Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 19/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill

am 11. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin

der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar

2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzuläs-

sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574

Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Ver-

gütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,

sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken

vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe-

schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX

ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzver-

walter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als

Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang

der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum star-

ken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergü-

tungszuschlag.

Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit

diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der be-

sonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des

Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfor-

dern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.

Kreft Fischer Kayser

Bergmann Vill