Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2003 – II ZR 414/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

13. März 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543

Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat im Hinblick auf

die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02) weder

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung. Eine Zulassung der Revision allein zu einer

darüber hinaus gehenden ausschließlich einzelfallbezogenen Überprü-

fung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihre inhaltliche Richtig-

keit und die Ordnungsgemäßheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrens

ist dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach dem Gesetz (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung)

verwehrt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.129,18

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein