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BGH Urteil vom 27.08.2003 – 2 StR 267/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 267/03

URTEIL

vom

27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Kassel vom 5. Februar 2003 im Straf-

ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Straf-

ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloß der Angeklagte,

seine frühere Lebensgefährtin, die sich von ihm getrennt hatte und eine eigene

Wohnung im selben Haus wie der Angeklagte bewohnte, in seine Gewalt zu

bringen und gegen ihren Willen mehrfach mit ihr geschlechtlich zu verkehren,

weil er die Trennung nicht akzeptieren wollte und sich gekränkt fühlte. Unter

einem Vorwand verabredete er sich am Tatabend gegen 19.30 Uhr mit der Ne-

benklägerin im Keller des Hauses. Als die Nebenklägerin danach in ihre Woh-

nung zurückkehren wollte, folgte er ihr und griff sie, als sie die Wohnungstür

aufgeschlossen hatte, zunächst mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Elekt-

roschockgerät an. Als dies wegen der dicken Kleidung der Nebenklägerin nicht

die erwartete Wirkung zeigte, drängte der Angeklagte sie in die Wohnung,

würgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor Augen wurde,

und brachte sie zu Boden. Dann fesselte er sie mit Klebeband und einem Schal

und knebelte sie mit einem Strumpf. Außer diesen Gegenständen hatte er noch

zwei Spritzen mitgebracht, in welche er in Wasser aufgelöste Benzodiazepin-

Tabletten aufgezogen hatte. Er verschloß die Wohnungstür, verbrachte die

Nebenklägerin in das Wohnzimmer und ließ die Jalousien herunter. Aus der

Küche holte er sodann ein Fleischermesser herbei; dieses hielt er der Neben-

klägerin mit der Drohung, er werde, wenn sie schreie, "kurzen Prozess" ma-

chen, an den Hals. Er legte die beiden Spritzen auf den Tisch und erklärte der

Nebenklägerin, es handle sich um "Todesspritzen"; er werde sie zunächst noch

einige Male vergewaltigen und sodann ebenso wie sich selbst töten.

Im weiteren Verlauf des Abends entfernte er den Knebel, ließ die Ge-

schädigte aber weiter gefesselt; er unterhielt sich mit ihr und sah fern. Gegen

2.30 Uhr führte er gegen den Willen der Nebenklägerin gewaltsam unge-

schützten Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er sie zunächst erneut mit

dem Messer bedrohte und ihren Slip zerschnitt; bei der Ausführung der sexu-

ellen Handlungen legte er das Messer in Griffweite auf dem Wohnzimmertisch

ab. Zwischen 5.00 und 6.00 Uhr und erneut im Laufe des Vormittags vollzog er

wiederum gegen den Willen der Geschädigten ungeschützten Geschlechtsver-

kehr; auch hierbei legte er das Messer, das er im übrigen in der Hand hielt,

griffbereit neben sich.

Gegen 15.00 Uhr veranlaßte er die Nebenklägerin, telefonisch ein Tref-

fen mit ihrer Mutter abzusagen. Danach vollzog er wiederum gegen ihren Wil-

len den Geschlechtsverkehr. Er ließ die Geschädigte sodann duschen; wäh-

renddessen räumte er das Wohnzimmer sorgfältig auf, spülte die benutzten

Trinkgläser ab, packte die mitgebrachten Utensilien ein und verließ die Woh-

nung gegen 16.30 Uhr. Insgesamt befand sich die Nebenklägerin etwa

20 Stunden in seiner Gewalt.

Während der gesamten Tatausführung nahm der Angeklagte oft Tablet-

ten mit unbekanntem Wirkstoff zu sich; außerdem rauchte er weniger als

10 mal Cannabis. Alkohol hatte er weder vor der Tat konsumiert noch trank er

während der Tat. Bei keinem der Geschlechtsakte kam es zum Samenerguß.

Einmal übergab sich der Angeklagte im Flur der Wohnung.

2. Das Landgericht hat das Gesamtgeschehen aufgrund des Tatplans

des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit angesehen und nur ein

Verbrechen der Vergewaltigung unter Verwendung von Waffen in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung im Hinblick auf die lebensgefährdende Be-

handlung durch das Würgen angenommen. Es hat zugunsten des Angeklagten

angenommen, dieser habe sich aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeits-

störung in Verbindung mit dem Konsum der unbekannten Tabletten und von

Cannabis während der gesamten Tatzeit im Zustand erheblich verminderter

Steuerungsfähigkeit befunden.

Den Strafrahmen hat das Landgericht § 177 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StGB

entnommen und eine Sperrwirkung des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Für

die Annahme eines minder schweren Falles hat es als "ausschlaggebend" an-

gesehen, daß der Angeklagte die Tatwaffe jeweils während der Geschlechts-

akte nicht unmittelbar an den Körper der Geschädigten hielt, als "vor allem

ausschlaggebend" darüber hinaus die erhebliche Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit (UA S. 25); eine weitere Strafrahmensenkung hat es im Hinblick

auf § 50 StGB abgelehnt.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme

eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 4 StGB und in diesem Zusam-

menhang gegen die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklag-

ten. Sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die im Hinblick

auf die Frage der Konkurrenz und die fehlende Erörterung des § 239 b StGB

nahe liegenden Bedenken gegen den Schuldspruch stehen dem hier nicht ent-

gegen, da eine zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs unabhängig von

der konkurrenzrechtlichen Bewertung im Schuldspruch möglich ist (vgl. BGHSt

29, 359, 364 ff.; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359; BGH NStZ 2002, 317 f.;

jeweils m.w.Nachw.; ständ. Rspr.).

4. Die Revision ist begründet. Die Strafzumessung ist nicht frei von

Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten.

a) Die Anwendung des § 21 StGB findet in den Urteilsgründen keine hin-

reichende Grundlage.

aa) Das Landgericht hat sie auf die Feststellung gestützt, "auf der

Grundlage" der von der Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstö-

rung und einer Intoxikation durch Tabletten und Cannabis sei die Steuerungs-

fähigkeit des Angeklagten möglicherweise vor der Tat und während des ge-

samten Tatablaufs erheblich vermindert gewesen (UA S. 18, 22 bis 24). Dabei

bleibt hinsichtlich einer akuten Intoxikation aber schon offen, welche Wirkstoffe

die vom Angeklagten eingenommenen Tabletten beinhalteten und wie diese

sich konkret auf Verhalten und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Auf die

Feststellung, der Angeklagte habe weiße Tabletten unbekannter Art einge-

nommen, läßt sich weder die Feststellung einer "Intoxikation" noch gar einer

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit stützen. Soweit festgestellt ist, der An-

geklagte habe "unter 10 mal" Cannabis geraucht, fehlt es an Feststellungen zu

Art, Menge und insbesondere zu den konkreten Wirkungen dieses Rauschmit-

telkonsums. Im übrigen hat der Angeklagte sowohl die Tabletten als auch das

Cannabis erst "im Verlauf der Tatausführung" zu sich genommen (UA S. 24);

eine hierauf beruhende Intoxikation konnte daher bei der Vorbereitung der Tat

und deren Beginn nicht vorliegen.

bb) Auch die Feststellungen zu der Persönlichkeitsstörung weisen Lü-

cken auf und sind nicht widerspruchsfrei.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen, welchen sich der Tat-

richter ohne weitere eigene Erwägungen angeschlossen hat, liegt beim Ange-

klagten eine sog. narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, welche durch Nei-

gung zur überhöhten Selbstdarstellung, Selbstüberschätzung und mangelndes

Einfühlungsvermögen gekennzeichnet sei (UA S. 22). Der Angeklagte sei leicht

kränkbar; seine Fähigkeit, Kränkungen zu verarbeiten, sei eingeschränkt (UA

S. 23).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Feststel-

lung einer den gängigen Diagnosesystemen entnommenen Diagnose (hier:

"narzißtische Persönlichkeitsstörung"; DSM-IV, 301.81; dagegen keine geson-

derte Nennung in ICD-10; vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl.

2000, S. 154) nicht aus, um eine konkrete Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

zum Zeitpunkt der Tat darzulegen. Dies gilt insbesondere bei den sog. Persön-

lichkeitsstörungen, deren deskriptive Typologien keiner einheitlichen Systema-

tik folgen (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 262), eine

Vielzahl auch normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträch-

tigungen des Empfindens und Verhaltens beschreiben und typisierend zusam-

menfassen. Es kommt daher für die rechtliche Bewertung darauf an, welche

konkreten Auswirkungen die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsver-

mögen des Beschuldigten gerade bei der ihm zur Last gelegten Tat hatte (vgl.

zur "narzißtischen Persönlichkeitsstörung" BGH wistra 2000, 339, 340; NStZ

2002, 427, 428; vgl. auch Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 20 Rn. 42 m.w.N.).

Insoweit hat das Landgericht im Anschluß an die Sachverständige hier

nur ausgeführt, die "Persönlichkeitsmerkmale" des Angeklagten wirkten sich "in

Richtung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gegebenheiten" und einer

einseitig verzerrten Selbst- und Fremdwahrnehmung aus. Die Tat sei als Reak-

tion auf die als Kränkung erlebte Trennung der Nebenklägerin von dem Ange-

klagten zu verstehen; sie sei "als rachsüchtige Reaktion" zu sehen. Hierbei

bleibt schon die Feststellung einer verzerrten Wahrnehmung äußerer Gege-

benheiten unklar, denn dies legt eher die Annahme eines wahnhaften Erlebens

nahe, für welches sich aber aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten

kein Anhaltspunkt ergibt.

Vor allem aber fehlt jeder Hinweis, in welcher Weise und in welchem

Umfang das Kränkungsempfinden und das Rachebedürfnis des Angeklagten

seine Fähigkeit in dem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß be-

einträchtigt haben könnten, von einer detailliert geplanten und sorgfältig vorbe-

reiteten Geiselnahme und mehrfachen Vergewaltigung Abstand zu nehmen.

Dies wäre im Urteil im einzelnen darzulegen gewesen. Feststellungen dazu, ob

das Opfer während des 20-stündigen Tatgeschehens irgendwelche gravieren-

den, auf eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinweisenden

Auffälligkeiten bemerkte, enthält das Urteil nicht. Daß es bei den vier Verge-

waltigung jeweils nicht zum Samenerguß kam und daß der Angeklagte sich

einmal übergeben mußte, besagt insoweit für sich nichts; durch letzteres wird

im übrigen die Resorption der unbekannten Tabletten unterbrochen worden

sein.

Schließlich fehlt auch die Darlegung einer konkreten inhaltlichen Bezie-

hung zwischen den vom Landgericht nur unverbunden nebeneinander gestell-

ten Feststellungen einer Persönlichkeitsstörung und einer "Intoxikation" nach

Beginn der Tat. Eine die Hemmung gegen Gewalttaten beeinträchtigende ku-

mulative oder wechselseitig steigernde Wirkung von leichter Kränkbarkeit und

Cannabis-Wirkungen liegt nicht nahe und hätte näherer Darlegung bedurft.

cc) Insgesamt erweist sich somit die Anwendung des Zweifelssatzes auf

die Feststellung erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als

rechtsfehlerhaft. Der Zweifelssatz kann erst auf der Grundlage einer erschöp-

fenden und in sich schlüssigen Beweiswürdigung zur Anwendung kommen;

daran mangelt es hier. So ist etwa die planvolle Tatvorbereitung als Indiz ge-

gen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit erwähnt (UA S. 23); warum sie

- ebenso wie das sorgfältige Aufräumen der Wohnung und Beseitigen der Spu-

ren - nicht auch gegen die Annahme erheblicher Einschränkung der Schuldfä-

higkeit spricht, ist nicht erörtert.

b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich auch der zweite Gesichtspunkt, auf

welchen das Landgericht die Anwendung des § 177 Abs. 5 StGB "ausschlag-

gebend" gestützt hat: Daß der Angeklagte bei der viermaligen Vergewaltigung

das jeweils zuvor und danach als Drohmittel eingesetzte Fleischermesser zur

Ausführung des Geschlechtsverkehrs in Griffweite - und Sichtweite des Op-

fers - neben sich legte und nicht unmittelbar an den Körper der Nebenklägerin

hielt, entsprang ersichtlich den festgestellten tattechnischen Notwendigkeiten

und kann die vom Tatrichter angenommene "ausschlaggebende" schuldmin-

dernde Wirkung nicht haben.

5. Der neue Tatrichter wird zur Frage einer Einschränkung der Schuld-

fähigkeit umfassende neue Feststellungen zu treffen haben; er wird gegebe-

nenfalls zu prüfen haben, ob die Zuziehung eines anderen Sachverständigen

angezeigt ist. Einer sachgerechten Bewertung des Gesamtschuldumfangs steht

die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer