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BGH Beschluß vom 24.06.2003 – IX ZB 453/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsVV § 11 Abs. 1
a) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim
vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem
kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Be-
tracht.
b) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt
nicht generell einen Vergütungszuschlag.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02 - LG Hannover
AG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 29. August 2002 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.306
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte war vom 20. März 2002 bis zum 4. Juli 2002 vor-
läufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbe-
fugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts auf
den weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort und
richtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.
Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten nach
einem Massewert von 41.072,13
(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22) % des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV
(cid:14)
zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, mithin auf den Gesamtbetrag von
5.610,02
(cid:1)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)
(cid:1)(cid:29)(cid:11)(cid:31)(cid:30)
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(cid:14)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:15)(cid:17)(cid:28)
(cid:16)(cid:4) "!
% für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-
verwalters und 5 % für die Unternehmensfortführung (Zuschlag analog § 3
InsVV) angesetzt. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies das Gericht
zurück. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der weitere
Beteiligte beantragt, seine Vergütung auf 10.916,55
((cid:10)(cid:16)
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tend gemacht, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei
im Regelfall mit 50 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV festzusetzen. Für die
Unternehmensfortführung sei außerdem ein Zuschlag von 10 % zu gewähren.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit sei-
ner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Erhöhungsantrag
aus der Beschwerdeinstanz weiter.
II.
Die gemäß §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO,
§§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert zuzusprechen-
de - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wegen des begrenzten
zeitlichen und sachlichen Rahmens - einen angemessenen Bruchteil der Ver-
gütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Ergänzend
gelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen Vergütung entspre-
chend, d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen
Verwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Auf-
(cid:18) (cid:1)
gaben- und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Festle-
gung des angemessenen Bruchteils der Vergütung, die dem vorläufigen Insol-
venzverwalter zuzubilligen ist, fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung
(BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, WM 2002, 1694, 1695). In welcher
Höhe der angemessene Bruchteil analog der Regelvergütung des Verwalters
für den Regelfall der vorläufigen Verwaltung bestehen soll, sagt § 11 Abs. 1
InsVV - im Gegensatz etwa zu § 12 Abs. 1 InsVV (Vergütung des Sachwal-
ters) - nicht.
2. In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall
25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLG
Braunschweig ZInsO 2000, 336; OLG Celle ZInsO 2001, 948, 950; OLG Stutt-
gart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; LG Baden-Baden
ZIP 1999, 1138; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552; AG Göttingen NZI 1999,
469; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32). Das ist
auch nach Ansicht des Senats der angemessene Ausgangssatz, von dem je
nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht
kommen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f).
Umstritten ist in Rechtsprechung und Schrifttum, ob allein die Bestim-
mung zum starken vorläufigen Verwalter einen prozentualen Aufschlag
- unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit - rechtfertigt. Teilweise wird
diese Frage bejaht, wobei unterschiedliche Gesamtprozentsätze (25 % "Regel-
satz" + Zuschlag für starken vorläufigen Verwalter) angegeben werden (OLG
Stuttgart ZIP 2001, 2185, 2187: insgesamt 1/3 [für schwachen Verwalter mit
Zustimmungsvorbehalt bei faktischer Entsprechung mit den Aufgaben des star-
ken Verwalters]; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14: insgesamt
40 %; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000 Rn. 184: ins-
gesamt 40 %; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 63 Rn. 35: insgesamt 40
bis 50 %; Hess aaO § 11 Rn. 6: wohl insgesamt 50 %). Andere lehnen einen
solchen generellen Zuschlag ab (OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 32, 33).
3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
a) Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des
§ 11 InsVV, der keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, die Höhe der Vergütung
an eine bloße Rechtsstellung zu knüpfen. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist fest-
gelegt, daß Gegenstand der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
allein dessen Tätigkeit ist. Folgerichtig schreibt § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV vor,
daß bei der Festsetzung der Höhe Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu be-
rücksichtigen sind.
b) Der Systematik einer solchen Tätigkeitsvergütung (vgl. Haarmeyer
ZInsO 2001, 577) entspricht es, für die Bemessung der Vergütung darauf ab-
zustellen, welche konkreten Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter im
Rahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl.
Haarmeyer ZInsO 2000, 317, 319). Mit der Bestellung zum starken vorläufigen
Insolvenzverwalter sind zwar eine größere Handlungsbefugnis und ein höheres
Haftungsrisiko verbunden. Dieses gesteigerte Handlungspotential hat jedoch
für sich gesehen keine unmittelbaren gebührenrechtlichen Konsequenzen.
Diese treten erst ein, wenn sich die weiterreichende Rechtsmacht in konkreten
Tätigkeiten niederschlägt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß die Vergü-
tung des starken vorläufigen Verwalters höher zu bemessen ist als die eines
schwachen. Umgekehrt kann aber die Vergütung eines schwachen vorläufigen
Verwalters die eines starken übersteigen, wenn die von ihm entfaltete Tätigkeit
umfangreicher war (vgl. Haarmeyer ZInsO 2000, 320).
Zum Haftungsrisiko hat der weitere Beteiligte nicht dargetan, daß seine
Stellung als starker Insolvenzverwalter zu erhöhten Aufwendungen, insbeson-
dere zu gesteigerten Versicherungsprämien geführt hat. Deshalb braucht hier
nicht entschieden zu werden, ob eine solche Mehrbelastung bei der Höhe der
Vergütung oder im Rahmen von § 4 Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen ist.
c) Die Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-
verwalters begegnet der mit der Gegenmeinung verbundenen Gefahr, daß das
Schuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütung nicht tätigkeitsbezogener
Merkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (vgl. dazu BGHZ aaO 176).
d) Die Amtliche Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmey-
er/Wutzke/Förster aaO vor § 1 InsVV) steht dem nicht entgegen. Hier heißt es
zwar: "Neben der Dauer und dem Umfang ist insbesondere die Art der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters von Bedeutung. In der Höhe der Vergü-
tung sollte sich auch widerspiegeln, daß zwischen einem vorläufigen Insol-
venzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und einem solchen
ohne diese Kompetenz unterschieden werden muß. Erster ist für die Fortfüh-
rung des Geschäfts verantwortlich und trägt insgesamt ein deutlich höheres
Haftungsrisiko. Dies muß sich auch vergütungserhöhend auswirken". Daß sich
das höhere Handlungs- und Haftungspotential des starken vorläufigen Insol-
venzverwalters vergütungsrechtlich auch dann auswirken soll, wenn es sich
nicht in konkreten Tätigkeiten verwirklicht hat, ist der Begründung aber nicht zu
entnehmen. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf Festsetzung einer be-
stimmten Regelvergütung bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung darf nicht
dadurch unterlaufen werden, daß für eine bestimmte Art der vorläufigen Insol-
venzverwaltung - losgelöst von der konkret entfalteten Tätigkeit - pauschal ein
bestimmter Regelsatz angenommen wird.
4. Danach ist die dem weiteren Beteiligten hier bewilligte Vergütung
nicht zu beanstanden. Gegen die Bewilligung von insgesamt nicht mehr als
30 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV (25 % für die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter und 5 % für die Fortführung der Arztpraxis) ist aus Rechts-
gründen nichts einzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde für die Fortführung
des Betriebes weitere 5 % begehrt, hat sie nicht aufgezeigt, daß das Landge-
richt bei seiner Entscheidung den ihm als Tatsachengericht eingeräumten
Spielraum zur Beurteilung des angemessenen Bruchteils der Vergütung nicht
eingehalten hat.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Begmann
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