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BGH Urteil vom 09.09.2003 – 1 StR 335/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheit-

licher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.

2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tatein-

heitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichti-

gen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich

die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).

Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung

war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357

StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-

ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Kon-

kurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).

Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

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