BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 132/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Vill
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 28. April 2003 wird auf Kosten der
Schuldnerin verworfen.
Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestel-
lung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Wert: Bis 300
Gründe
I.
Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluß vom 24. Januar 2003 den
Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden
Masse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-
rin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2003
zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 zugestellt.
(cid:19)
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beim
Landgericht eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli
2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung
eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.
II.
Damit kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.
1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Wider-
spruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. März
2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden,
daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) und
auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslo-
sigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist
gestellt worden sind. Im übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für
eine Beiordnung oder Prozeßkostenhilfe nicht vor.
Kreft
Fischer
Ganter
(cid:0)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
Vill
(cid:12)