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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 282/03

2. Strafsenat

2 ARs 282/03

2 AR 173/03

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in der Aufhebungssache

betreffend

die Aufhebung des Urteils des Sondergerichts Kalisch vom 21. Sep- tember 1944 gegen , Aktenzeichen 5 DLS 86/44,

hier:

Antrag des

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 10. September 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:

Für die Feststellung, ob das Urteil des Sondergerichts Kalisch

vom 21. September 1944 aufgehoben ist, ist die

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Cottbus

zuständig.

Gründe:

Der Antragsteller ist durch das Sondergericht in Kalisch wegen Urkundenfäl-

schung zu sechs Monaten Straflager verurteilt worden, die vollstreckt worden sind. Er

hat beantragt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die für die Feststellung der Ur-

teilsaufhebung zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.

Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Straf-

rechtspflege werden Urteile, die eindeutig auf NS-Unrecht beruhen, unmittelbar auf-

gehoben (§§ 1 und 2 NS-AufhG). Der Verurteilte und nach seinem Tode seine Ver-

wandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und

der Verlobte sind berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststel-

lung zu stellen, ob ein Urteil aufgehoben ist (§ 6 Abs. 1 NS-AufhG). Sofern ein da-

nach antragsberechtigter Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die Be-

stimmung einer zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Urteilsauf-

hebung begehrt, ist dem Antrag bereits dann zu entsprechen, wenn die Vorausset-

zungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift - fehlende deutsche

Gerichtsbarkeit am Sitz der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat

oder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz

hatte beziehungsweise mangelnde Bestimmbarkeit dieser Staatsanwaltschaften -

vorliegen und nach dem Vortrag des Antragstellers überhaupt möglich erscheint, daß

ein Fall der Urteilsaufhebung gegeben sein könnte. Letzteres ist bei einem Strafurteil,

das nach dem 30. Januar 1933 und vor Beendigung des Nazi-Regimes ergangen ist,

grundsätzlich zu bejahen. Zwar ist dem Antragsvorbringen hier mangels Mitteilung

der schriftlichen Urteilsgründe oder sonstiger näherer Darlegungen nicht zu entneh-

men, ob das Urteil nach § 1 NS-AufhG aufgehoben ist; ein Fall nach § 2 NS-AufhG

liegt danach jedenfalls nicht vor. Diese sachliche Prüfung obliegt jedoch der Staats-

anwaltschaft oder gegebenenfalls dem Landgericht nach §§ 3, 4 NS-AufhG. Der Se-

nat hat deshalb trotz des für die Feststellung der Urteilsaufhebung unzureichenden

Vortrags die Staatsanwaltschaft Cottbus als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.

Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Fischer Roggenbuck