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BGH Beschluss vom 11.09.2003 – 4 StR 305/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 305/03

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2003 mit den

Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äußeren

Sachverhalt, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache

an das Landgericht.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das

Landgericht als überführt angesehen hat, in der Tatnacht seinen Zechkumpa-

nen R. im Rahmen einer Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund

durch wuchtig geführte Schnitte in den Halsbereich mit einer Glasscherbe ge-

tötet zu haben. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung erweisen

sich insoweit, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

22. Juli 2003 näher ausgeführt hat, als unbegründet.

Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die Annah-

me, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht

rechtsfehlerfrei begründet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend

ausgeführt:

"Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Op- fer dabei zu Tode kommen könne, rechnet. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch im- mer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Tä- ter die Gefahr des Todes nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut hat, dieser 'Erfolg' werde nicht eintreten. Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfeh- lerfrei, wenn der Tatrichter in seine Abwägungen alle Um- stände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02 - m.w.N.).

Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere hinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzes nicht vorgenommen. Die knappen Ausführungen zur subjekti- ven Tatseite (UA S. 12) behandeln im Ergebnis nur die Wis- senskomponente, deren Vorliegen zutreffend bejaht wird. Be- züglich des Willenselements fehlt es an einer entsprechenden Erörterung. Die Kammer hätte sich insoweit vor allem mit der aus einem spontanen Streit entstandenen Tatsituation, der Alkoholisierung des Angeklagten, die die Kammer zur An- wendung des § 21 StGB veranlasst hat (UA S. 13), und den psychologischen Auswirkungen der durch die Notwehrhand- lung des Opfers entstandenen erheblichen Verletzung des

Angeklagten (UA S. 9) auseinander setzen müssen, wie die Revision zutreffend ausführt".

Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind von dem aufgezeigten

Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb entsprechend der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts aufrechterhalten bleiben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er

die Bedenken der Revision und des Beschwerdeführers auch teilt, soweit diese

sich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) richten. Dies gilt jedenfalls, soweit sich

das Landgericht dabei auch auf die Auffassung des Sachverständigen gestützt

hat, "der Angeklagte passe auch wegen seines Alters nicht zu anderen Thera-

pieteilnehmern". Mit dieser Argumentation würden ältere Straftäter [der Ange-

klagte ist 49 Jahre alt] von vornherein von der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt nach § 64 StGB ausgeschlossen, obwohl die Voraussetzungen

dieser Vorschrift an sich vorliegen. Daß das nicht richtig sein kann, liegt auf der

Hand.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible