BGH Beschluss vom 09.09.2003 – 3 StR 283/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 19. März 2003 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Tot-
schlags" zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen
eingelegten Revisionen der Angeklagten haben mit der Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:
Am 29. Mai 2002 zwischen 18.00 Uhr und 19.30 Uhr kam es in der
Wohnung des K. zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwi-
schen beiden Angeklagten einerseits und K. andererseits. Zunächst
schlug einer der Angeklagten mit einer Bratpfanne - ohne daß hierfür bereits
ein Tötungsvorsatz festgestellt worden ist - mehrmals wuchtig auf den sich hef-
tig wehrenden K. ein, der von drei Schlägen am Kopf getroffen und zu
Boden gestreckt wurde. Anschließend wurde er von einem der Angeklagten
unter Beteiligung des anderen mit Tötungsvorsatz durch Ausübung massiver,
stumpfer Gewalt auf den Hals erstickt.
2. Beide Angeklagte haben eine Beteiligung an der Tötungshandlung in
Abrede gestellt. Der Angeklagte G. hat sich in der Hauptverhandlung dahin
eingelassen, die Mitangeklagte B. allein habe zunächst mit der
Bratpfanne auf K. eingeschlagen und ihn dann zu Tode stranguliert.
Die Angeklagte B. hat bestritten, zur Tatzeit überhaupt am Tatort
gewesen zu sein.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß beide Angeklagte an der
Tötungshandlung beteiligt waren und bewußt und gewollt zusammenwirkten,
indem der eine das Opfer festhielt und der andere es erstickte.
Nach der Überzeugung der Strafkammer ergibt sich die Tatbeteiligung
des Angeklagten G. im wesentlichen daraus, daß er zum Tatzeitpunkt am
Tatort sowie nach der Tat im Besitz des Schlüssels zu der verschlossenen
Wohnung des K. gewesen sei, er "mit kaltblütiger Überlegung" an der
Spurenbeseitigung mitgewirkt habe, an seinem Körper auf eine körperliche
Auseinandersetzung hinweisende Verletzungen festgestellt sowie an seinen
Kleidungsstücken Blutspuren des Tatopfers gesichert worden seien und sich
unter mehreren Fingernägeln des Getöteten in Form von Mischspuren Typisie-
rungsmerkmale der DNA des Angeklagten G. befunden hätten. Auch wenn
der Angeklagte G. nicht selbst K. erdrosselt haben sollte, sei dies
zumindest mit seinem Wissen und Wollen geschehen. Denn aufgrund der unter
den Fingernägeln des Opfers gesicherten DNA-Merkmale des Angeklagten,
des vom Tatopfer stammenden Bluts an seiner Kleidung und der Spurenbesei-
tigung sei davon auszugehen, daß er körperlich durch Festhalten des
K. an dessen Erdrosselung mitgewirkt habe (UA S. 26 - 30).
Die Tatbeteiligung der Angeklagten B. folgert das Landge-
richt im wesentlichen aus Mischspuren mit ihren DNA-Typisierungsmerkmalen,
die in der Innenseite der Hose sowie unter zwei Fingernägeln des Tatopfers
gefunden wurden, und aus den an ihrem Körper festgestellten, auf einen Kampf
hinweisenden Verletzungen. Weitere Indizien dafür seien, daß sie vom Ange-
klagten G. der Anwesenheit am Tatort bezichtigt worden sei und drei Tage
nach der Tat versucht habe, mehrere Personen dazu zu bewegen, nach dem
Opfer zu schauen. Außerdem habe die Angeklagte B. ein Tatmotiv
gehabt, weil sie sich von K. verlassen und gedemütigt gefühlt habe;
in diesem Zustand sei ihr nach dem psychiatrischen Sachverständigengutach-
ten eine Gewalttat nicht wesensfremd (UA S. 30 - 36).
3. Nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung der Strafkammer zu ih-
rer Überzeugungsbildung, daß beide Angeklagte an dem Kampfgeschehen
insgesamt beteiligt waren und einer von beiden sodann das Opfer vorsätzlich
erstickte, wobei sie nicht hat feststellen können, wer von beiden die Drosse-
lungshandlung vornahm.
Für die weitere, darüber hinausgehende Folgerung, der andere Ange-
klagte habe das Opfer dabei festgehalten, fehlt es jedoch an einer nachvoll-
ziehbaren Begründung. Das Landgericht konnte sich für eine solche Tatbeteili-
gung weder auf eine entsprechende Aussage eines der Beteiligten stützen
noch hat es ein sonstiges Beweisanzeichen benannt, das ein solches Festhal-
ten während des Drosselungsvorgangs spezifisch belegt hätte; es ist auch
nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafkammer nur pauschal auf die festge-
stellten Indizien verwiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob diese
nicht auch ohne weiteres mit einer Beteiligung lediglich am vorausgehenden
Körperverletzungsgeschehen und der nachfolgenden Spurenbeseitigung er-
klärbar sind. Da das Tatopfer vor dem Drosselungsvorgang bereits zu Boden
geschlagen worden war, versteht es sich etwa auch nicht von selbst, daß eine
weitere Person zum Überwinden des Widerstands durch Festhalten notwendig
gewesen wäre. Daß die festgestellten Blut- und DNA-Anhaftungen auf ein
Festhalten beim Tötungsakt und nicht nur auf eine Beteiligung am vorange-
gangenen Kampfgeschehen oder der Spurenbeseitigung hindeuten, ist nicht
dargetan. Somit hat sich die Strafkammer unzureichend damit auseinanderge-
setzt, ob nicht ein Handlungsablauf gegeben war, wie ihn der Angeklagte
G. in seiner Einlassung geschildert hat, bei dem nur einer der beiden An-
geklagten die Tötungshandlung ohne Beteiligung des anderen vornahm. Dies
führt zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen beide Angeklagte, da offen ge-
blieben ist, wer von beiden das Opfer erstickte. Auf die weiteren Beanstandun-
gen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen, insbesondere ge-
gen die angesichts der ungeklärten Tatumstände nicht belegte Charakterisie-
rung der Tat als "hinrichtungsähnlich", kommt es daher nicht mehr an.
4. Sollte die neue Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung wegen
Totschlags führen, sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlaßt:
Bei den getroffenen Feststellungen hätte sich die ausdrückliche Prüfung
eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB aufge-
drängt, weil das stark alkoholisierte Tatopfer am Nachmittag des Tattages
durch seine Aggressivität gegenüber dem Angeklagten G. aufgefallen war
(UA S. 9) und das Landgericht bei der Strafzumessung die Möglichkeit nicht
ausschließen konnte, daß K. durch ihm nicht persönlichkeitsfremde
verbale Entgleisungen die tätlichen Angriffe auf sich ausgelöst hatte (UA S.
38). Dem Täter darf kein Nachteil dadurch entstehen, daß er die Tat bestreitet
und deshalb nicht in der Lage ist, strafmildernde Umstände vorzutragen. Viel-
mehr ist in einem solchen Fall von der für den Angeklagten günstigsten Mög-
lichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt
(vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 7; BGH NStZ-RR 2003, 166, 168).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert