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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 282/03
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in der Aufhebungssache
betreffend
die Aufhebung des Urteils des Sondergerichts Kalisch vom 21. Sep- tember 1944 gegen , Aktenzeichen 5 DLS 86/44,
hier:
Antrag des
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 10. September 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Für die Feststellung, ob das Urteil des Sondergerichts Kalisch
vom 21. September 1944 aufgehoben ist, ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Cottbus
zuständig.
Gründe:
Der Antragsteller ist durch das Sondergericht in Kalisch wegen Urkundenfäl-
schung zu sechs Monaten Straflager verurteilt worden, die vollstreckt worden sind. Er
hat beantragt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die für die Feststellung der Ur-
teilsaufhebung zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.
Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Straf-
rechtspflege werden Urteile, die eindeutig auf NS-Unrecht beruhen, unmittelbar auf-
gehoben (§§ 1 und 2 NS-AufhG). Der Verurteilte und nach seinem Tode seine Ver-
wandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und
der Verlobte sind berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststel-
lung zu stellen, ob ein Urteil aufgehoben ist (§ 6 Abs. 1 NS-AufhG). Sofern ein da-
nach antragsberechtigter Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die Be-
stimmung einer zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Urteilsauf-
hebung begehrt, ist dem Antrag bereits dann zu entsprechen, wenn die Vorausset-
zungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift - fehlende deutsche
Gerichtsbarkeit am Sitz der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat
oder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz
hatte beziehungsweise mangelnde Bestimmbarkeit dieser Staatsanwaltschaften -
vorliegen und nach dem Vortrag des Antragstellers überhaupt möglich erscheint, daß
ein Fall der Urteilsaufhebung gegeben sein könnte. Letzteres ist bei einem Strafurteil,
das nach dem 30. Januar 1933 und vor Beendigung des Nazi-Regimes ergangen ist,
grundsätzlich zu bejahen. Zwar ist dem Antragsvorbringen hier mangels Mitteilung
der schriftlichen Urteilsgründe oder sonstiger näherer Darlegungen nicht zu entneh-
men, ob das Urteil nach § 1 NS-AufhG aufgehoben ist; ein Fall nach § 2 NS-AufhG
liegt danach jedenfalls nicht vor. Diese sachliche Prüfung obliegt jedoch der Staats-
anwaltschaft oder gegebenenfalls dem Landgericht nach §§ 3, 4 NS-AufhG. Der Se-
nat hat deshalb trotz des für die Feststellung der Urteilsaufhebung unzureichenden
Vortrags die Staatsanwaltschaft Cottbus als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Fischer Roggenbuck