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BGH Beschluss vom 23.09.2003 – VI ZR 82/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-

derichsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin

vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den in-

soweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

ist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidri-

gen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftung

der Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. Ei-

ner Stellungnahme zum Urteil des Thüringischen Oberlandesge-

richts Jena vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998,

586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernach

nicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschä-

digung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Per-

sönlichkeitsrechts. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbil-

dung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nach

Ablauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz bean-

tragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgericht

keine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten

(§§ 402, 398 ZPO; vgl. BGHZ 35, 370, 372 f.). Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abge-

sehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.564,59

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll