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BGH Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 301/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Cb; VermG § 3 Abs. 5
Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Ne-
gativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandan-
stalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfü-
gungsberechtigte geschützte Dritte.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November
2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(bis 1994: Treuhandanstalt) verlangt von dem beklagten Landkreis Schadens-
ersatz wegen der Erteilung einer fehlerhaften Negativbescheinigung nach § 3
Abs. 5 VermG.
Die Klägerin, zu deren Aufgaben (auch) die Privatisierung des volkseige-
nen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft gehört, war nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Buchst. c VZOG befugt, über das im Grundbuch des Amtsgerichts
B. als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück zu verfügen. Die
Fläche war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts E.
eingetragen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. 1952
wurde der damalige Inhaber wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnis-
strafe verurteilt und sein Betriebsvermögen eingezogen. Rechtsträger des in
Volkseigentum überführten Grundstücks wurde eine landwirtschaftliche Produk-
tionsgenossenschaft. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
2. Dezember 1994 wurde das Urteil als rechtsstaatswidrig aufgehoben, soweit
das Vermögen eingezogen worden war. Die Erben des Alteigentümers traten in
den Jahren 1995 und 1996 sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung der
Vermögenswerte an D. B. ab. Bereits mit zwei Schreiben vom
10. Oktober 1990 hatte H. K. unter der alten Grundbuchbezeichnung
namens einer Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf
den Grundbesitz angemeldet.
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Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an die Eheleute W. zu
veräußern. Auf ein Auskunftsersuchen des Kaufinteressenten W. teilte ihm
der Beklagte - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit dem Betreff:
"Negativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG" im Schreiben vom 20. April
1994 mit, nach derzeitigem Erkenntnisstand liege ein vermögensrechtlicher An-
spruch nicht vor. Eine inhaltsgleiche Auskunft erteilte das Landesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen Brandenburg unter dem 30. Mai 1994. Daraufhin
verkaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juni 1994 das
Grundstück an die Eheleute W. . Die Urkunde enthält in § 7 Nr. 2 einen aus-
drücklichen Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung. In § 9 Nr. 2 war
unter Ausschluss weitergehender Rechte ein Rücktrittsrecht beider Teile für den
Fall vorgesehen, dass vor der Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne
des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt oder von einer Gebietskörper-
schaft Ansprüche auf den Kaufgegenstand geltend gemacht werden sollten und
die Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen zwölf Monaten ausge-
räumt wären. Der Käufer verpflichtete sich in § 10, bis zum 31. Dezember 1996
380.000 DM in den Kaufgegenstand zu investieren. Abschließend heißt es un-
ter "Hinweise und Belehrungen" in § 22 der Urkunde: "Die Vertragsparteien
wurden von dem Notar darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass … die
Genehmigung nach der GVO bei berechtigten Rückerstattungsansprüchen wie-
der aufgehoben werden kann und daher Investitionen nicht vor Bestandskraft
der Genehmigung vorgenommen werden sollten, da deren Erstattung von der
Verkäuferin ausgeschlossen und im Übrigen nicht gesichert ist." Mit Bescheid
vom 8. August 1994 erteilte die Präsidentin der Treuhandanstalt gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der
Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182) die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute
W. wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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Unter dem 5. Februar 1996 legte D. B. gegen die Genehmi-
gung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1997 wurde
die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung als rechtswidrig aufgeho-
ben. Die dagegen von den Eheleuten W. gerichtete Anfechtungsklage wies
das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom
29. Oktober 1998 (…….…………) ab. Nunmehr nahmen die Eheleute W.
die Klägerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 (……………) wurde diese rechts-
kräftig zur Zahlung von 452.214,80 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin ihrer-
seits fordert in einem noch nicht abgeschlossenen weiteren Rechtsstreit von
B. Verwendungsersatz in Höhe von 450.000 DM (= 230.081,35 €).
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer
Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Betrag von 368.572,52 € wegen ihres
Schadens aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an D.
B. , abzüglich der von diesem als Wertersatz nach § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO
zu leistenden Zahlungen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im
Revisionsverfahren verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht der Vorinstanzen haben die Bediensteten des Beklagten
durch die falsche Negativbescheinigung vom 20. April 1994 schuldhaft ihre
Amtspflichten verletzt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, aufgrund
der unterschiedlichen Bezeichnungen des Grundbesitzes sei die Zuordnung des
Restitutionsantrags zu dem folgenden Auskunftsersuchen W. 's nicht mög-
lich gewesen. Erforderlichenfalls müssten die Ämter zur Regelung offener Ver-
mögensfragen die "Grundbuchgeschichte" eines Grundstücks ermitteln, um ihre
Aufgaben nach dem Vermögensgesetz sachgemäß wahrnehmen zu können.
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Die Klägerin gehöre zu den geschützten Dritten im Sinne des § 839
Abs. 1 BGB. "Dritte" könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts
sein, wenn die haftpflichtige Behörde ihnen in einer Weise gegenübertrete, wie
sie für das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einer-
seits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch sei. So verhalte es
sich hier. Bei einer fehlerhaften Auskunft über das Nichtvorliegen vermögens-
rechtlicher Ansprüche vor einer Grundstücksveräußerung sei es vom Ergebnis
her ohne Belang, ob die Auskunft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder einer verfügungsberechtigten Privatperson erteilt werde. In beiden Fällen
könne nicht davon gesprochen werden, dass eine gemeinsam übernommene
Aufgabe gleichsinnig wahrgenommen werde. Die Treuhandanstalt verwalte und
verfüge über ehemals im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen, die Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen hingegen entschieden über die Restitu-
tionsansprüche früherer Eigentümer. In diesen Wirkungskreisen könnten sich
die Träger hoheitlicher Aufgaben sogar mit unterschiedlichen Interessen gege-
nüberstehen. Dass die Klägerin vorliegend nicht selbst die Auskunft eingeholt
habe, sei ohne Belang. Die Bescheinigung habe Wirkung auch und gerade zu-
gunsten der Klägerin als Verfügungsberechtigter, die nach § 3 Abs. 5 VermG
zur Vergewisserung über die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen
verpflichtet gewesen sei, entfaltet.
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Das von der Beklagten erteilte Negativattest habe der Klägerin außer-
dem eine ausreichende Vertrauensgrundlage geboten. Die Angabe "nach dies-
seitigem Erkenntnisstand" habe keine inhaltliche Beschränkung der erteilten
Auskunft enthalten. Anlass zu weiterer Sachaufklärung habe die Klägerin nicht
gehabt.
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Der durch die Falschauskunft verursachte Schaden der Klägerin bestehe
in der Differenz zwischen dem gegenüber B. zu realisierenden Verwen-
dungsersatz und dem von ihr selbst an die Eheleute W. zu zahlenden Be-
trag. Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin seien nicht
gegeben. Dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Berlin keine Berufung
eingelegt habe, begründe - so das Berufungsgericht - bereits deshalb kein Mit-
verschulden, weil die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen für den
hier streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch nicht bindend seien. Im Üb-
rigen habe - so das Landgericht, dessen Entscheidungsgründe sich das Beru-
fungsgericht insgesamt zu Eigen gemacht hat - eine Berufung der Klägerin kei-
nen Erfolg versprochen. § 22 des notariellen Kaufvertrags vom 27. Juni 1994
enthalte nach seiner Überschrift und Stellung in der Urkunde keine vertragliche
Haftungsbefreiung der Klägerin von Ansprüchen der Erwerber aus § 7 Abs. 2
Satz 2 GVO, sondern ausschließlich Hinweise des Notars an die Vertragspar-
teien. Andernfalls wäre auch der Vertrag für die Erwerber faktisch wertlos ge-
wesen, weil sie ihr Eigentum wegen einer nie völlig auszuschließenden Anfech-
tung seitens eines übersehenen Restitutionsberechtigten nicht hätten nutzen
können. Eine Bebauung des Grundstücks sei ihnen jedoch in § 10 des Vertrags
sogar zur Pflicht gemacht worden. Dass die Eheleute W. es möglicherweise
unterlassen hätten, einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Vermögens-
gesetz zu beantragen, könne unabhängig von dem Vortrag der Klägerin, ein
solcher Bescheid sei nicht für das gesamte Grundstück zu erlangen gewesen,
dieser nicht als Verschulden angerechnet werden.
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Der Klageanspruch sei schließlich nicht verjährt. Ein Schaden der Kläge-
rin wegen ihrer Ersatzpflicht gegenüber den Eheleuten W. nach § 7 Abs. 2
Satz 2 GVO sei frühestens mit dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Aufhe-
bung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig geworden sei, also
erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1998.
Die Klage sei jedoch bereits am 17. September 2001 und daher innerhalb der
Drei-Jahres-Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zugestellt worden.
II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mit Recht
haben das Landgericht wie das Oberlandesgericht einen Amtshaftungsan-
spruch der Klägerin (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den beklagten Landkreis
bejaht.
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1.
Dass die Bediensteten des Beklagten bei ihrer unrichtigen Auskunft,
"nach diesseitigem Erkenntnisstand" liege ein vermögensrechtlicher Anspruch
in Bezug auf das fragliche Grundstück nicht vor, ihre Amtspflichten schuldhaft
verletzt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ebenso zutreffend ha-
ben aber die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin im Streitfall zum
Kreis der geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört.
Dem steht weder entgegen, dass sie nicht selbst den Auskunftsantrag gestellt
hat, noch, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechts gleichfalls
Verwaltungsaufgaben erfüllt.
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a) Die Amtspflicht der Behörde, eine Auskunft klar, richtig, unmissver-
ständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger entsprechend dis-
ponieren kann (Senatsurteile BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005
- III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 246), besteht gegenüber jedem Dritten, in
dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile
vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373, 374 und vom 10. April 2003
- III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354 = VersR 2004, 604). Das trifft bei
der beabsichtigten Veräußerung eines möglicherweise "restitutionsbelasteten"
Grundstücks nicht nur auf den (antragstellenden) Kaufinteressenten zu, der in
Gefahr steht, das Grundstück mit seinen Investitionen wieder zu verlieren (so
im Fall des Senatsurteils vom 10. April 2003 aaO). Die nach § 3 Abs. 5 VermG
erforderliche Auskunft über die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erfolgt
darüber hinaus auch im Interesse des Verfügungsberechtigten und künftigen
Verkäufers. Dieser ist bei Vorliegen eines Rückübertragungsantrags grundsätz-
lich verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung
des Restitutionsberechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG). Er sieht
sich deshalb, hat eine dennoch erfolgte Veräußerung Bestand, bei einem Ver-
schulden Schadensersatzansprüchen des Restitutionsberechtigten gegenüber
(hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454 =
VersR 2005, 1732, 1734), andernfalls Gewährleistungsansprüchen des Käufers
nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Schadensersatz-
forderungen von dessen Seite auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO. In
beiden Richtungen soll ihm die Negativbescheinigung auch Rechtssicherheit
bieten (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der
ehemaligen DDR, Stand April 2006, B 100 § 3 VermG Rn. 471).
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b) Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine juristische Person des öf-
fentlichen Rechts sein. Das setzt voraus, dass der für die haftpflichtige Behörde
tätig gewordene Beamte ihr bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer
Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem
Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist.
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft
des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen
Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart
zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen
Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse
der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-
richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche
Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile
BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September
2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
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Im vorliegenden Fall oblagen beiden Parteien unterschiedliche Verwal-
tungsaufgaben, die, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, sogar zu gegen-
läufigen Interessen führen konnten. Während die Treuhandanstalt gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300)
volkseigenes Vermögen zu privatisieren und zu verwerten hatte und sie in die-
sem Rahmen wie jeder andere Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3
VermG zu einer Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet war (vgl. Säcker-
Busche in Säcker, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 208), entscheiden die Äm-
ter zur Regelung offener Vermögensfragen über die Restitutionsansprüche frü-
herer Eigentümer (§§ 30 ff. VermG). In diesem Verfahren ist der Verfügungsbe-
rechtigte, sei es eine Privatperson, eine Handelsgesellschaft oder eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts, nicht gleichsinnig Mitwirkender, sondern als Be-
troffener lediglich Verfahrensbeteiligter. Dies ist vorliegend nicht deshalb anders
zu beurteilen, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks nicht nur
die Treuhandanstalt die verfügungsberechtigte "Privatisierungsbehörde", son-
dern ihre Präsidentin zugleich die zuständige "GVO-Genehmigungsbehörde"
war. Beide Funktionen sind voneinander zu trennen, wobei hinzukommt, dass
die Präsidentin die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht
als Organ der Treuhandanstalt, sondern als eigenständige Bundesoberbehörde
erteilt hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 253, 261).
17
2.
Entgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte Negativattest
auch geeignet, bei der Klägerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu
begründen. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschul-
dens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven
Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Ver-
mögensschutzes, ob die in Rede stehende begünstigende Maßnahme (insbe-
sondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine "Ver-
lässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und
dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete -
Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behörd-
lichen Maßnahme (Senatsurteile BGHZ 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002
- III ZR 97/01 - VersR 2003, 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilte Negativbescheinigung auf
eine Anfrage nach § 3 Abs. 5 VermG ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu
bestimmt, dem Verfügungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit
zu gewährleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte
Beschränkung auf den "diesseitigen Erkenntnisstand" stellt diese Zielsetzung
nicht in Frage und musste weder die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatisie-
rungsbehörde zu einer Nachfrage noch die Präsidentin der Klägerin in ihrer
Eigenschaft als für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zustän-
dige Behörde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus
der Bezeichnung als "Negativbescheinigung" im Betreff, die - wenn auch auf der
Basis der vorliegenden Unterlagen - als abschließende Auskunft verstanden
werden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kur-
zen Prüfungszeitraum ausgeschlossen.
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3.
Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1
BGB) fällt der Klägerin ebenso wenig zur Last. Auch soweit die Revision der
Klägerin vorwirft, keine Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des
Landgerichts Berlin in dem Vorprozess der Eheleute W. eingelegt zu haben,
geht es nicht um den unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne
des § 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die amtspflichtwidrige Handlung, son-
dern um die nach der allgemeinen Vorschrift des § 254 BGB zu beurteilende
Frage, ob ein Verschulden des Geschädigten zum Schaden beigetragen hat.
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a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in Übereinstim-
mung mit dem Landgericht Berlin von einer Schadensersatzpflicht der Klägerin
aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO gegenüber den Eheleuten W. ausgegangen
sind. Nach dieser Vorschrift ist der Verfügungsberechtigte bei Aufhebung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtung zur
Rückübertragung des Grundstücks an den Verfügungsberechtigten entstande-
nen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Revision lässt sich dem zwischen der
Klägerin und den Eheleuten W. geschlossenen Grundstückskaufvertrag
eine solche abweichende Vereinbarung nicht entnehmen.
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aa) Die in § 22 unter der Überschrift "Hinweise und Belehrungen" enthal-
tene Bemerkung, der Notar habe die Vertragsparteien darauf hingewiesen und
darüber belehrt, dass die Erstattung von Investitionen der Käufer durch die Ver-
käuferin ausgeschlossen sei, haben die Vorinstanzen nach dem Wortlaut, der
systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht als Be-
standteil des eigentlichen Kaufvertrags und danach nicht als Willenserklärung
der beiden Vertragsparteien gewertet, sondern als einseitige Rechtsbelehrung
von Seiten des Notars. Das kann als Auslegung individualvertraglicher Willens-
erklärungen vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-
rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 150, 32,
37; Senatsurteil BGHZ 154, 132, 133). Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu er-
kennen. Im Gegenteil liegt das Ergebnis dieser Auslegung nahe.
21
bb) Soweit die Revision erstmals zusätzlich auf den Ausschluss jeglicher
Sach- und Rechtsmängelhaftung der Verkäuferin in § 7 Nr. 2 des notariellen
Kaufvertrags verweist, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass die Klägerin
ursprünglich diese Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, nicht derart um-
fassend verstanden hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO begründet ein besonderes ge-
setzliches Schuldverhältnis neben der allgemeinen Sach- und Rechtsmängel-
haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolgen aus einer nachträglich
bekannt gewordenen Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsan-
sprüche werden außerdem im Kaufvertrag mit § 9 gesondert geregelt, wenn
auch diese Klausel nur die Zeit vor der Eigentumsumschreibung erfasst. Bei
dieser Sachlage rechtfertigt sich weder ein Umkehrschluss aus der Vereinba-
rung eines Rücktrittsrechts oder eines Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe
des Kaufpreises bei nachträglicher Kenntnis von Anmeldungen in § 9, wie es
die Revision befürwortet, noch ein weites Verständnis des § 7. Die Vertrags-
klausel ist vielmehr nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich nur
auf den Ausschluss der allgemeinen Gewährleistung des Verkäufers be-
schränkt. Das mag der Urkundsnotar möglicherweise anders gesehen haben.
Für die Auslegung eines Vertrags ist indessen entscheidend, wie die Vertrags-
parteien den Urkundentext verstanden haben und verstehen durften.
22
b) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass die Klägerin mit einer
Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin hätte gel-
tend machen können, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte wegen Ab-
laufs der Jahresfrist nach § 5 Satz 2 GVO nicht aufgehoben werden dürfen.
Über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts war auf die Anfechtungsklage
der Eheleute W. rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 29. Oktober 1998 entschieden. Hieran waren die Gerichte im Vorprozess
gebunden, da die Klägerin am Verfahren beteiligt war. Davon abgesehen teilt
der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin wie der Vorinstanzen
in diesem Rechtsstreit, dass die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur für
den Widerruf der Genehmigung im technischen Sinn, d.h. einer rechtmäßig er-
teilten Genehmigung gemäß § 49 VwVfG, nicht aber für die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) oder - wie hier - für dessen sons-
tige Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren nach den § 68 ff. VwGO gilt (arg. § 7
Abs. 1 Satz 1 GVO; s. auch Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und
Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1999, SystDarst XI
Rn. 59 ff.).
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c) Was endlich den von der Revision weiterverfolgten Einwand des Be-
klagten anbelangt, die Klägerin hätte den Eheleuten W. im Vorprozess ent-
gegenhalten können und müssen, nicht noch nachträglich einen Investitionsvor-
rangbescheid beantragt zu haben, so zeigt die Revision keinen Sachvortrag des
für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auf, nach
dem ein solcher Antrag wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt und die
Rückübertragung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen hätte. Der bloße
Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben der B.
GmbH vom 8. April 1997 an die Käufer reicht nicht aus.
Auf eine Teilung des Grundstücks hätten sich überdies die Eheleute
W. nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Vorprozess schon
wegen Problemen mit der Kreditierung nicht einlassen müssen. Auch in diesem
Punkt verweist die Revision nicht auf einen abweichenden Vortrag des Beklag-
ten.
24
4.
Ohne Erfolg erhebt der Beklagte abschließend die Einrede der Verjäh-
rung. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus uner-
laubter Handlung nach dem im Streitfall weiter anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB
a.F. war, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bei Klageerhebung am
17. September 2001 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-
tigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden muss daher mindestens objektiv bereits
vorliegen. Da dieser hier in der Belastung der Klägerin mit Ersatzansprüchen
der Eheleute W. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO besteht, ist die Erfüllung aller
Tatbestandsmerkmale dieser Norm notwendig. Das setzt aber eine bestands-
kräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung voraus (§ 7 Abs. 2
Satz 1 GVO), was im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des verwal-
tungsgerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozess der Eheleute W. der Fall
war. Die Frist begann deswegen frühestens mit der Verkündung dieses Urteils
am 29. Oktober 1998. Durch die Zustellung der Amtshaftungsklage am
17. September 2001 wurde der Lauf der Verjährung daher rechtzeitig unterbro-
chen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.).
Schlick
Kapsa
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.05.2005 - 11 O 342/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 2 U 37/05 -