BGH Beschluss vom 25.09.2003 – V ZB 17/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 15.338,76
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu
unterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landge-
richt die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag,
dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am
9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
beantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-
(cid:0)
fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe
trotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts
vom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender einge-
tragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum
10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau
L. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich
am 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003
die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Beru-
fungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am
9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-
worfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevoll-
mächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des
Fristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notie-
ren, sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem
Erfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der No-
tierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei
eine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht
dargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraus-
setzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die all-
gemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer
Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie
dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum
des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtspre-
chung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW
1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicher-
zustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen
noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf
der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97,
VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v.
30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grund-
sätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB
26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemes-
sen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).
b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der
Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in
Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist
eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftig-
keit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli
1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443,
444).
2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als
durch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels
notwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann,
stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung
einer Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden
Rechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sa-
chen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht,
gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung
der zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie
im vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und
die Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorge-
legt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist
zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).
3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von
einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes
Oberlandesgericht aufgestellt hat.
III.
Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa-
gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte,
daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter
im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es
nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann