BGH Urteil vom 16.05.2002 – VII ZR 197/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 16. Mai 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 (§ 26 Nr. 7 EGZPO)
Das Berufungsgericht verletzt seine Hinweispflicht aus §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3
ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage wegen fehlender schlüssiger
Darstellung zur Sachbefugnis abweist, nachdem die Vorinstanz dieser stattgegeben
hatte.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte im Januar 1995 die aus den Gesellschaftern H.
und K. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(nachfolgend:
H. & K.-GbR) mit den Sanitär- und Heizungsarbeiten an einem Vorhaben in E.
zu einem Pauschalpreis. Zu diesem Zeitpunkt betrieben H. und K. unter der
Bezeichnung "Fa. H. & K.-GbR" dieses Handwerk.
Im Juni 1995 wurde die H + K Industrie- und Rohrleitungsbau OHG, de-
ren persönlich haftende Gesellschafter H. und K. waren (künftig: H. & K.-OHG),
ins Handelsregister eingetragen. Diese erstellte im Juli 1996 eine letzte Ab-
schlagsrechnung für die Arbeiten und machte 125.861,78 DM geltend. Die
H. & K.-OHG wurde im Juli 1997 gelöscht.
Im März 1998 erwirkte die Klägerin wegen titulierter Ansprüche gegen
die H. & K.-OHG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem die
Werklohnforderungen der H. & K.-OHG gegen die Beklagte aus den Bauvorha-
ben "E." und einem anderen Bauvorhaben gepfändet und zur Einziehung über-
wiesen wurden.
Die Klägerin hat von der Beklagten 80.000 DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme über die Berechti-
gung der gepfändeten Forderung gegen die Beklagte
in Höhe von
70.891,17 DM stattgegeben. Die gepfändete Forderung bestehe. Aus dem
Werkvertrag der Vollstreckungsschuldnerin stehe noch eine Restvergütung of-
fen.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wie-
derherzustellen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Pfändung sei ins Leere gegan-
gen und deshalb wirkungslos. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß
die gepfändete Werklohnforderung aus dem Bauvorhaben
in E. der
H. & K.-OHG als Vollstreckungsschuldnerin zustehe. Der Werkvertrag sei mit
der H. & K.-GbR geschlossen worden. Daß und in welcher Weise die später
durch Eintragung in das Handelsregister existent gewordene H. & K.-OHG In-
haberin der Werklohnforderung geworden sei, habe die Klägerin nicht dargetan.
Denkbar sei eine formwechselnde Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine
OHG unter Wahrung der Identität. Denkbar sei aber auch, daß die H. & K.-OHG
durch H. und K. unabhängig von der fortbestehenden BGB-Gesellschaft ge-
gründet worden sei und beide Gesellschaften nebeneinander bestanden hätten.
Dafür spreche, daß sowohl He. als auch K. es so dargestellt hätten, daß die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts den das Bauvorhaben E. betreffenden Auftrag
ausgeführt hätte und im Jahre 1997 liquidiert worden sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht gegen die
Hinweispflichten aus § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen hat.
1. Das Gericht genügt seiner Pflicht nach den § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3
ZPO nur, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem
materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, un-
mißverständlich hinweist und ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag
sachdienlich zu ergänzen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in
Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten
wird, jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage ersicht-
lich falsch beurteilt (Senatsurteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ
127, 254, 260). Das Berufungsgericht hat auf Bedenken hinzuweisen, wenn es
entgegen der von der ersten Instanz gebilligten Ansicht das Klagevorbringen
nicht als schlüssig ansieht (BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92, NJW-
RR 1994, 566).
2. Diese Grundsätze verkennt das Berufungsgericht.
a) Die Beklagte hat in erster Instanz die Berechtigung der Klägerin zur
Geltendmachung der Forderung nicht wegen des vom Berufungsgericht ver-
neinten Übergangs der Forderung von der GbR auf die OHG in Abrede gestellt.
Sie hat die Sachbefugnis der Klägerin aus anderen Gründen in Zweifel gezo-
gen. Als die Klägerin im Laufe des Verfahrens den Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß erwirkte, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 23. März 1998 so-
gleich eingeräumt, daß die Klägerin ihre Sachbefugnis nunmehr schlüssig dar-
gelegt habe.
b) Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß
die gepfändete Forderung aus dem Bauvorhaben "E." der H. & K.-OHG zusteht.
Im Berufungsverfahren ist die Schlüssigkeit im Hinblick auf den Übergang der
Forderung von der GbR auf die OHG von der Beklagten nicht in Zweifel gezo-
gen worden.
c) Es erweist sich somit als eine unzulässige Überraschungsentschei-
dung, daß das Berufungsgericht die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil
ein Übergang der Forderung von der H. & K.-GbR auf die H. & K.-OHG nicht
schlüssig dargetan sei. Die Frage der Neugründung der OHG oder der form-
wechselnden Umwandlung wurde von keiner Partei erörtert. Die Klageabwei-
sung wird insofern auf eine neue rechtliche Erwägung gestützt, auf die vor der
Entscheidung hätte hingewiesen werden müssen.
3. Auf dem Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht das angefochtene
Urteil.
a) Die Revision führt aus, die Klägerin hätte nach einem Hinweis des Be-
rufungsgerichts zur Schlüssigkeit vorgetragen, daß die H. & K.-OHG nach Um-
wandlung Forderungsinhaberin geworden sei. Sie hätte das durch Antrag auf
Beiziehung der Handelsregisterakten unter Beweis gestellt. Ferner hätte sie
darauf hingewiesen, daß die H. & K.-OHG die letzte Abschlagsrechnung im Juli
1996 für den von der H. & K.-GbR am 21. Januar 1995 geschlossenen Werk-
vertrag erstellt habe. Die Gesellschaft bürgerlichen Recht sei durch Aufnahme
eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes zu einer offenen Handelsgesell-
schaft geworden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe lediglich ihren
rechtlichen Charakter geändert. In diesem Fall liege keine Neugründung vor
(BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64, BB 1967, 143).
b) Die Revision weist darauf hin, daß dieses Vorbringen auch nicht im
Widerspruch zur Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugen He. und
K. stehe. Der Zeuge He. habe in seiner schriftlichen Äußerung zu dieser Frage-
stellung keine Angaben gemacht. Der Zeuge K. habe lediglich bekundet, daß
die H. & K.-GbR im Jahre 1997 liquidiert und anschließend die H. & K.-OHG
gegründet worden sei. Abgesehen davon, daß erhebliche Zweifel bestünden,
ob K. sich als Laie zu gesellschaftsrechtlichen Fragen fachkundig äußern kön-
ne, seien dessen Angaben nicht mit den Eintragungen im Handelsregister in
Einklang zu bringen. Danach sei die H. & K.-OHG bereits am 30. Juni 1995 im
Handelsregister eingetragen und am 18. September 1997 gelöscht worden.
Dann könne die H. & K.-GbR nicht im Jahre 1997 liquidiert und anschließend
die H. & K.-OHG gegründet worden sein.
III.
Danach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist
an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück-
zuverweisen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner