Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.09.2003 – III ZR 362/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb, Fl

Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Fi-

nanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Ge-

meinde wahrzunehmen hat.

BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurück-

gewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 111.973,43

Gründe

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran

scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amts-

pflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der

Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen

gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.

2.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter"

im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffent-

lichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflich-

tige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der ge-

schädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner

Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwi-

schen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger anderer-

seits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und

eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen

gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-

der widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser

Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene

Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam an-

gestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen

werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der ge-

schädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezem-

ber 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen]

m.zahlr.w.N.).

3.

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbe-

steuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und

Gewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von

der Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbe-

steuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl

staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanz-

ämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zu-

sammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der

Gewerbesteuer überlassen ist.

4.

Danach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanz-

beamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden

Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten

die Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Be-

klagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interes-

sen, die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die Klägerin

und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte

Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ

32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).

Vielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Par-

teien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Auf-

gabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten

nicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke