BGH Urteil vom 18.09.2003 – XII ZR 13/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 18. September 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1
Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom
Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.
BGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Wert: 38.346
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:9)
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von dem Beklagten als deren
früherem Betreuer Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten.
Die Mutter der Klägerin, A. H. , war Inhaberin des Baugeschäfts "
H. H. -/Tiefbau"; tatsächlich wurde das Baugeschäft von deren Sohn G.
H. geführt. Am 22. September 1995 wurde der Beklagte, von Beruf Rechts-
anwalt, zum Betreuer der A. H. mit dem Aufgabenkreis "Führung des Han-
delsgeschäfts Fa. H. - und Tiefbau
... sowie die Vertretung
in allen
damit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten
einschließlich Postvollmacht" bestellt.
Auf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klage
wurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstel-
lung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellen
und herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH ge-
gründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführer
bestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A.
H. mit G. H. als Geschäftsführer dieser GmbH einen Vertrag, den das
Vormundschaftsgericht am 20. Dezember 1995 genehmigte. In diesem Vertrag
übertrug der Beklagte das bewegliche Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau auf
die GmbH; außerdem wurde bestimmt, daß die GmbH die laufenden Geschäfte
der Firma H. H. -/Tiefbau fortführe, in deren Verträge eintrete und deren
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten übernehme. Am 10. März 1996
stellte der Beklagte den Antrag, über das Vermögen der Firma H.
H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen. Am 29. November 1996 wurde über
das Vermögen der H. Bau GmbH auf Antrag eines Drittgläubigers der Kon-
kurs eröffnet; der (GmbH-) Konkursverwalter verwertete das der GmbH von der
Firma H. H. -/Tiefbau übertragene Inventar (Maschinenpark sowie Arbeits-
und Baumaterial), dessen Wert die Klägerin mit 850.000 DM beziffert.
A. H. verstarb am 19. April 1997 und wurde von der Klägerin und
G. H. beerbt, der seinen Erbteil im Juni 1997 auf die Klägerin übertrug. Mit
der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des behaupteten Inventarwertes
als Schadensersatz geltend.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-
on der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte mit dem
Abschluß des Vertrags vom 4. Dezember 1995 seine Pflichten als Betreuer der
Frau A. H. nicht verletzt.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten gegen die Firma H. H. -/
Tiefbau erhebliche Verbindlichkeiten bestanden, die der Beklagte am 1. De-
zember 1995 gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit 2.066.196,54 DM an-
gegeben habe und deren genaue Höhe offenbleiben könne. Jedenfalls könne
nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte über das Bestehen etwai-
ger Ansprüche der Baufirma gegen Dritte, wie sie von der Klägerin - wenn auch
ohne nähere Substantiierung - behauptet und mit 2.496.986,61 DM beziffert
würden, informiert gewesen sei. Der Beklagte habe bei Abschluß des Überga-
bevertrages damit rechnen müssen, daß den Verbindlichkeiten der Firma H.
H. -/Tiefbau keine ausreichenden werthaltigen Forderungen gegenübergestan-
den hätten und das zu übertragende bewegliche Inventar den wesentlichen
Vermögensgegenstand ausgemacht hätte. Deshalb sei der Beklagte keinesfalls
gehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum zu
vereinbaren: Abgesehen davon, daß sich sein Vertragspartner hierauf wohl
kaum eingelassen hätte, hätte der Rückbehalt des Eigentums an diesen Ge-
genständen lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die
GmbH bedeutet. Der Vertragsschluß wäre dann aber wegen Gläubigerbenach-
teiligung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen und hätte den Vorwurf
der sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH gemäß § 826 BGB
begründet. In diesem Fall hätte die GmbH nämlich - jedenfalls nach dem
Kenntnisstand des Beklagten - über keine nennenswerten Vermögensgegen-
stände verfügt, die dem Zugriff von Gläubigern zugänglich gewesen wären. Ein
Vertrag jedoch, durch den der Schuldner (hier die GmbH) sein letztes zur Gläu-
bigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier der
Betreuten) übertrage, sei regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige
oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht
würden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt
hätten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unrichtig ist bereits die Annahme, die GmbH als Schuldnerin habe durch
den Vertrag vom 4. Dezember 1995 ihr "letztes zur Gläubigerbefriedigung taug-
liches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier die Betreute) übertragen".
Zum einen hat das Oberlandesgericht zur Vermögenslage der GmbH im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses keine Feststellungen getroffen. Zum andern hat
nicht die GmbH Vermögen auf die Betreute, sondern - gerade umgekehrt - die
Betreute, gesetzlich vertreten durch den Beklagten, Vermögen auf die GmbH
übertragen.
Rechtsirrig ist auch die Auffassung, ein Rückbehalt des Eigentums am
Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau hätte, wäre er im Vertrag vom 4. De-
zember 1995 vereinbart worden, aus der Tatsachensicht des Beklagten "ledig-
lich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet"
und - mit den Rechtsfolgen der §§ 138, 826 - den Vorwurf der Gläubigerbe-
nachteiligung begründet. Dieser Auffassung liegt offenbar die Annahme
zugrunde, daß bereits mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 die Verbindlich-
keiten der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH übergegangen seien
und - insoweit folgerichtig - ein Verbleib des Aktivvermögens bei der Betreuten
deren Gläubiger um die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Vermögen gebracht
hätte. Auch diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Eine Übernahme der Ver-
bindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH hätte,
worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, nach § 415 Abs. 1 Satz 1
BGB einer Genehmigung der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten bedurft. Eine
solche Genehmigung ist nicht festgestellt; sie hätte, wäre sie erteilt worden,
wohl auch den späteren Antrag des Beklagten, über das Vermögen der Firma
H. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen, erübrigt.
Die einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 1908i i.V. mit
§ 1833 BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten liegt - was das
Oberlandesgericht verkennt - gerade darin, daß der Beklagte mit dem Vertrag
vom 4. Dezember 1995 das Aktivvermögen des Baugeschäfts der von ihm be-
treuten A. H. auf die GmbH übertragen hat, ohne sicherzustellen, daß durch
eine geeignete rechtliche Verknüpfung mit der Übertragung von Inventar
der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH eine wirksame - d.h.:
von der Genehmigung des jeweiligen Gläubigers gedeckte - Übernahme von
Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH
einhergeht. Da der Beklagte mit der H. Bau GmbH eine solche Vereinbarung
nicht getroffen hat, beschränkte sich deren Gegenleistung für die Übertragung
des Inventars durch die Firma H. H. -/Tiefbau auf die bloße - ungesicher
te - Verpflichtung, ihrerseits die Firma H. H. -/Tiefbau von deren Verpflich-
tungen gegenüber deren Gläubigern freizustellen. Die mit dem Konkurs
der H. Bau GmbH eingetretene mangelnde Realisierbarkeit dieser Verpflich-
tung begründet einen - vorhersehbaren - Schaden, für den der Beklagte nach
§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB einzustehen hat.
Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wird nicht da-
durch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom 4. De-
zember 1995 genehmigt hat (vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR
106/63 - FamRZ 1964,199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983,
1220); denn Vormundschaftsgericht und Betreuer haben, wie auch § 1829
Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwar
kann der Vormund durch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aus-
nahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet wer-
den - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im wesentlichen um
Rechtsfragen geht, dem Vormundschaftsgericht alle für deren Beantwortung
maßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juri-
stisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluß des
genehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln (Palandt/Diederichsen
Rdn. 10).
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Be-
treuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowie
nach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers (für den Vormund:
BGH Urteil vom 15. Januar 1964 aaO; Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 8;
MünchKomm/Wagenitz aaO Rdn. 4). Der Beklagte war gerade im Hinblick auf
seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwalt
als Betreuer kann erwartet werden, daß er sich - erforderlichenfalls unter Zuhil-
fenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzu-
schließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkeh-
rungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das
gilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. Die
Frage, ob im vorliegenden Fall auch das Vormundschaftsgericht nach dem ihm
mitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennen
mußte, kann offenbleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies
den Beklagten nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichem
Betreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten.
Einem Schadensersatzanspruch steht auch eine etwaige, bereits bei
Vertragsschluß bestehende Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau nicht
entgegen. Das Oberlandesgericht meint zwar, daß eine solche Überschuldung
"offensichtlich" auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Festgestellt hat es
eine Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau zu diesem Zeitpunkt damit
jedoch noch nicht, weil es - wie aus den vorausgehenden Erörterungen in den
Urteilsgründen folgt - zum einen das Vorhandensein von realisierbaren "etwai-
gen Ansprüchen" der Baufirma gegen Dritte nicht ausgeschlossen hat, zum an-
deren auch die Höhe der Verbindlichkeiten der Baufirma hat dahinstehen las-
sen. Das Berufungsurteil beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Feststellung,
daß der Beklagte nach seinem damaligen Kenntnisstand mit einer solchen
Überschuldung rechnen mußte. Im übrigen würde auch eine bereits bestehende
Überschuldung den Eintritt eines Schadens, der durch die Weggabe von Aktiva
ohne entsprechenden Gegenwert bewirkt wird und im Anstieg des Negativ-
Saldos begründet läge, nicht hindern (OLG Saarbrücken ZIP 2002, 130, 131;
vgl. auch BGHZ 59, 148, 150 und 100, 190, 199).
3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der
Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, weil das Ober-
landesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
zu dem Schaden getroffen hat, welcher der A. H. aus der Pflichtverletzung
des Beklagten entstanden ist. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesge-
richt Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Be-
klagte hat geltend gemacht, daß ihm die Vereinbarung eines Eigentumsvorbe-
halts im Vertrag vom 4. Dezember 1995 nicht möglich gewesen sei, weil ein
solcher Eigentumsvorbehalt auf die einzelnen beweglichen Wirtschaftsgüter
hätte bezogen werden müssen, er - der Beklagte - jedoch keine Kenntnis davon
erlangt habe, welche Gegenstände im einzelnen der Firma H. H. -/Tiefbau
gehörten. Auch dieser Vortrag könnte, würde er hinsichtlich der vom Beklagten
behaupteten Unkenntnis unstreitig gestellt oder bewiesen, eine Schadenser-
satzpflicht des Beklagten aus zwei Gründen nicht hindern: Zum einen nicht, weil
der Beklagte den Vertrag vom 4. Dezember 1995 mit G. H. als Geschäfts-
führer der neu gegründeten H. Bau GmbH geschlossen hat, G.
H. - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - aber das Baugeschäft seiner
Mutter A. H. tatsächlich allein geleitet hat und, wie zu folgern ist, deshalb
auch in der Lage gewesen wäre, die der Firma H. H. -/Tiefbau gehörenden
Vermögensgegenstände, die nach dem beiderseitigen Vertragswillen auf die
von ihm vertretene H. Bau GmbH übereignet werden sollten, im gemeinsa-
men Vertrag mit der vom Beklagten für notwendig erachteten Bestimmtheit zu
bezeichnen; zum andern nicht, weil etwaige Zweifel an der Bestimmtheit der
dinglichen Erklärungen im Vertrag vom 4. Dezember 1995 geeignet wären,
nicht nur die Wirksamkeit eines auf das Inventar bezogenen Eigentumsvorbe-
halts, sondern auch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Inventar
von der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH in Frage zu stellen.
Wäre aber schon die Übertragung des Inventars der Firma H. H. -/Tiefbau
auf die H. Bau GmbH unwirksam, hätte der Beklagte nicht deren Inbesitz-
nahme durch die GmbH, erst recht nicht deren Inanspruchnahme durch den
später über das Vermögen der H. Bau GmbH eingesetzten Konkursverwalter
widerspruchslos hinnehmen können, ohne - mit der Rechtsfolge des § 1908i
Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB - seine Pflichten als Betreuer zu verletzen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt