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BGH Urteil vom 09.09.2003 – 5 StR 126/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

9. September 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt H ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ho

Rechtsanwältin M

Rechtsanwalt Ma

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreterin des Nebenklägers Sc ,

als Vertreter der Nebenklägerin L ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklä-

gers Sc und der Nebenklägerin L

wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

11. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Ange-

klagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den

Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwalt-

schaft und der Nebenkläger, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen

jeweils in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb-

automatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

13 Jahren verurteilt und einen Pkw des Angeklagten eingezogen. Die vom

Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die

Revisionen beider Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg. Dagegen

bleibt die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die im Jahre 1974 geschlossene Ehe des Angeklagten verlief zunächst

harmonisch und problemlos. Im Jahre 1986 nahm seine Ehefrau ein intimes

Verhältnis zu einem anderen Mann auf. Gleichwohl hielt der Angeklagte an

der Ehe fest. Der Angeklagte erkrankte im Jahre 1996 an Krebs, wurde

mehrfach operiert, erhielt Strahlenbehandlung und schied in der Folgezeit

aus seinem Beschäftigungsverhältnis aus. Im Jahre 2000 zog seine Ehefrau

aus der gemeinsamen Wohnung aus, weil der Angeklagte an Depressionen

litt, mehrfach Gegenstände nach ihr warf und die Wohnung demolierte und

die Ehefrau deshalb ein Zusammenleben nicht mehr aushielt. Der Ange-

klagte, der dadurch – auch wegen seiner schweren Krankheit – tief ent-

täuscht war und sich alleingelassen fühlte, begann, seiner Ehefrau nachzu-

spionieren, sie mit seinem Auto zu verfolgen, sie immer wieder gegen ihren

Willen anzurufen und ihr auch anzudrohen, sie und sich selbst umzubringen.

Die Ehefrau nahm diese Drohungen sehr ernst und hatte erhebliche Angst

vor Tätlichkeiten ihres Mannes. Zu irgendwelchen Tätlichkeiten kam es je-

doch nicht. Nach Scheidung der Ehe – im September 2001 – sagte der An-

geklagte zu seiner geschiedenen Ehefrau, sie werde Weihnachten nicht

überleben. Er machte jedoch diese Drohung nicht wahr. Die erhebliche Angst

seiner ehemaligen Ehefrau bestand aber weiter fort.

Als diese Ostern 2001 Herrn Sch kennenlernte und mit

ihm ein intimes Verhältnis begann, war der Angeklagte darüber erbost, ver-

ärgert und wütend und rief in der Folgezeit mehrfach Herrn Sch an.

Der Angeklagte erfuhr, daß seine geschiedene Ehefrau mit Herrn Sch

in einer gemeinsamen Wohnung in Weyhausen lebte. Auch danach ver-

suchte er wiederholt, seine Ehefrau zurückzugewinnen.

Der Angeklagte erwarb – ohne entsprechende Berechtigung – im

April 2002 eine Kleinkaliberpistole Typ Walther PPK samt Munition und im

Mai 2002 eine weitere Pistole, Typ Luger, Kaliber 9 mm und kurz darauf für

diese Waffe auch scharfe Munition.

Am frühen Abend des 17. Mai 2002 fuhr der Angeklagte von seiner

Wohnung in Helmstedt mit seinem Pkw VW Golf etwa 50 km nach Weyhau-

sen. Die Pistole Typ Luger 9 mm hatte er in durchgeladenem und gesicher-

tem Zustand in einem Stoffbeutel bei sich. Er suchte seine ehemalige Ehe-

frau und deren Lebensgefährten in Weyhausen und auf den umgebenden

Straßen. Gegen 21.00 Uhr sah er auf einer Kreisstraße nahe Weyhausen

seine ehemalige Ehefrau und Herrn Sch , die auf oder neben der Stra-

ße spazierengingen. Der Angeklagte fuhr zunächst an ihnen vorbei, wendete,

fuhr zurück und parkte sein Fahrzeug am rechten Rand der Kreisstraße. Er

zog die durchgeladene Pistole aus dem Stoffbeutel und stieg aus dem Fahr-

zeug. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, seine geschiedene Ehefrau

und Herrn Sch zu töten. In Ausführung dieses Tatplanes entsicherte er

die Waffe und schoß sofort auf beide. Er traf seine geschiedene Ehefrau von

schräg unten in den Kopf, Herrn Sch einmal schräg von oben in die

Schädeldecke, einmal in den hinteren rechten Lendenbereich in Nähe des

Gesäßes und einmal von vorn in die rechte Hand. Herr Sch verstarb

noch am Tatort, die Frau in der folgenden Nacht im Krankenhaus, beide auf-

grund zentraler Lähmung infolge der Kopfschüsse.

Nach den Schüssen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw mit erhebli-

cher Startgeschwindigkeit davon. Er fuhr zu seiner Wohnung nach Helm-

stedt, versteckte die Tatwaffe im Keller und legte sich schlafen.

I.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die sämt-

lich geltend machen, das Landgericht habe Mordmerkmale zu Unrecht ver-

neint, sind begründet, weil die Verneinung von Heimtücke rechtlicher Prüfung

nicht standhält.

1. Allerdings hat das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Be-

weggründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei

verneint.

Es hat hierzu ausgeführt, es könne beim Angeklagten ein Motivbündel

aus Verärgerung, Eifersucht, Wut, aber auch tiefste Enttäuschung über das

„Verlassenwordensein“ durch seine Ehefrau vorgelegen haben. Bei Berück-

sichtigung der von dem psychiatrischen Sachverständigen beschriebenen

besonderen Persönlichkeit des Angeklagten und bei Berücksichtigung der

Entwicklungsgeschichte der seit langem sehr problematischen Ehe sei nicht

sicher auszuschließen, daß eine tiefe Enttäuschung des Angeklagten das

Hauptmotiv für die Tat war, nämlich darüber, daß nach seiner eingeengten

Sichtweise seine Ehefrau ihn – so seine Worte – nach der schweren Krank-

heit „weggeworfen“ habe. Dieses Motiv stehe nicht auf moralisch tiefster

Stufe.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines

Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-

gründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der

Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe

stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGH NJW 1981, 1382;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25; BGH NStZ 1997,

81; BGH StV 1983, 503, 504 und 2000, 76). Dies ist nach den getroffenen

Feststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht ausschließen kön-

nen, daß das Hauptmotiv der Tat die Enttäuschung des Angeklagten darüber

war, daß seine Ehefrau ihn nach seiner Krebserkrankung und den folgenden

Depressionen verlassen („weggeworfen“) hat. Dieses Motiv erfüllt nicht das

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Das gilt zunächst für die Tötung

der ehemaligen Ehefrau des Angeklagten. Für die Beurteilung der Tötung

des Herrn Sch ergibt sich aus den Feststellungen nichts anderes. Auch

die Tötung des neuen Lebensgefährten der ehemaligen Ehefrau des Ange-

klagten kann von dem genannten Hauptmotiv getragen gewesen sein.

2. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht angesichts

der getroffenen Feststellungen die Möglichkeiten nicht erörtert hat, der Ange-

klagte habe eine der beiden Tötungen etwa begangen, um eine andere

Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Für die beiden von der Staats-

anwaltschaft und der Nebenklägerin erwogenen Tatvarianten, daß der Ange-

klagte Herrn Sch etwa zunächst tötete, um danach seine geschiedene

Frau töten zu können, oder daß der Angeklagte etwa Herrn Sch als

Zeugen der vorangegangenen Tötung seiner ehemaligen Ehefrau beseitigte,

bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhalts-

punkte. Das Landgericht hat sich nicht einmal imstande gesehen, eine Rei-

henfolge der Schüsse festzustellen. Schon damit fehlt jeder der beiden ge-

dachten Tatvarianten eine Grundlage.

3. Jedoch hält die Begründung, mit der das Landgericht das Mord-

merkmal der Heimtücke verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.

Hierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: Es sei nicht sicher aus-

zuschließen, daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen Pkw,

der ihr auf der Straße entgegenkam, bei der ersten Begegnung erkannte und

dieses auch Herrn Sch mitteilte. Da sie nach den vorherigen Drohun-

gen ihres Mannes und den sonstigen Vorfällen noch erhebliche Angst vor

dem Angeklagten gehabt habe und davon auszugehen sei, daß auch

Herr Sch diese Angst kannte, könne nicht mit letzter Sicherheit ausge-

schlossen werden, daß beide Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-

satz geführten Angriffs, nämlich beim Anhalten und Aussteigen des Ange-

klagten mit der gut sichtbaren Pistole am Tatort, nicht mehr arglos waren,

sondern einen tätlichen Angriff des Angeklagten für möglich hielten.

a) Zwar ist das Landgericht – im Ansatz zutreffend – davon ausgegan-

gen, daß die Arglosigkeit des Opfers dann entfallen kann, wenn es mit einem

schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrt-

heit rechnet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof den genannten Gesichts-

punkt regelmäßig in solchen Fällen zur Geltung gebracht, in denen der Tat

eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten

des Täters vorangegangen war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21, 27;

BGH NStZ-RR 1996, 322 jeweils m. w. N.) oder in denen das Opfer sich be-

wußt in eine feindliche Auseinandersetzung eingelassen hatte (BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Heimtücke 29), der Anlaß für die vom Opfer gehegte Erwartung

eines tätlichen Angriffs des Täters also ein akuter war. Eine auf früheren Ag-

gressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des

Opfers vermag dessen Arglosigkeit

jedenfalls nicht zu beseitigen

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14). Es

kommt insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit

Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGHSt 39, 353, 368).

b) Zudem gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs folgendes: Ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohlicher Angriff

richtet, kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar of-

fen feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im

letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff

zu begegnen. Denn die besondere Gefährlichkeit heimtückischen Handelns

liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch

hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenig-

stens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16;

BGH GA 1971, 113, 114; BGH NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 2003, 146;

BGH, Beschl. vom 3. August 2000 – 4 StR 259/00). Das offen aggressive

Verhalten des Angeklagten, der seinen Opfern unmittelbar vor den tödlichen

Schüssen mit gezückter Waffe feindselig entgegentrat, konnte – was das

Landgericht nicht verkannt hat – eine zu dem Zeitpunkt noch gegebene Arg-

losigkeit nicht entfallen lassen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlich

grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten

Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32,

382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4, 13, 22; jeweils m. w. N.).

Dies ist hier spätestens der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte aus seinem

Fahrzeug ausstieg und mit Tötungsvorsatz seine Waffe entsicherte.

c) Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die Ehefrau

des Angeklagten beim Anblick des Angeklagten im Vorbeifahren eine rele-

vante Gefahr angenommen haben sollte, die sie ihrem Begleiter vermittelte,

wodurch die Arglosigkeit der Opfer zu Beginn des todbringenden Angriffs

beseitigt worden wäre, so bleibt eine solche – vom Tatrichter zugunsten des

Angeklagten unterstellte – Geschehensvariante im Urteil unzulänglich belegt.

Es fehlt an der hierfür unerläßlichen näheren Erörterung maßgeblicher Be-

gleitumstände. Zur Frage, ob das vorbeifahrende Fahrzeug für die Ehefrau

individuell als das Fahrzeug des Angeklagten erkennbar war, enthält das

Urteil lediglich Ausführungen, daß es zur Tatzeit noch hell war und Frau Lu

den Pkw ihres Mannes „gut kannte“. Nähere Anknüpfungstatsachen zu Fra-

gen im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Er-

kennbarkeit des Pkw VW Golf – insbesondere zu orts- und zeitbedingten

Sichtverhältnissen, etwa unter Berücksichtigung der möglichen Blickrichtung

der Spaziergänger auf die Fahrbahn, der Verkehrsdichte, des Erscheinungs-

bildes des Fahrzeugs und der möglichen Fahrgeschwindigkeit –, aus denen

sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der zur Entlastung des Angeklagten

unterstellten Geschehensvariante ableiten ließe, die mehr als eine bloße

Vermutung des Tatrichters rechtfertigen könnte, fehlen.

d) Der Senat weist allerdings darauf hin, daß ungeachtet dessen – auch

wenn bei richtiger Sachverhaltsauswertung Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer

bei Tatbegehung objektiv festzustellen wären – bei dem offen feindlichen

Entgegentreten des erregten Angeklagten auf seine Opfer zusätzlich zu prü-

fen wäre, ob er die Situation der Arglosigkeit seiner Opfer wahrgenommen

und bewußt ausgenutzt hat. Das mag sich freilich allein aus der von ihm vor-

gefundenen Situation zu Beginn des tödlichen Angriffs ohne weiteres ablei-

ten lassen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Insbesondere liegt in der Annahme zweier selbständiger Fälle des

Totschlags kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.

Eine natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann vor-

liegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter

verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungs-

einheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in

Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen

Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene

(BGHR StGB

vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein

solcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen auf

zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur

vorliegen (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit – Entschluß, ein-

heitlicher 2 und 5). Allerdings kann sich eine solche Zäsur etwa auch daraus

ergeben, daß der Täter nach dem ersten Schuß einen Stellungswechsel vor-

genommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Offenbar hat das Landgericht

dies vor Augen gehabt, als es eine natürliche Handlungseinheit mit der Be-

gründung abgelehnt hat, „daß der Angeklagte jeweils bei Schußabgabe die

Lage seiner Pistole in der Hand erheblich ändern mußte, um den beabsich-

tigten Erfolg herbeizuführen“. Es erscheint eher fernliegend, in dieser ge-

ringfügigen Richtungsänderung zwischen den Schüssen auf die beiden Op-

fer, die „dicht beieinander“ waren, einen Umstand zu sehen, der der Annah-

me einer natürlichen Handlungseinheit entscheidend entgegenstehen könn-

te.

Jedenfalls beschwert die Annahme zweier Handlungen den Angeklag-

ten nicht. Denn es ist auszuschließen, daß das Landgericht, wäre es von ei-

ner tateinheitlichen Tötung zweier Menschen ausgegangen, – statt, wie ge-

schehen, aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils elf Jahren eine Gesamt-

freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bilden – auf eine geringere Freiheitsstrafe als

eine solche von 13 Jahren erkannt hätte.

2. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch

sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

III.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß in

vollem Umfang Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat zu

treffen sind. In der rechtlichen Beurteilung ist der neue Tatrichter – bis auf die

Bindung an die die Heimtücke betreffenden Aufhebungsgründe des Senats-

urteils – frei.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal