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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – 4 StR 381/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-
hung der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom
21. Mai 2001 – 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) – verhäng-
ten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-
samtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt wird.
Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren
ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstrek-
kungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzu-
nehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich
erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001,
645).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible