den Antrag auf dessen Entpflichtung aufrecht, dieser gab eine Er-

klärung ab. Auch wenn sich dies – ebenso wie der Inhalt der Erklärung von

Rechtsanwalt K. - nicht aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte offen-

bar inhaltlich ergänzend vorgetragen. Jedenfalls lehnte die Schwurgerichts-

kammer den Antrag ab und führte dabei aus, der Angeklagte behaupte,

Rechtsanwalt K. habe ihn „nur 2 oder 3 Mal“ besucht. Rechtsanwalt K.

habe demgegenüber genaue Termine genannt, an denen sich der Angeklagte

geweigert habe, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen.

Sodann wurde die Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt K. als Vertei-

diger durchgeführt.

2. Dieser Verfahrensgang gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

a) Allerdings haben etwa gleichzeitig mit der Bestellung des vom Ange-

klagten bevollmächtigten Rechtsanwalts K. noch weitere Verteidiger Voll-

macht des Angeklagten vorgelegt; deshalb war die Bestellung von Rechtsan-

walt K. aber nicht gemäß § 143 StPO rückgängig zu machen. Angesichts der

Vermögensverhältnisse des Angeklagten war ohne weiteres absehbar, dass

auch andere Verteidiger (ebenso wie Rechtsanwalt K. ) ihr Wahlmandat nie-

derlegen und ihre Beiordnung beantragen würden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR

1996, 207, 208; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 143 Rdn. 3 m. w. N.).

b) Bei den Entscheidungen vom ersten Verhandlungstag handelt es sich

im Hinblick auf das Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 11. März 2003 im

Ergebnis um eine Vertreterbestellung für den vorübergehend verhinderten

Rechtsanwalt K. (vgl. Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl. § 142 Rdn. 15 m. w. N.)

und um deren Rücknahme. Nachdem der Angeklagte im Ergebnis zu keinem

Zeitpunkt von Rechtsanwalt G. verteidigt worden ist, kann das auf Rechtsan-

walt G. und seine Bestellung bezogene Vorbringen auf sich beruhen.

c) Die Entscheidung vom zweiten Verhandlungstag, Rechtsanwalt K.

nicht als Verteidiger zu entpflichten, hält rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Allerdings hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte Schwurge-

richtskammer und nicht allein der Vorsitzende entschieden. Ohne dass es auf

weiteres ankäme, hält dies der Senat angesichts der Bedeutung einer ord-

nungsgemäßen Verteidigung für unschädlich (im Ergebnis ebenso <in einer

Wehrdisziplinarsache> BVerwG NJW 1969, 2029; w. N., auch für die gegentei-

lige Auffassung, b. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 6; in vergleichba-

rem Sinne auch BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03 m. w.

N.). Außerdem macht die Revision eine Verletzung gerichtsinterner Zuständig-

keitsregeln nicht geltend (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als Voraus-

setzung der Prüfung etwaiger Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43,

47, 53 m. w. N.).

bb) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nach-

haltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv

nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310, 314 f m. w. N.).

Maßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen

Besorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl.

Müller in KMR § 141 Rdn. 20 m. w. N.).

Hieran gemessen erweist sich, zumal angesichts der hier gegebenen

Beweislage, der Vorschlag von Rechtsanwalt K. , vorübergehend seinen So-

zius Rechtsanwalt G. mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht als geeig-

net, das Verhältnis zwischen Angeklagten und Verteidiger zu erschüttern.

Rechtsanwalt K. konnte die persönliche und fachliche Qualifikation von

Rechtsanwalt G. zuverlässig beurteilen; die Gefahr, dass durch die vorge-

schlagene Vorgehensweise für die Verteidigung wesentliche Erkenntnisse ins-

gesamt unbeachtet bleiben könnten, ist hier nicht erkennbar. Ebensowenig ist

die Grundlage der von der Revision aufgezeigten Besorgnis erkennbar, aus

dem gesamten Ablauf ergäbe sich, dass sich Rechtsanwalt K. insgesamt

nicht hinlänglich vorbereitet hätte.

cc) Ob die Art der Information über die ins Auge gefasste zeitweilige

Vertretung oder, was offenbar ebenfalls geltend gemacht worden ist, schon

allein die Anzahl der Besuche von Rechtsanwalt K. im Gefängnis geeignet

sein könnte, dessen Entpflichtung zu rechtfertigen, kann der Senat nicht prü-

fen. Ob das Verhalten eines Verteidigers geeignet ist, das Vertrauen des An-

geklagten zu zerstören, kann regelmäßig ohne Kenntnis von Erklärungen des

Verteidigers hierzu nicht beurteilt werden. Auch insoweit gilt vergleichbares wie

bei der Ablehnung eines Richters, dessen dienstliche Erklärung je nach ihrem

Inhalt zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ausräumen kann (vgl.

BGHSt 4, 264, 269, 270; BGH wistra 2002, 267 m. w. N.). Dementsprechend

sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärun-

gen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden

Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen. Die Revision be-

schränkt sich dagegen auf die – zutreffende – Feststellung, dass sich der Inhalt

der von Rechtsanwalt K. in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung

nicht aus dem Protokoll ergibt. Dies genügt nicht. Ist, wie hier, für die Beurtei-

lung einer Verfahrensrüge die Kenntnis von Verfahrensgeschehen erforderlich,

für das die absolute Beweiskraft des Protokolls nicht gilt, macht dies entspre-

chenden Tatsachenvortrag der Revision nicht entbehrlich. Vielmehr ist dann

vom Revisionsgericht die tatsächliche Grundlage des Revisionsvorbringens

anderweitig zu überprüfen, insbesondere an Hand dienstlicher Äußerungen,

auf deren Abgabe die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Gegenerklärung (§

347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hinzuwirken hat (vgl. Nr. 162 Abs. 2 Satz 7 RiStBV).

dd) Selbst wenn hier aber der Revisionsvortrag als ausreichend zu wer-

ten wäre, weil sich aus dem Beschluss, mit dem die Entpflichtung von Rechts-

anwalt K. abgelehnt wurde, der Inhalt von dessen Erklärung genügend ergibt

(für den Fall der Richterablehnung vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 47 m.

w. N.), könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Nach dem unbestrittenen Vor-

trag von Rechtsanwalt K. hat sich der Angeklagte wiederholt ohne erkennba-

ren Grund geweigert, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen. Unter

diesen Umständen kann sich der Angeklagte bei verständiger Würdigung of-

fensichtlich nicht darauf berufen, er könne Rechtsanwalt K. deshalb nicht

mehr vertrauen, weil ihn dieser nicht genügend informiert oder besucht habe.

III.

Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat e-

benfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf