Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 17.09.2003 – IV ZR 83/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:ja

BGHZ: nein

EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 544, AGBG § 13

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verbandsklagen gem.

§§ 13 ff. AGBG zur Überprüfung von Tarifklauseln in Krankenversiche-

rungsverträgen.

BGH, Beschl. v. 17. September 2003 - IV ZR 83/03 - OLG Köln

LG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 17. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers als

unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.112,91

Gründe

I. Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt, dem beklagten

Versicherungsunternehmen die Verwendung der Tarifbedingung einer

privaten Krankenversicherung zu untersagen, die die Erstattung der Auf-

wendungen

für ambulante psychotherapeutische Behandlungen auf

20 Sitzungen pro Kalenderjahr beschränkt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streit-

wert auf 10.000 DM festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Zulassung der

Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtsfrage, in welchem

Ausmaß Krankenversicherer ihre Pflicht zum Ersatz dieser Kosten in ih-

rem Bedingungswerk beschränken dürfen, komme wegen der großen

wirtschaftlichen Auswirkung auf einen breiten Kreis von Krankenversi-

cherungsunternehmen grundsätzliche Bedeutung zu.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft

gemacht hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß

§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000

übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - MDR

2002, 1389 = NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR

148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2).

Im Verbandsprozeß gemäß §§ 13 ff. AGBG bemißt sich das Inter-

esse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemein-

heit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung; die wirt-

schaftliche Bedeutung eines Klauselverbots soll sich dagegen nicht aus-

schlaggebend auf die Wertfestsetzung auswirken, um die Verbraucher-

schutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse

eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirk-

samen AGB vor Kostenrisiken möglichst zu schützen (BGH, Beschluß

vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 m.w.N. und stän-

dig). Rechtsprechung und Literatur haben auf dieser Grundlage Regel-

streitwerte von 3.000 DM, 5.000 DM und 10.000 DM je Klausel gebilligt,

wobei der Zugang zum Revisionsgericht keine Bedeutung für die Wert-

festsetzung hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR

317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 -

BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3; MünchKomm/Micklitz, BGB

4. Aufl. § 15 AGB Rdn. 49, 50; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl.

§ 15 Rdn. 33; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 15 Rdn. 31; Pa-

landt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 15 AGBG Rdn. 9). Das schließt indes

nicht aus, daß insbesondere bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen

im Einzelfall auch ein höherer Wert in Betracht kommen kann.

Im vorliegenden Fall ist jedoch eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8

EGZPO übersteigende Wertsteigerung nicht gerechtfertigt. Der Kläger

hat den Wert in der Klageschrift mit vorläufig 10.000 DM angegeben. Der

darauf beruhenden Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist er

ebensowenig entgegengetreten wie der durch das Berufungsgericht in

dessen Beschluß vom 8. Mai 2001. Schon daraus ergibt sich ein Hinweis

darauf, wie der Kläger das hier maßgebliche Interesse der Allgemeinheit

an der Beseitigung der Klausel eingeschätzt hat. Auch die mit der Be-

schwerde vorgelegten weiteren Tarife der Beklagten und anderer Versi-

cherer mit Beschränkungen des Kostenersatzes auf unter 50 psychothe-

rapeutische Sitzungen pro Jahr und der Hinweis auf den zunehmenden

Bedarf an solchen Behandlungen stützen eine höhere Wertfestsetzung

nicht. Denn daraus ergibt sich noch nicht, daß einer solchen Tarifbe-

stimmung innerhalb des Gesamtbedingungswerks der privaten Krank-

heitskostenversicherung aus der Sicht der Allgemeinheit ein solches

Gewicht beizumessen wäre, was eine vom Regelfall abweichende höhere

Wertfestsetzung - zumal auf mehr als 20.000

- rechtfertigen könnte.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch