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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – 4 StR 381/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/03

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-

hung der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom

21. Mai 2001 – 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) – verhäng-

ten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt wird.

Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren

ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstrek-

kungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzu-

nehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich

erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001,

645).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible