BGH Beschluss vom 23.09.2003 – VI ZR 82/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-
derichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin
vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den in-
soweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
ist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidri-
gen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftung
der Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. Ei-
ner Stellungnahme zum Urteil des Thüringischen Oberlandesge-
richts Jena vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998,
586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernach
nicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschä-
digung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbil-
dung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nach
Ablauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz bean-
tragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgericht
keine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abge-
sehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564,59
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll