Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2003 – V ZB 53/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in der Kostenfestsetzungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Satz 2;

Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn

der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des

voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an

seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB

134/02, WM 2003, 701).

BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02 - OLG Köln

LG Köln

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

Einzelrichters des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 22. Juli 2002 (Ziffer I) aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht gegen einen weiteren Be-

klagten, unterlag aber gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2. Deren außer-

gerichtliche Kosten wurden auf 1.931,02 DM festgesetzt und vom Kläger er-

stattet. Im Berufungsrechtszug obsiegte der Kläger auch gegenüber den Be-

klagten zu 1 und zu 2. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, den vom Kläger

erstatteten Betrag gegen diese festzusetzen. Der Einzelrichter des Oberlan-

desgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-

schwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Festsetzungsantrag

weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701; für

BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstandes, daß der Einzelrichter einer-

seits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2

Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbe-

deutung bejaht und die sofortige Beschwerde deshalb zugelassen hat, statt-

haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind auch im übrigen gegeben.

2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkür-

lichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); der vom Einzelrichter angegebene Zulassungs-

grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2,

2. Alt. ZPO) ist vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des

§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).

Der Umstand, daß der Einzelrichter der Auffassung des Beschwerde-

senats, dem er zugehört, gefolgt ist, und daß dieser auf Anfrage erklärt hatte,

er halte an seiner Rechtsauffassung fest, ändert an der Verletzung des Ver-

fassungsgebots des gesetzlichen Richters nichts. Ein Anfrageverfahren ist

zwischen dem Einzelrichter und dem voll besetzten Beschwerdegericht nicht

vorgesehen. Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Se-

nats kann den Einzelrichter mithin auch nicht zum gesetzlichen Richter ma-

chen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 132 Abs. 3 GVG, 14 RsprEinhG

kommt nicht in Frage. Jene Verfahren sind den Spruchgremien der obersten

Gerichtshöfe des Bundes vorbehalten und dienen einem anderen Zweck,

nämlich der Klärung, ob eine Rechtsprechungsdivergenz weiter besteht oder

durch die Aufgabe der Rechtsauffassung eines der beteiligten Senate besei-

tigt ist.

3. Eine gesetzliche Grundlage für die Kostenrückfestsetzung, wie sie

der Kläger betreibt, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der

Justiz (der Bundesregierung) durch Ergänzung des § 91 ZPO vor (BT-

Drucks. 15/1508).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Wenzel Tropf Klein

Schmidt-Räntsch Stresemann