Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 132/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter,

Vill

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am 25. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 28. April 2003 wird auf Kosten der

Schuldnerin verworfen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestel-

lung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Wert: Bis 300

Gründe

I.

Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluß vom 24. Januar 2003 den

Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden

Masse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-

rin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 2003

zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 zugestellt.

(cid:19)

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beim

Landgericht eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli

2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung

eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.

II.

Damit kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.

1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO anzusehende "Wider-

spruch" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 21. März

2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden,

daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) und

auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslo-

sigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist

gestellt worden sind. Im übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für

eine Beiordnung oder Prozeßkostenhilfe nicht vor.

Kreft

Fischer

Ganter

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Vill

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