BGH Beschluss vom 16.09.2003 – VIII ZR 187/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision
durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungs-
gericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreu-
ten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten
Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichter-
lich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die
einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom
11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130
m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des
Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentli-
chen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrenn-
bar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreu-
ungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber
erhalten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen