Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.09.2003 – XI ZR 78/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann sowie

die Richterin Mayen

am 23. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 127.822,97

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

(cid:0)

Entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Be-

rufungsgericht auch nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei

darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vor-

bringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom-

men oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom

27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1947, m.w.Nachw., zum

Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge

der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag

und die Beweisantritte des Beklagten zur angeblichen Verharmlosung

der Rechtsfolgen einer Bürgschaft durch den Mitarbeiter der Klägerin

rechtswidrig übergangen. Diesen Vortrag hatte bereits das Landgericht,

auf dessen Urteil das Berufungsgericht verwiesen hat, angesichts der

Besonderheiten des Falles für unschlüssig erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen