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BGH Urteil vom 10.09.2003 – 2 StR 304/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil

vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht

an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sons-

tigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck