Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2003 – VIII ZR 187/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision

durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungs-

gericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten "betreu-

ten Wohnen" die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten

Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichter-

lich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die

einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom

11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130

m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des

Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentli-

chen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrenn-

bar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend an-

genommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den "Vertragsteil" Betreu-

ungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber

erhalten.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen