BGH Beschluss vom 31.01.2006 – VI ZR 87/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
S. 1 ZPO).
Einer Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgericht Jena vom
3. Dezember 1997 (VersR 1998, 586), das mit Recht vereinzelt
geblieben ist (vgl. KG, VersR 2004, 1320 mit Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. September
2003 - VI ZR 82/03 -; OLG Dresden NJW 2004, 298; OLG Naumburg
GesR 2004, 494; OLG Koblenz VersR 2004, 1564) bedarf es nicht,
weil es hier bei den ohne Einverständnis des Klägers vorgenommenen
Eingriffen jedenfalls an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung
erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 48.129,12 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 14.03.2003 - 4 O 630/99 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 5 U 66/03 -