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BGH Beschluss vom 20.10.2004 – 2 StR 408/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Die Strafkammer hat - anders als der 1. Tatrichter - von einer Ein-
beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitburg
vom 24. Oktober 2002 abgesehen, da diese nach Erlaß des ersten tat-
richterlichen Urteils, das vom Senat teilweise aufgehoben worden war,
vollständig vollstreckt wurde. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn nach Aufhe-
bung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafen-
bildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der
ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter auch
zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH
NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03;
auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
Der Senat kann hier jedoch ausschließen, daß der Angeklagte
durch den aufgezeigten Rechtsfehler benachteiligt ist. Denn der neue
Tatrichter hat einen entsprechenden Ausgleich dadurch vorgenommen,
daß ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde, daß
er "insoweit um die Vorteile der Einbeziehung in die zu bildende Ge-
samtfreiheitsstrafe kommt" (vgl. UA S. 14).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer