Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.09.2003 – 1 StR 356/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 10. April 2003 wird als unbegründet ver-

worfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet ver-

worfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe zu 1:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat kei-

nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erwähnung bedarf nur folgendes:

In den Urteilsgründen verweist die Strafkammer hinsichtlich der Feststel-

lungen zu den Tatfolgen für die vergewaltigte Nebenklägerin auch auf die Ver-

lesung des Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 17. März 2003. Das

verstößt zwar - wie die Revision zutreffend darlegt - gegen § 261 StPO, denn

das Attest wurde während der Hauptverhandlung lediglich freibeweislich zur

Klärung der Voraussetzung des § 247 StPO verlesen. Hierauf beruht das Urteil

jedoch nicht. Der Generalbundesanwalt führte hierzu in seiner Antragsschrift

vom 14. August 2003 unter anderem aus:

"Es bedarf keiner eingehenden Diskussion, dass der Inhalt des hausärzt- lichen Attests (UA S. 21/22, 43) sich auf den Schuldspruch in keiner Wei- se ausgewirkt hat. Die Revision selbst meint, der Strafausspruch könne keinen Bestand haben, weil das Gericht alle 'sowohl die Tat als auch den Täter charakterisierenden Umstände', mithin auch die seelischen Tatfol- gen berücksichtigt habe.

Indessen kann auch eine Benachteiligung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung aus zwei Gründen zuverlässig ausgeschlossen wer- den: Erstens hat das Gericht die konkreten Symptome ('Ängste, Schlafstö- rungen und Alpträume'; UA S. 22) ersichtlich nicht der attestierten Diag- nose ('posttraumatische Belastungsreaktion', RB S. 10) entnommen. Jene Diagnose verhielt sich zur Verfahrensweise bei der Vernehmung der Zeu- gin in der Hauptverhandlung. Für die Urteilsfindung maßgeblich waren hingegen die tatsächlichen Erlebnisse der Zeugin, deren Schilderungen (Ängste etc.) die Kammer durchweg als glaubhaft gewürdigt hat. Zweitens stellen die Strafzumessungserwägungen erkennbar auf die konkreten Tatumstände, deren Vorgeschichte und auf die Person des Angeklagten ab."

Dem tritt der Senat bei. Das Attest hat folgenden Wortlaut:

"Die obengenannte Patientin steht in meiner hausärztlichen Behandlung. Diagnose: Posttraumatische Belastungsreaktion. Die Patientin ist mir als Hausarzt gut bekannt. Sie ist zur Zeit aufgrund ei- nes erlittenen Traumas psychisch dekompensiert. Bei einer gerichtlichen Vernehmung unter Anwesenheit des Täters ist mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen, eine direkte Konfrontation sollte vermieden werden."

Die Nebenklägerin hat sich als Zeugin auch zu den Tatfolgen geäußert. So

beruhen insbesondere die Kernaussagen, wonach sie unter Ängsten, Schlaf-

störungen und Alpträumen leidet, ihr Hausarzt ihr deshalb ein mit einem Beru-

higungsmittel kombiniertes Medikament verschrieben hat, das sie regelmäßig

einnimmt, und er sie auch in psychologische Behandlung überwiesen hat, er-

sichtlich ausschließlich auf den Angaben der Geschädigten. Der ergänzenden

Erwähnung des medizinischen Fachbegriffs "Posttraumatische Belastungsre-

aktion" in den Urteilsgründen, der die von der Nebenklägerin unmittelbar ge-

schilderten Symptome lediglich - unspezifisch - zusammenfaßt, konnte bei der

Strafzumessung keine selbständige Bedeutung zukommen.

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