Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 54/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 23. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 2002

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 119.683,74

Gründe

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten und

auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nach-

ahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung

erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.

(cid:0)

Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das Berufungsgericht

hätte die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruch

des Klägers besteht, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung gemäß

§ 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein An-

spruch sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem

Rückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. BGHZ 80, 97,

99; BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 78/55, LM § 322 ZPO Nr. 21).

Ungeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltend

gemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis des

Rechtsstreits hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zur

symptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbe-

schwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt die

Annahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalb

nicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischen

Entscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselben

Sachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehler-

praxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein kon-

kreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das

Gericht in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund eine

höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. BGH, Be-

schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 989).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen