Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2006 – VI ZR 87/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

S. 1 ZPO).

Einer Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgericht Jena vom

3. Dezember 1997 (VersR 1998, 586), das mit Recht vereinzelt

geblieben ist (vgl. KG, VersR 2004, 1320 mit Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. September

2003 - VI ZR 82/03 -; OLG Dresden NJW 2004, 298; OLG Naumburg

GesR 2004, 494; OLG Koblenz VersR 2004, 1564) bedarf es nicht,

weil es hier bei den ohne Einverständnis des Klägers vorgenommenen

Eingriffen jedenfalls an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung

erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 48.129,12 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 14.03.2003 - 4 O 630/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 5 U 66/03 -