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BGH Beschluss vom 11.09.2003 – 4 StR 305/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2003 mit den
Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren
Sachverhalt, die bestehen bleiben - aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
Landgericht als überführt angesehen hat, in der Tatnacht seinen Zechkumpa-
nen R. im Rahmen einer Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund
durch wuchtig geführte Schnitte in den Halsbereich mit einer Glasscherbe ge-
tötet zu haben. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung erweisen
sich insoweit, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
22. Juli 2003 näher ausgeführt hat, als unbegründet.
Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die Annah-
me, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht
rechtsfehlerfrei begründet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend
ausgeführt:
"Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Op- fer dabei zu Tode kommen könne, rechnet. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch im- mer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Tä- ter die Gefahr des Todes nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut hat, dieser 'Erfolg' werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfeh- lerfrei, wenn der Tatrichter in seine Abwägungen alle Um- stände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02 - m.w.N.).
Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere hinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzes nicht vorgenommen. Die knappen Ausführungen zur subjekti- ven Tatseite (UA S. 12) behandeln im Ergebnis nur die Wis- senskomponente, deren Vorliegen zutreffend bejaht wird. Be- züglich des Willenselements fehlt es an einer entsprechenden Erörterung. Die Kammer hätte sich insoweit vor allem mit der aus einem spontanen Streit entstandenen Tatsituation, der Alkoholisierung des Angeklagten, die die Kammer zur An- wendung des § 21 StGB veranlasst hat (UA S. 13), und den psychologischen Auswirkungen der durch die Notwehrhand- lung des Opfers entstandenen erheblichen Verletzung des
Angeklagten (UA S. 9) auseinander setzen müssen, wie die Revision zutreffend ausführt".
Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von dem aufgezeigten
Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb entsprechend der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts aufrechterhalten bleiben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er
die Bedenken der Revision und des Beschwerdeführers auch teilt, soweit diese
sich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) richten. Dies gilt jedenfalls, soweit sich
das Landgericht dabei auch auf die Auffassung des Sachverständigen gestützt
hat, "der Angeklagte passe auch wegen seines Alters nicht zu anderen Thera-
pieteilnehmern". Mit dieser Argumentation würden ältere Straftäter [der Ange-
klagte ist 49 Jahre alt] von vornherein von der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt nach § 64 StGB ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungen
dieser Vorschrift an sich vorliegen. Daß das nicht richtig sein kann, liegt auf der
Hand.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible