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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – V ZB 17/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 15.338,76

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu

unterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landge-

richt die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag,

dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am

9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

beantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-

(cid:0)

fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe

trotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts

vom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender einge-

tragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum

10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau

L. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich

am 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003

die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Beru-

fungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am

9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-

worfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des

Fristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notie-

ren, sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem

Erfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der No-

tierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei

eine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht

dargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraus-

setzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO).

a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die all-

gemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer

Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie

dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum

des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtspre-

chung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW

1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicher-

zustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen

noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf

der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97,

VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v.

30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grund-

sätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB

26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemes-

sen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der

Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in

Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist

eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftig-

keit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli

1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443,

444).

2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung

des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als

durch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels

notwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann,

stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung

einer Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden

Rechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sa-

chen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht,

gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung

der zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie

im vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und

die Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorge-

legt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist

zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).

3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von

einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes

Oberlandesgericht aufgestellt hat.

III.

Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa-

gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte,

daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter

im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es

nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann