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BGH Beschluß vom 23.09.2003 – 4 StR 308/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 308/03

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2003, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständi-

ge Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im wesentlichen Erfolg; im üb-

rigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwe-

rer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe, die es dem gemäß §§ 23 Abs. 2,

49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen

hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den Strafzumessungser-

wägungen hat das Landgericht ausgeführt, daß "das Strafmaß im oberen Be-

reich des Strafrahmens festzusetzen" sei, weil der Angeklagte "nichts unter-

nommen (habe), um den Erfolgseintritt auch nur abzuschwächen". Diese For-

mulierung läßt besorgen, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten

verwertet hat, er sei vom Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückge-

treten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH

StV 1997, 129; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96, jeweils

m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler

die Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren beein-

flußt hat. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist der Gesamtstrafe ihre Grundla-

ge entzogen; sie muß ebenfalls neu festgesetzt werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

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