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BGH Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 301/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 301/06

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb; VermG § 3 Abs. 5

Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Ne-

gativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandan-

stalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfü-

gungsberechtigte geschützte Dritte.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November

2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

2

Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

(bis 1994: Treuhandanstalt) verlangt von dem beklagten Landkreis Schadens-

ersatz wegen der Erteilung einer fehlerhaften Negativbescheinigung nach § 3

Abs. 5 VermG.

Die Klägerin, zu deren Aufgaben (auch) die Privatisierung des volkseige-

nen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft gehört, war nach § 8 Abs. 1

Satz 1 Buchst. c VZOG befugt, über das im Grundbuch des Amtsgerichts

B. als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück zu verfügen. Die

Fläche war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts E.

eingetragen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. 1952

wurde der damalige Inhaber wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnis-

strafe verurteilt und sein Betriebsvermögen eingezogen. Rechtsträger des in

Volkseigentum überführten Grundstücks wurde eine landwirtschaftliche Produk-

tionsgenossenschaft. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

2. Dezember 1994 wurde das Urteil als rechtsstaatswidrig aufgehoben, soweit

das Vermögen eingezogen worden war. Die Erben des Alteigentümers traten in

den Jahren 1995 und 1996 sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung der

Vermögenswerte an D. B. ab. Bereits mit zwei Schreiben vom

10. Oktober 1990 hatte H. K. unter der alten Grundbuchbezeichnung

namens einer Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf

den Grundbesitz angemeldet.

3

Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an die Eheleute W. zu

veräußern. Auf ein Auskunftsersuchen des Kaufinteressenten W. teilte ihm

der Beklagte - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit dem Betreff:

"Negativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG" im Schreiben vom 20. April

1994 mit, nach derzeitigem Erkenntnisstand liege ein vermögensrechtlicher An-

spruch nicht vor. Eine inhaltsgleiche Auskunft erteilte das Landesamt zur Rege-

lung offener Vermögensfragen Brandenburg unter dem 30. Mai 1994. Daraufhin

verkaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juni 1994 das

Grundstück an die Eheleute W. . Die Urkunde enthält in § 7 Nr. 2 einen aus-

drücklichen Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung. In § 9 Nr. 2 war

unter Ausschluss weitergehender Rechte ein Rücktrittsrecht beider Teile für den

Fall vorgesehen, dass vor der Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne

des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt oder von einer Gebietskörper-

schaft Ansprüche auf den Kaufgegenstand geltend gemacht werden sollten und

die Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen zwölf Monaten ausge-

räumt wären. Der Käufer verpflichtete sich in § 10, bis zum 31. Dezember 1996

380.000 DM in den Kaufgegenstand zu investieren. Abschließend heißt es un-

ter "Hinweise und Belehrungen" in § 22 der Urkunde: "Die Vertragsparteien

wurden von dem Notar darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass … die

Genehmigung nach der GVO bei berechtigten Rückerstattungsansprüchen wie-

der aufgehoben werden kann und daher Investitionen nicht vor Bestandskraft

der Genehmigung vorgenommen werden sollten, da deren Erstattung von der

Verkäuferin ausgeschlossen und im Übrigen nicht gesichert ist." Mit Bescheid

vom 8. August 1994 erteilte die Präsidentin der Treuhandanstalt gemäß § 1

Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der

Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember

1993 (BGBl. I S. 2182) die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute

W. wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

4

Unter dem 5. Februar 1996 legte D. B. gegen die Genehmi-

gung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1997 wurde

die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung als rechtswidrig aufgeho-

ben. Die dagegen von den Eheleuten W. gerichtete Anfechtungsklage wies

das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom

29. Oktober 1998 (…….…………) ab. Nunmehr nahmen die Eheleute W.

die Klägerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 (……………) wurde diese rechts-

kräftig zur Zahlung von 452.214,80 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin ihrer-

seits fordert in einem noch nicht abgeschlossenen weiteren Rechtsstreit von

B. Verwendungsersatz in Höhe von 450.000 DM (= 230.081,35 €).

5

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer

Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Betrag von 368.572,52 € wegen ihres

Schadens aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an D.

B. , abzüglich der von diesem als Wertersatz nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO

zu leistenden Zahlungen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im

Revisionsverfahren verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

6

7

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Nach Ansicht der Vorinstanzen haben die Bediensteten des Beklagten

durch die falsche Negativbescheinigung vom 20. April 1994 schuldhaft ihre

Amtspflichten verletzt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, aufgrund

der unterschiedlichen Bezeichnungen des Grundbesitzes sei die Zuordnung des

Restitutionsantrags zu dem folgenden Auskunftsersuchen W. 's nicht mög-

lich gewesen. Erforderlichenfalls müssten die Ämter zur Regelung offener Ver-

mögensfragen die "Grundbuchgeschichte" eines Grundstücks ermitteln, um ihre

Aufgaben nach dem Vermögensgesetz sachgemäß wahrnehmen zu können.

8

Die Klägerin gehöre zu den geschützten Dritten im Sinne des § 839

Abs. 1 BGB. "Dritte" könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts

sein, wenn die haftpflichtige Behörde ihnen in einer Weise gegenübertrete, wie

sie für das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einer-

seits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch sei. So verhalte es

sich hier. Bei einer fehlerhaften Auskunft über das Nichtvorliegen vermögens-

rechtlicher Ansprüche vor einer Grundstücksveräußerung sei es vom Ergebnis

her ohne Belang, ob die Auskunft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

oder einer verfügungsberechtigten Privatperson erteilt werde. In beiden Fällen

könne nicht davon gesprochen werden, dass eine gemeinsam übernommene

Aufgabe gleichsinnig wahrgenommen werde. Die Treuhandanstalt verwalte und

verfüge über ehemals im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen, die Ämter

zur Regelung offener Vermögensfragen hingegen entschieden über die Restitu-

tionsansprüche früherer Eigentümer. In diesen Wirkungskreisen könnten sich

die Träger hoheitlicher Aufgaben sogar mit unterschiedlichen Interessen gege-

nüberstehen. Dass die Klägerin vorliegend nicht selbst die Auskunft eingeholt

habe, sei ohne Belang. Die Bescheinigung habe Wirkung auch und gerade zu-

gunsten der Klägerin als Verfügungsberechtigter, die nach § 3 Abs. 5 VermG

zur Vergewisserung über die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen

verpflichtet gewesen sei, entfaltet.

9

Das von der Beklagten erteilte Negativattest habe der Klägerin außer-

dem eine ausreichende Vertrauensgrundlage geboten. Die Angabe "nach dies-

seitigem Erkenntnisstand" habe keine inhaltliche Beschränkung der erteilten

Auskunft enthalten. Anlass zu weiterer Sachaufklärung habe die Klägerin nicht

gehabt.

10

Der durch die Falschauskunft verursachte Schaden der Klägerin bestehe

in der Differenz zwischen dem gegenüber B. zu realisierenden Verwen-

dungsersatz und dem von ihr selbst an die Eheleute W. zu zahlenden Be-

trag. Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin seien nicht

gegeben. Dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Berlin keine Berufung

eingelegt habe, begründe - so das Berufungsgericht - bereits deshalb kein Mit-

verschulden, weil die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen für den

hier streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch nicht bindend seien. Im Üb-

rigen habe - so das Landgericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Beru-

fungsgericht insgesamt zu Eigen gemacht hat - eine Berufung der Klägerin kei-

nen Erfolg versprochen. § 22 des notariellen Kaufvertrags vom 27. Juni 1994

enthalte nach seiner Überschrift und Stellung in der Urkunde keine vertragliche

Haftungsbefreiung der Klägerin von Ansprüchen der Erwerber aus § 7 Abs. 2

Satz 2 GVO, sondern ausschließlich Hinweise des Notars an die Vertragspar-

teien. Andernfalls wäre auch der Vertrag für die Erwerber faktisch wertlos ge-

wesen, weil sie ihr Eigentum wegen einer nie völlig auszuschließenden Anfech-

tung seitens eines übersehenen Restitutionsberechtigten nicht hätten nutzen

können. Eine Bebauung des Grundstücks sei ihnen jedoch in § 10 des Vertrags

sogar zur Pflicht gemacht worden. Dass die Eheleute W. es möglicherweise

unterlassen hätten, einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Vermögens-

gesetz zu beantragen, könne unabhängig von dem Vortrag der Klägerin, ein

solcher Bescheid sei nicht für das gesamte Grundstück zu erlangen gewesen,

dieser nicht als Verschulden angerechnet werden.

11

Der Klageanspruch sei schließlich nicht verjährt. Ein Schaden der Kläge-

rin wegen ihrer Ersatzpflicht gegenüber den Eheleuten W. nach § 7 Abs. 2

Satz 2 GVO sei frühestens mit dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Aufhe-

bung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig geworden sei, also

erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1998.

Die Klage sei jedoch bereits am 17. September 2001 und daher innerhalb der

Drei-Jahres-Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zugestellt worden.

II.

12

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mit Recht

haben das Landgericht wie das Oberlandesgericht einen Amtshaftungsan-

spruch der Klägerin (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den beklagten Landkreis

bejaht.

13

1.

Dass die Bediensteten des Beklagten bei ihrer unrichtigen Auskunft,

"nach diesseitigem Erkenntnisstand" liege ein vermögensrechtlicher Anspruch

in Bezug auf das fragliche Grundstück nicht vor, ihre Amtspflichten schuldhaft

verletzt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ebenso zutreffend ha-

ben aber die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin im Streitfall zum

Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört.

Dem steht weder entgegen, dass sie nicht selbst den Auskunftsantrag gestellt

hat, noch, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechts gleichfalls

Verwaltungsaufgaben erfüllt.

14

a) Die Amtspflicht der Behörde, eine Auskunft klar, richtig, unmissver-

ständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger entsprechend dis-

ponieren kann (Senatsurteile BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005

- III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 246), besteht gegenüber jedem Dritten, in

dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile

vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373, 374 und vom 10. April 2003

- III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354 = VersR 2004, 604). Das trifft bei

der beabsichtigten Veräußerung eines möglicherweise "restitutionsbelasteten"

Grundstücks nicht nur auf den (antragstellenden) Kaufinteressenten zu, der in

Gefahr steht, das Grundstück mit seinen Investitionen wieder zu verlieren (so

im Fall des Senatsurteils vom 10. April 2003 aaO). Die nach § 3 Abs. 5 VermG

erforderliche Auskunft über die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erfolgt

darüber hinaus auch im Interesse des Verfügungsberechtigten und künftigen

Verkäufers. Dieser ist bei Vorliegen eines Rückübertragungsantrags grundsätz-

lich verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung

des Restitutionsberechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG). Er sieht

sich deshalb, hat eine dennoch erfolgte Veräußerung Bestand, bei einem Ver-

schulden Schadensersatzansprüchen des Restitutionsberechtigten gegenüber

(hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454 =

VersR 2005, 1732, 1734), andernfalls Gewährleistungsansprüchen des Käufers

nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Schadensersatz-

forderungen von dessen Seite auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO. In

beiden Richtungen soll ihm die Negativbescheinigung auch Rechtssicherheit

bieten (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der

ehemaligen DDR, Stand April 2006, B 100 § 3 VermG Rn. 471).

15

b) Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach ständiger

Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine juristische Person des öf-

fentlichen Rechts sein. Das setzt voraus, dass der für die haftpflichtige Behörde

tätig gewordene Beamte ihr bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer

Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem

Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist.

Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft

des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen

Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart

zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen

Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse

der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-

richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche

Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile

BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September

2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).

16

Im vorliegenden Fall oblagen beiden Parteien unterschiedliche Verwal-

tungsaufgaben, die, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, sogar zu gegen-

läufigen Interessen führen konnten. Während die Treuhandanstalt gemäß § 2

Abs. 1 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300)

volkseigenes Vermögen zu privatisieren und zu verwerten hatte und sie in die-

sem Rahmen wie jeder andere Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3

VermG zu einer Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet war (vgl. Säcker-

Busche in Säcker, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 208), entscheiden die Äm-

ter zur Regelung offener Vermögensfragen über die Restitutionsansprüche frü-

herer Eigentümer (§§ 30 ff. VermG). In diesem Verfahren ist der Verfügungsbe-

rechtigte, sei es eine Privatperson, eine Handelsgesellschaft oder eine Körper-

schaft des öffentlichen Rechts, nicht gleichsinnig Mitwirkender, sondern als Be-

troffener lediglich Verfahrensbeteiligter. Dies ist vorliegend nicht deshalb anders

zu beurteilen, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nicht nur

die Treuhandanstalt die verfügungsberechtigte "Privatisierungsbehörde", son-

dern ihre Präsidentin zugleich die zuständige "GVO-Genehmigungsbehörde"

war. Beide Funktionen sind voneinander zu trennen, wobei hinzukommt, dass

die Präsidentin die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht

als Organ der Treuhandanstalt, sondern als eigenständige Bundesoberbehörde

erteilt hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 253, 261).

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2.

Entgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte Negativattest

auch geeignet, bei der Klägerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu

begründen. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschul-

dens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven

Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Ver-

mögensschutzes, ob die in Rede stehende begünstigende Maßnahme (insbe-

sondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine "Ver-

lässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und

dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete -

Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behörd-

lichen Maßnahme (Senatsurteile BGHZ 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002

- III ZR 97/01 - VersR 2003, 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem

Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilte Negativbescheinigung auf

eine Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu

bestimmt, dem Verfügungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit

zu gewährleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte

Beschränkung auf den "diesseitigen Erkenntnisstand" stellt diese Zielsetzung

nicht in Frage und musste weder die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatisie-

rungsbehörde zu einer Nachfrage noch die Präsidentin der Klägerin in ihrer

Eigenschaft als für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zustän-

dige Behörde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus

der Bezeichnung als "Negativbescheinigung" im Betreff, die - wenn auch auf der

Basis der vorliegenden Unterlagen - als abschließende Auskunft verstanden

werden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kur-

zen Prüfungszeitraum ausgeschlossen.

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3.

Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1

BGB) fällt der Klägerin ebenso wenig zur Last. Auch soweit die Revision der

Klägerin vorwirft, keine Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des

Landgerichts Berlin in dem Vorprozess der Eheleute W. eingelegt zu haben,

geht es nicht um den unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne

des § 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die amtspflichtwidrige Handlung, son-

dern um die nach der allgemeinen Vorschrift des § 254 BGB zu beurteilende

Frage, ob ein Verschulden des Geschädigten zum Schaden beigetragen hat.

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a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in Übereinstim-

mung mit dem Landgericht Berlin von einer Schadensersatzpflicht der Klägerin

aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO gegenüber den Eheleuten W. ausgegangen

sind. Nach dieser Vorschrift ist der Verfügungsberechtigte bei Aufhebung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen

verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtung zur

Rückübertragung des Grundstücks an den Verfügungsberechtigten entstande-

nen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Revision lässt sich dem zwischen der

Klägerin und den Eheleuten W. geschlossenen Grundstückskaufvertrag

eine solche abweichende Vereinbarung nicht entnehmen.

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aa) Die in § 22 unter der Überschrift "Hinweise und Belehrungen" enthal-

tene Bemerkung, der Notar habe die Vertragsparteien darauf hingewiesen und

darüber belehrt, dass die Erstattung von Investitionen der Käufer durch die Ver-

käuferin ausgeschlossen sei, haben die Vorinstanzen nach dem Wortlaut, der

systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht als Be-

standteil des eigentlichen Kaufvertrags und danach nicht als Willenserklärung

der beiden Vertragsparteien gewertet, sondern als einseitige Rechtsbelehrung

von Seiten des Notars. Das kann als Auslegung individualvertraglicher Willens-

erklärungen vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob gesetzliche

Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-

rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 150, 32,

37; Senatsurteil BGHZ 154, 132, 133). Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu er-

kennen. Im Gegenteil liegt das Ergebnis dieser Auslegung nahe.

21

bb) Soweit die Revision erstmals zusätzlich auf den Ausschluss jeglicher

Sach- und Rechtsmängelhaftung der Verkäuferin in § 7 Nr. 2 des notariellen

Kaufvertrags verweist, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass die Klägerin

ursprünglich diese Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, nicht derart um-

fassend verstanden hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO begründet ein besonderes ge-

setzliches Schuldverhältnis neben der allgemeinen Sach- und Rechtsmängel-

haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolgen aus einer nachträglich

bekannt gewordenen Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsan-

sprüche werden außerdem im Kaufvertrag mit § 9 gesondert geregelt, wenn

auch diese Klausel nur die Zeit vor der Eigentumsumschreibung erfasst. Bei

dieser Sachlage rechtfertigt sich weder ein Umkehrschluss aus der Vereinba-

rung eines Rücktrittsrechts oder eines Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe

des Kaufpreises bei nachträglicher Kenntnis von Anmeldungen in § 9, wie es

die Revision befürwortet, noch ein weites Verständnis des § 7. Die Vertrags-

klausel ist vielmehr nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich nur

auf den Ausschluss der allgemeinen Gewährleistung des Verkäufers be-

schränkt. Das mag der Urkundsnotar möglicherweise anders gesehen haben.

Für die Auslegung eines Vertrags ist indessen entscheidend, wie die Vertrags-

parteien den Urkundentext verstanden haben und verstehen durften.

22

b) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass die Klägerin mit einer

Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin hätte gel-

tend machen können, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte wegen Ab-

laufs der Jahresfrist nach § 5 Satz 2 GVO nicht aufgehoben werden dürfen.

Über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts war auf die Anfechtungsklage

der Eheleute W. rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

vom 29. Oktober 1998 entschieden. Hieran waren die Gerichte im Vorprozess

gebunden, da die Klägerin am Verfahren beteiligt war. Davon abgesehen teilt

der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin wie der Vorinstanzen

in diesem Rechtsstreit, dass die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur für

den Widerruf der Genehmigung im technischen Sinn, d.h. einer rechtmäßig er-

teilten Genehmigung gemäß § 49 VwVfG, nicht aber für die Rücknahme eines

rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) oder - wie hier - für dessen sons-

tige Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren nach den § 68 ff. VwGO gilt (arg. § 7

Abs. 1 Satz 1 GVO; s. auch Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und

Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1999, SystDarst XI

Rn. 59 ff.).

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c) Was endlich den von der Revision weiterverfolgten Einwand des Be-

klagten anbelangt, die Klägerin hätte den Eheleuten W. im Vorprozess ent-

gegenhalten können und müssen, nicht noch nachträglich einen Investitionsvor-

rangbescheid beantragt zu haben, so zeigt die Revision keinen Sachvortrag des

für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auf, nach

dem ein solcher Antrag wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt und die

Rückübertragung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen hätte. Der bloße

Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben der B.

GmbH vom 8. April 1997 an die Käufer reicht nicht aus.

Auf eine Teilung des Grundstücks hätten sich überdies die Eheleute

W. nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Vorprozess schon

wegen Problemen mit der Kreditierung nicht einlassen müssen. Auch in diesem

Punkt verweist die Revision nicht auf einen abweichenden Vortrag des Beklag-

ten.

24

4.

Ohne Erfolg erhebt der Beklagte abschließend die Einrede der Verjäh-

rung. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus uner-

laubter Handlung nach dem im Streitfall weiter anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB

a.F. war, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bei Klageerhebung am

17. September 2001 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-

punkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-

tigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden muss daher mindestens objektiv bereits

vorliegen. Da dieser hier in der Belastung der Klägerin mit Ersatzansprüchen

der Eheleute W. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO besteht, ist die Erfüllung aller

Tatbestandsmerkmale dieser Norm notwendig. Das setzt aber eine bestands-

kräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung voraus (§ 7 Abs. 2

Satz 1 GVO), was im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des verwal-

tungsgerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozess der Eheleute W. der Fall

war. Die Frist begann deswegen frühestens mit der Verkündung dieses Urteils

am 29. Oktober 1998. Durch die Zustellung der Amtshaftungsklage am

17. September 2001 wurde der Lauf der Verjährung daher rechtzeitig unterbro-

chen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.).

Schlick

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.05.2005 - 11 O 342/01 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 2 U 37/05 -