BGH Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 27/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 23. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2002
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 170.874,36
Gründe
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten und
auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nach-
ahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung
erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.
(cid:0)
Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgericht
hätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruch
des Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß §
322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein An-
spruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem
Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. BGHZ 80, 97,
99; BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM § 322 ZPO Nr. 21).
Ungeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltend
gemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis des
Rechtsstreits hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zur
symptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbe-
schwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt die
Annahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalb
nicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischen
Entscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselben
Sachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehler-
praxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein kon-
kreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das
Gericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund eine
höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. BGH, Be-
schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen