BGH Urteil vom 11.09.2003 – III ZR 382/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. September 2003 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete die Klägerin am 2. Au-
gust 1994 einen an die P. C. GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung
an der P. C. A2 GbR. In dem Antragsformular hieß es unter anderem:
"Die Firma P. C. bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage- summe (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang für die Laufzeit (24 Monate) abgesichert werden."
Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P.
C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich
heraus, daß P. C. ein Schnellballsystem war.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe Auskunftspflichten, die
ihm als Anlagevermittler ihr gegenüber obgelegen hätten, schlecht erfüllt. Im-
mer wieder habe er erklärt, die Anlage sei sicher, das Risiko liege bei höch-
stens 9 %, da es, wie im Antrag ausgeführt, die 91 %ige Kapitalsicherheit gebe.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadensersatz wegen der verlore-
nen Beteiligung nebst Aufgeld und entgangenen Zinsen; sie läßt sich die von
P. C. gezahlten "Renditen" anrechnen. Nach teilweiser Klagerücknah-
me begehrt sie noch Zahlung von 135.628,83 DM nebst Zinsen. Landgericht
und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:
Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht
feststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen
den Parteien zustande gekommen sei. Die Klägerin habe sich von wiederholten
allgemeinen Anpreisungen des Beklagten breitschlagen lassen, die Anlage zu
tätigen. Was die angebliche Absicherung von 91 % des Anlagebetrages be-
treffe, habe der Beklagte nur auf den Inhalt des Beteiligungsantrages verwie-
sen. Er habe damit zu erkennen gegeben, daß er lediglich Versprechungen der
kapitalsuchenden P. C. GmbH weitergebe.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden
Punkten nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem
nicht widerlegten Vorbringen der Klägerin kann ein Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung eines von den Parteien geschlossenen Auskunftsvertrags
nicht verneint werden.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als
- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.
Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angese-
hen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2.
Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-
senten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-
mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,
auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse
und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-
vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteile aaO und vom 13. Ja-
nuar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355). Dabei ist davon auszugehen, daß
der Anlageinteressent dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalan-
lage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm
von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, selbständi-
ger gegenübertritt als einem Anlageberater. Er wendet sich an den Anlagever-
mittler in der Regel in dem Bewußtsein, daß der werbende und anpreisende
Charakter im Vordergrund steht. Dementsprechend erwartet der Anlageinteres-
sent vom Anlagevermittler zwar nicht Beratung, aber - vertraglich geschuldete -
richtige und vollständige Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die
für den Anlageentschluß von besonderer Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil
vom 13. Mai 1993 aaO).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet.
a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Auskunftsvertrag
nicht deshalb ausschied, weil sich die Klägerin unter dem Eindruck der - von
ihrem Ehemann als "Gequatsche" und "Einsülzen" bezeichneten - Anpreisun-
gen des Beklagten für eine Beteiligung an P. C. entschieden hat. Diesem
Umstand hat das Berufungsgericht zu viel Gewicht gegeben. Wie oben darge-
legt, stellt der Anlageinteressent in der Regel in Rechnung, daß der Anlage-
vermittler "verkaufen" will, es ihm also nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf
objektive Unterrichtung, sondern auf Kundenwerbung ankommt. Der Anlagein-
teressent kann sich mit der Reklame begnügen, er kann aber auch - und darauf
kommt es an - ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, daß er ver-
bindliche Auskünfte erwartet. Läßt sich der Anlagevermittler darauf ein, ist der
Auskunftsvertrag zustande gekommen.
b) Der Abschluß eines Auskunftsvertrages erfordert auch nicht, wie das
Berufungsgericht anzunehmen scheint, ein konkretes Gespräch über die Anla-
ge, in dessen Rahmen der Interessent weitere Informationen erbittet, sich etwa
das Anlagekonzept klarlegen läßt. Vertraglicher Bindungswille kann schon be-
stehen, wenn der Anlagevermittler auf ein stillschweigend an ihn gerichtetes
Auskunftsersuchen eingeht.
c) Ein solches Auskunftsersuchen wäre, wie die Revision zutreffend
geltend macht, auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin anzunehmen.
Danach hat die Klägerin den Beklagten vor der Unterzeichnung des Antrags-
formulars gefragt, was die dort vorgesehene Bestätigung des Antragstellers,
"...
b) die Prospektunterlagen, insbesondere die Risikohinweise ...
gelesen und verstanden zu haben,
c) über den spekulativen Charakter der Anlage und die Wertver-
lustmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein ...
d) sich in geordneten finanziellen Verhältnissen zu befinden und einen eventuellen Verlust seiner Beteiligung 'unbeschadet' ver- kraften zu können ..."
solle; er habe doch ständig erklärt, die Anlage sei völlig sicher, ein Verlust
werde nicht auftreten. Der Beklagte habe erwidert, sie brauche die Belehrung
nicht zu beachten, die stünde dort nur pro forma; entscheidend sei, daß unten
auf dem Antragsformular die 91 %ige Sicherheit der Anlage zugesichert werde.
Der Ehemann der Klägerin habe noch hinzugefügt, man könne die Anlage
wirklich nur machen, wenn ganz sicher sei, daß mindestens die 91 % zurück-
kämen. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, das stehe doch da und sei abso-
lut gesichert. Die Gelder würden in den USA bei der B. Bank angelegt;
deren Broker legten das Geld so gut an, daß eine Rendite von 20 % erzielt
werde.
Unter den vorgeschilderten Umständen konnte der Beklagte die Nach-
fragen der Klägerin und ihres Ehemannes nur so verstehen, daß sie vertraglich
verbindliche Auskünfte erwarteten. Ihnen ging es erkennbar darum, unmittelbar
vor Zeichnung der Beteiligung verläßliche Auskunft über die Bonität der Anlage
bei P. C. zu erhalten. Diesen Vertragsantrag hat der Beklagte ange-
nommen. Er nahm eigene Sachkunde als anlagevermittelnder Finanzkaufmann
in Anspruch. Indem er die Klägerin aufforderte, die Risikobelehrung beiseite zu
lassen, und die Sicherheit der Anlage bei P. C. mit Angaben zur Ver-
wendung der Anlagegelder untermauerte, warb er nicht nur für die Anlage,
sondern erteilte verbindlich Auskunft.
3.
Der Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Ver-
pflichtung verletzt, die Klägerin richtig und vollständig über die für den Anlage-
entschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.
Der Beklagte verfügte nach eigenem Vortrag nicht über die erforderli-
chen Kenntnisse, um die Klägerin bezüglich einer Anlage bei P. C.
kompetent beraten zu können. Deshalb hätte er sich - wie zunächst auch ge-
schehen - darauf beschränken müssen, hinsichtlich der 91 %igen Kapitalsi-
cherheit auf den Inhalt des Auftragsformulars zu verweisen und zu erkennen zu
geben, daß er weitergehende Erkenntnisse nicht habe. Er lenkte aber darüber
hinaus die Klägerin nach deren Vorbringen von der im Auftrag geforderten Be-
stätigung der Risikobelehrung ab und sagte, die Gelder gingen - risikolos und
sicher - zur B. Bank. Dort würde mit den Anlagegeldern eine Rendite von
20 % erwirtschaftet. Das traf nicht zu; P. C. betrieb in Wahrheit ein
Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf die vorbeschriebenen Erklärungen
verzichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Ein-
schätzung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen
Lage und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Se-
natsurteile vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO
S. 356, 357).
4.
Das Berufungsgericht hat offenbar die Kausalität der Angaben des Be-
klagten für den Anlageentschluß der Klägerin verneinen wollen. Es hat ausge-
führt, nach den Bekundungen des Ehemannes der Klägerin habe diese den
Beteiligungsantrag nicht deswegen unterschrieben, weil sie beide sich von den
Erklärungen des Beklagten zum Anlagekonzept hätten überzeugen lassen. Sie
hätten sich beteiligt, weil sie es nicht mehr hätten hören können und weil auch
andere Leute angelegt hätten.
Diese Würdigung wird von der Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft
beanstandet. Sie vernachlässigt zum einen die Lebenserfahrung, wonach ein
Ursachenzusammenhang besteht zwischen der in einem wesentlichen Punkt
unrichtigen oder unvollständigen Auskunft des Anlagevermittlers und der
(nachfolgenden) Beteiligungsentscheidung des Anlegers (vgl. Senatsurteil vom
13. Januar 2000 aaO S. 357 m.w.N.). Zum anderen hat das Berufungsgericht
nicht einbezogen, daß die Klägerin - nach ihrem bereits erwähnten Vorbrin-
gen - vor der Unterzeichnung des Beteiligungsantrags nach der Sicherheit der
Anlage bei P. C. gefragt und der Ehemann der Klägerin betont hat, sie
könnten die Anlage nur machen, wenn sicher sei, daß mindestens 91 % wieder
zurückkämen. Diese Erklärungen legen nahe, daß die Auskünfte des Beklagten
zur Bonität von P. C. (mit-)ursächlich für den Anlageentschluß der Kläge-
rin waren.
III.
Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich
offengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin
zum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat ferner keine
Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe es abge-
lehnt, für die Klägerin tätig zu werden. Er habe lediglich den Kontakt mit dem
für
P.
C. tätigen W. hergestellt und sei beim Ausfüllen des Antragsformu-
lars behilflich gewesen. W. habe die Klägerin und ihren Ehemann hin-
sichtlich der Risiken der Anlage aufgeklärt, sie insbesondere darauf hingewie-
sen, daß die Rückzahlungssicherheit nur bei Bonität der P. C. GmbH
bestehe.
Rinne
Wurm
Schlick
Kapsa
Galke