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BGH Beschluss vom 04.10.2006 – 2 StR 349/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 349/06

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg a.d. Lahn vom 3. April 2006 im Maßregelaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - unter An-

nahme eines minder schweren Falls - zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren

und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist aus den von

der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 14. August 2006

zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,

soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch der Strafausspruch weist

im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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2. Die Maßregelanordnung hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen angenommen, der An-

geklagte weise eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ (ICD-10: F 60.30)" auf, die "Krankheitswert" besitze (UA S. 25). Diese Stö-

rung hat danach zu einem Zustand dauerhaft erheblicher Verminderung der

Steuerungsfähigkeit geführt. Der Angeklagte, der die zunehmende Selbständig-

keit seiner Ehefrau nicht ertragen konnte und sich gedemütigt und entmachtet

fühlte (UA S. 26), begann nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem

störungsbedingten Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit mit Tö-

tungsvorsatz auf seine Frau einzustechen. Sodann geriet er in einen "Blut-

rausch" und tötete sie mit 37 Messerstichen bei voll erhaltener Unrechtsein-

sicht, jedoch nunmehr möglicherweise im Zustand vollständig aufgehobener

Steuerungsfähigkeit (UA S. 29). Vor der Tat hatte er sich tagelang in einem

Zimmer der Familienwohnung aufgehalten; er hatte am Familienleben nicht

mehr teilgenommen (UA S. 8), seiner Frau und den Kindern verboten, die Woh-

nung zu verlassen, und sämtliche Fotografien des Familienalbums bis zur Un-

kenntlichkeit in Kleinteile zerrissen und zerschnitten (UA S. 9). Unmittelbarer

Auslöser der Tat war nach den Urteilsfeststellungen, dass die Ehefrau des An-

geklagten diesem vorhielt, er sei "kein richtiger Mann" (UA S. 10), und ihn ver-

höhnte, als er mit zwei langen Küchenmessern das Schlafzimmer betrat, in dem

sie sich aufhielt (UA S. 11). Die Voraussetzungen eines die Steuerungsfähigkeit

beeinträchtigenden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung

sind im Urteil, obgleich dies nahe gelegen hätte, nicht erörtert; unerwähnt bleibt

auch, aus welchem Grund der Angeklagte nach Beginn der Tat in einen "Blut-

rausch" verfallen sein soll und in welchem Zusammenhang dieser Zustand mit

der festgestellten Persönlichkeitsstörung stehen könnte.

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Es mangelt hier schon an der hinreichenden Feststellung einer die Un-

terbringung rechtfertigenden psychischen Störung im Sinne eines "Zustands"

(§ 63 StGB). Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen von Diagnosekriterien

eines der gängigen Klassifikations-Systeme reicht hierfür ebenso wenig aus wie

für die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl.

BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1995, 176 f.; 1997, 383; Senatsurteil vom 27.

August 2003 - 2 StR 267/03; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 7, § 63

Rdn. 7 f. m.w.N.). Es bleibt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen daher

hier letztlich unklar, welcher dauerhafte "Zustand" im Sinne von § 63 StGB ge-

geben sein soll (vgl. auch BGHSt 49, 365, 369; BGH StraFo 2004, 390). Die

vom Landgericht zitierten Diagnosekriterien des ICD-10 reichen für sich allein

zur Feststellung nicht aus; der - überdies missverständliche - Hinweis auf den

"Krankheitswert" der Störung lässt deren konkrete Auswirkungen auf das Leben

des Angeklagten offen. Festgestellte Eigenschaften des Angeklagten wie Stim-

mungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Fremdbe-

schuldigungen und Streitereien und Impulsivität sind als überaus verbreitete

Persönlichkeitsakzentuierungen an sich weder geeignet, eine Person in einen

Zustand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen, noch

rechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet.

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Auf dieser unsicheren Grundlage hat auch die vom Landgericht ange-

nommene Gefährlichkeitsprognose keinen Bestand. Die Annahme, es seien

"weitere Konfliktsituationen bereits angelegt", und es könne, weil in der Zukunft

Konflikte des Angeklagten mit Pflegepersonen oder Sorgerechtsinhabern seiner

Kinder oder "der Justiz" zu erwarten seien, zu mit der Anlasstat vergleichbaren

Gewalttaten kommen (UA S. 34 f.), findet in den bisherigen Feststellungen kei-

ne hinreichende Grundlage. Sie lässt schon eine Erörterung der tatspezifischen

Konflikt- und Affektlage vermissen; die Annahme, der Angeklagte könne auf-

grund von Konflikten mit dem Jugendamt oder der Justiz in einen ähnlichen Zu-

stand wie denjenigen geraten, der zur vorliegenden Tat führte, erscheint nach

den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht naheliegend. Hieran ändert auch

nichts, dass der Sachverständige eine "tiefe Strukturstörung" des Angeklagten

diagnostiziert und einen langwierigen therapeutischen Prozess mit "zahlreichen

Rückfällen" prognostiziert hat. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen

psychischen Störung rechtfertigt für sich allein nicht die - möglicherweise le-

benslange - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch

BGH NStZ-RR 2003, 232; Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 15 m.w.N.).

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3. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Der Senat

kann ausschließen, dass rechtsfehlerfreie Feststellungen zur Annahme voll-

ständiger Aufhebung der Schuldfähigkeit bei der Anlasstat geführt hätten und

dass sich der fehlerhafte rechtliche Ausgangspunkt der Maßregelanordnung bei

der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Appl