Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2003 – 5 StR 422/03

5. Strafsenat

5 StR 422/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 – soweit es ihn

betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Re-

vision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Sep-

tember 2003 ausgeführt:

„Zutreffend beanstandet die Revision die Lückenhaftigkeit der Be-

weiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2), weil die Fest-

stellung, der Beschwerdeführer habe das Heroin „zum gewinnbringenden

Verkauf nach Berlin“ gebracht (UA S. 6), im Urteil nicht belegt ist. Daß dieser

Angeklagte eigennützig handelte, läßt sich auch dem Zusammenhang der

Urteilsgründe (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 2001 – 1 StR 12/01) nicht ent-

nehmen.

Da nicht auszuschließen ist, daß zusätzliche Feststellungen getroffen

werden können, muß die Sache vom Landgericht neu verhandelt werden.“

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Häger Raum

Brause Schaal