BGH Urteil vom 11.09.2003 – VII ZR 136/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. September 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO bei widersprüchlichem Parteivortrag.
BGH, Urteil vom 11. September 2003 - VII ZR 136/02 - OLG Nürnberg LG Regensburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Voll-
streckungsgegenklage einschließlich des Feststellungsantrags
gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen
die Kläger stattgegeben hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Auslegung und die Abwicklung eines Pro-
zeßvergleichs und über die sich aus dem Vergleich ergebenden steuerrechtli-
chen Folgen.
II.
1. Die Beklagte zu 1 dieses Verfahrens hatte die Kläger dieses Verfah-
rens vor dem Landgericht R. auf der Grundlage eines Architektenver-
trages auf Schadensersatz in Höhe von 1.300.485,38 DM verklagt. Mit ihrer
Widerklage gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 hatten die Kläger
ausstehendes Architektenhonorar in Höhe von 77.269,77 DM verlangt.
Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, der
wie folgt lautet:
"1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die
Klägerin 250.000 DM (i.W. Zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark)
zu bezahlen nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 01.03.1995.
2. Den Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag wie folgt zu
erbringen:
a) Die Beklagten verpflichten sich, gegenüber dem Finanzamt R.
den in Ziffer 1) genannten Vergleichsbetrag als Betriebsausgabe nach
Anweisung des Herrn H. R. geltend zu machen und diesem die dafür er-
forderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der den Beklagten hieraus eventuell resultierende Ertragssteuer-
vorteil steht der Klägerin zu. Der Steuervorteil wird entweder erbracht
durch Abtretung eventueller Steuererstattungsansprüche oder direkte
Zahlung an die Klägerin bei Fälligkeit einer eventuell reduzierten Steuer-
nachzahlung.
Die Abtretung muß auf amtlichem Formular erfolgen. Die Klägerin
nimmt hiermit diese Abtretung an.
Diese Abtretung erfolgt hinsichtlich eines Teilbetrages aus Ziffer 1)
in Höhe von 50.000 DM an Erfüllungs Statt, unabhängig von der tatsäch-
lichen Höhe des Steuervorteils.
b) Den Beklagten wird weiterhin nachgelassen, den Betrag von
200.000 DM in fünf Raten, nämlich drei Raten zu je 40.000 DM und zwei
Raten zu je 42.000 DM incl. Zinsen für die Ratenzahlung zu bezahlen.
Die erste Rate ist fällig am 30.12.1998; die nächsten Raten sind
fällig zum 30.09.1999, 30.09.2000, 30.09.2001 und 30.09.2002.
c) Wenn die Beklagten die in b) genannten Raten jeweils fristge-
mäß und vollständig erbringen, dann werden die in Ziffer 1 genannten
Zinsen auf die Hauptsache erlassen. Wenn dagegen die Beklagten mit
einer Rate gemäß b) ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in
Rückstand geraten, dann ist sofort der zu 200.000 DM noch fehlende
Restbetrag zur Zahlung fällig zuzüglich 6,5 % Zinsen hieraus seit
01.03.1995.
3. ..."
2. Anschließend entstand zwischen den Parteien Streit über den Inhalt
der Nr. 2 a) des Vergleichs. Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe die
Kläger Rückstellungen in ihre Bilanz einzustellen hätten. Der Beklagte zu 2
setzte seine Auffassung, daß Rückstellungen in Höhe von 405.000 DM erfor-
derlich seien, unter Hinweis auf das ihm im Vergleich eingeräumte Weisungs-
recht und unter Androhung gerichtlicher Schritte durch.
3. Das Finanzamt R. erließ auf der Grundlage dieser Bilanzierung Ein-
kommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1995. Die Beklagte zu 1 er-
hielt aufgrund dieser Veranlagung insgesamt 110.044,79 DM.
4. Die Kläger zahlten entsprechend der Regelung Nr. 2 b) des Vergleichs
die am 30. Dezember 1998 und am 30. September 1999 fälligen Raten an die
Beklagte zu 1. Die am 30. September 2000 fällige Rate in Höhe von 40.000 DM
bezahlten sie nicht. Auf die am 1. Oktober 2001 fällige Rate zahlten sie lediglich
27.310,21 DM.
5. Die Kläger sind der Ansicht, daß die nicht erfüllten Forderungen durch
Aufrechnung erloschen seien. Die Beklagte zu 1 habe einen Betrag von
54.689,79 DM ohne Rechtsgrund erlangt. Die vom Beklagten zu 2 erzwungene
Bilanzierung von 405.000 DM als Rückstellung widerspreche dem Vergleich
und sie sei auch steuerrechtlich unzulässig. Wäre die Bilanzierung entspre-
chend der Vereinbarung in dem Vergleich erfolgt, wären nur Steuervorteile in
Höhe von 55.355 DM entstanden.
III.
1. Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage gegen beide Beklagte er-
hoben und folgende Anträge gestellt:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beim Landgericht
R. vom 3.3.1998 (Az. 4 0 1558/95) ist über den als bezahlt
geltenden Betrag von 50.000 DM und über geleistete Zahlungen in Höhe
von 80.000 DM hinaus wegen weiterer 54.689,79 DM unzulässig.
2. Es wird festgestellt, daß die am 30.9.2000 fällige Vergleichsrate
gemäß Ziffer 2 b) des Vergleichs als bezahlt gilt und die am 30.9.2001
fällige Vergleichsrate in Höhe von 42.000 DM mit
lediglich noch
27.310,21 DM noch offen ist.
2. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt; die Beklagte zu 1 hat
Widerklage mit folgendem Antrag erhoben:
Die Kläger zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
die Beklagte zu 1 196.985,03 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 120.000 DM
seit 18.11.2000 und 4 % Zinsen aus 10.620,03 DM seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.
IV.
1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-
gewiesen:
Nach dem Inhalt des Prozeßvergleichs hätten die Kläger nur einen Be-
trag von 250.000 DM als Betriebsausgabe geltend machen sollen. Folglich ha-
be die Beklagte zu 1 nur Anspruch auf Steuervorteile in Höhe von 55.355 DM
gehabt. Um den darüber hinaus gehenden Betrag sei sie zu Unrecht bereichert.
2. Die Berufung der Beklagten hatte weitgehend Erfolg. Das Berufungs-
gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
in Höhe von
92.689,79 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Klä-
ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revi-
sion insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegen-
klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen die Klä-
ger stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Revision der Kläger ist im Umfang der Aufhebung begründet. Sie
führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2. Auf den Rechtsstreit sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung anwendbar.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage einschließlich
des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1 mit im wesentlichen folgen-
den Erwägungen als unbegründet abgewiesen:
Die zulässige Klage sei unbegründet, weil den Klägern ein aufrechenba-
rer Anspruch nicht zustehe oder zugestanden habe. Schon der eigene Vortrag
der Kläger genüge nicht, um einen derartigen Anspruch schlüssig darzulegen.
a) Das ergebe sich schon aus dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom
29. August 2001, mit dem sie eine Berechnung ihrer Steuerberaterin, der
S. GmbH vorgelegt hätten. Danach sei den Klägern auch dann ein Steuervorteil
in Höhe von 115.732 DM entstanden oder er wäre erreichbar gewesen, wenn
sie in ihrer Bilanz nur Rückstellungen in Höhe von 250.000 DM gebildet hätten.
An diesem Vortrag müßten sich die Kläger festhalten lassen, denn nur dort
werde durch Einbeziehung der Ausführungen der S ... GmbH, der Steuerbera-
terin der Kläger, vom 13. Juni 2001 der Versuch unternommen, den aus der
Sicht der Kläger zutreffende Steuervorteil nachvollziehbar darzulegen, in dem
für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuerlast mit der Rückstellung und die Steu-
erlast ohne die Rückstellung verglichen werden.
b) Unterstellt, die Kläger seien an das Rechenwerk ihrer Steuerberater
nicht gebunden, ergebe sich dasselbe Ergebnis. Die Kläger hätten nicht vorge-
tragen, wie sie zu der Behauptung gekommen seien, der Ertragssteuervorteil
bei einer Rückstellung von 250.000 DM betrage 55.355 DM. Die Behauptung
sei nicht nachvollziehbar. Aus den Auskünften des Finanzamts R.
ergebe sich, daß der Betrag von 55.355 DM aus der Summe des zu versteu-
ernden Einkommens des Beklagten zu 2, dessen Ehefrau und der Beklagten
zu 1 für das Jahr 1997 ergebe. Diese Summe sei kein erzielbarer Steuervorteil.
c) Unter diesen Umständen sei die Erklärung der Kläger "unbehelflich",
die von ihnen vorgelegte Berechnung der S. GmbH sei lediglich eine Reaktion
auf die Berufungsbegründung der Beklagten und deren Berechnung gewesen
und keine Darlegung der ihnen durch Rückstellungen in Höhe von 250.000 DM
zugeflossene Steuervorteile.
d) Die Klage könne auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben.
Aus dem Vortrag der Kläger würden sich nicht alle Voraussetzungen des von
ihnen geltend gemachten Anspruchs aus § 812 BGB ergeben. Der Betrag in
Höhe von 54.689,79 DM, den die Beklagte zu 1 zu Unrecht erhalten haben sol-
le, hätten die Kläger im Rechtssinne nicht an die Beklagte zu 1 geleistet. Au-
ßerdem seien sie nicht auf deren Kosten entreichert. Es spreche im Gegenteil
mehr dafür, daß eine Leistung des Finanzamts an die Beklagte zu 1 vorliege,
da die Kläger ihre Steuererstattungsansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten
hätten.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag der Kläger als un-
schlüssig gewürdigt.
a) Das Berufungsgericht hat aus dem Schriftsatz der Kläger vom
21. September 2001 und der Anlage zu diesem Schriftsatz rechtsfehlerhaft ge-
folgert, daß die Kläger ihren bisherigen Sachvortrag hätten in der Weise ändern
wollen, daß ihnen die aufgerechnete Forderung nach ihrem eigenen Vortrag
nicht zusteht.
(1) Die Kläger haben bis zu dem genannten Schriftsatz zur Begründung
ihrer Gegenforderung vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß ein Steuer-
vorteil von 55.355 DM erreichbar gewesen wäre, wenn in die Bilanz als Be-
triebsausgabe die Vergleichssumme in Höhe von 250.000 DM eingestellt wor-
den wäre. Mit der mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 vorgelegten
Berechnung der S.-GmbH, nach der durch eine bilanzierte Rückstellung in Hö-
he von 250.000 DM ein Steuervorteil in Höhe von 115.732 DM erreichbar ge-
wesen wäre, haben die Kläger neue Tatsachen vorgetragen, die ihrem bisheri-
gen Vortrag widersprachen, weil aufgrund dieses Vortrags im Unterschied zu
dem ursprünglichen Klagvortrag den Klägern eine Gegenforderung nicht zuste-
hen würde.
(2) Angesichts dieser Lage hätte das Berufungsgericht nicht ohne einen
Hinweis auf den widersprüchlichen Vortrag und dessen mögliche Folgen für die
Gegenleistung zu Lasten der Kläger unterstellen dürfen, daß die Kläger ihren
Sachvortrag mit der Folge ändern wollten, daß die Gegenforderung nach ihrem
eigenen Vortrag unbegründet ist.
(3) Der unterlassene Hinweis gem. § 139 ZPO war entscheidungserheb-
lich. Die Kläger haben bereits in ihrem nachgelassenen Schriftsatz darauf hin-
gewiesen, daß sie mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 ihren ur-
sprünglichen Vortrag nicht hätten ändern wollen. Das Berufungsgericht hätte
aufgrund dieser Klarstellung die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müs-
sen, um seinen Verstoß gegen § 139 ZPO auszugleichen.
(4) Da die Kläger den Verfahrensfehler des Berufungsgerichts gerügt und
vorgetragen haben, daß sie auf einen entsprechenden Hinweis die durch den
Schriftsatz vom 21. September 2001 begründeten Zweifel an ihrem Sachvortrag
geklärt hätten, begründet das Verfahren des Berufungsgerichts einen revisions-
rechtlich beachtlichen Verfahrensfehler.
b) Der ursprüngliche Sachvortrag der Kläger zu den Anspruchsvoraus-
setzungen der Gegenforderung ist hinreichend substantiiert und damit schlüs-
sig:
(1) Die Kläger haben die ihnen bekannten und unter Beweis gestellten
Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach ihrer Ansicht ein Erstattungsbe-
trag in Höhe von 55.355 DM ergab. Zu einer detaillierten Darlegung der steuer-
rechtlichen Lage waren sie nicht verpflichtet.
(2) Soweit das Berufungsgericht eine Ergänzung des Vortrags der Kläger
für erforderlich erachtet hat, hätte es den Klägern durch einen Hinweis nach
§ 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu ergänzen. Diesen
Hinweis, der aus der Sicht des Berufungsgerichts erforderlich war, hat das Be-
rufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erteilt.
Hat das erstinstanzliche Gericht den Vortrag des Klägers als schlüssig
angesehen, darf der Kläger darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihm
seine davon abweichende Auffassung rechtzeitig durch einen Hinweis nach
§ 139 ZPO mitteilt (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 25. Mai 1993
- XI ZR 141/92, NJW-RR 1994, 566; Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 197/01,
NJW-RR 2002, 1437).
III.
1. Das Berufungsgericht hat der Widerklage mit folgenden Erwägungen
im wesentlichen stattgegeben:
Die Beklagte zu 1 verlange zu Recht von den Klägern als Gesamt-
schuldnern die Bezahlung des aus dem Vergleich vom 3. März 1998 noch offe-
nen Restbetrages in Höhe von 92.689,79 DM nebst Zinsen, da die Aufrechnung
der Kläger, wie ausgeführt, nicht durchgreife.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
ebenfalls nicht stand. Sie beruhen auf denselben Verfahrensfehlern wie die
Entscheidung über die Klage.
IV.
1. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht klären müssen,
welche Steuererstattungen die Beklagte zu 1 aufgrund des Vergleichs bean-
spruchen kann.
Nach dem Inhalt der vergleichsweisen Regelung steht der Beklagten
zu 1 nur der Steuervorteil zu, der den Klägern daraus entsteht, daß sie die Ver-
gleichssumme in Höhe von 250.000 DM als Betriebsausgabe gegenüber dem
Finanzamt geltend machen. Nicht hingegen sollen Steuererstattungsansprüche
ihrerseits als Rückstellungen angesetzt werden und zu weiteren der Beklagten
zu 1 zufließenden steuerlichen Vorteilen führen. Der Vergleich sieht auch nicht
vor, daß der Beklagten zu 1 die Steuervorteile zustehen sollen, die den Klägern
möglicherweise dadurch entstehen, daß die streitige Schadensersatzforderung
für den Zeitraum vor Abschluß des Vergleichs von ihnen als Rückstellung ge-
genüber dem Finanzamt geltend gemacht wird.
Umstände, die es rechtfertigen würden, den Vergleich dahingehend er-
gänzend auszulegen, daß der Beklagten zu 1 auch diese Steuervorteile zuste-
hen sollen, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
noch aus dem Sachvortrag der Parteien.
2. Eine Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß der Beklagten zu 1
etwaige Steuervorteile aus Rückstellungen zustehen sollen, ist schon deshalb
nicht möglich, weil dieses Regelungsziel nur mit einer komplexen Vergleichsre-
gelung erreicht worden wäre. Die Parteien hätten die Veranlagungszeiträume
festlegen müssen. Sie hätten ferner regeln müssen, wie die steuerrechtlichen
Folgen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Auflösung der Rückstellung
ergeben, die nach dem Vergleichsabschluß erforderlich wurde.
3. Da der Beklagten zu 1 aufgrund des Vergleiches lediglich die Steuer-
vorteile zustehen, die den Klägern dadurch entstehen, daß sie die Vergleichs-
summe als Betriebsausgabe geltend machen, war R., der Beklagte zu 2, nur zu
Anweisungen aufgrund des Vergleichs berechtigt, die dazu dienten, die steuer-
liche Berücksichtigung der Vergleichssumme als Betriebsausgabe zu gewähr-
leisten.
Eine vertragswidrige Anweisung des Beklagten zu 2 muß die Beklagte
zu 1 sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Beklagte zu 2 insoweit ihr
Erfüllungsgehilfe ist.
4. Soweit die Beklagte zu 1 Steuervorteile erhalten hat, die ihr nicht zu-
stehen, oder soweit den Klägern ein Nachteil dadurch entstanden sein sollte,
daß das Finanzamt Nachzahlung von ihnen verlangt hat, weil die Beklagte zu 1
vom Finanzamt Zahlungen erhalten hat, die auf einer vertragswidrigen Weisung
des Beklagten zu 2 beruhen, steht den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1
ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.
Dressler Thode Hausmann
Kuffer Kniffka