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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZB 81/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August

2007 - 20 U 3428/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert: 112.484,21 €

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Freistellung von einer auf ihrem

Grundstück lastenden Grundschuld sowie auf Zahlung von 112.484,21 € zuzüg-

lich Zinsen und einer Nebenleistung an die kreditierende Bank in Anspruch. Das

der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 9. Mai

2007 zugestellt worden. Hiergegen hat er am Montag, dem 11. Juni 2007, Beru-

fung eingelegt. Unter dem 16. Juli 2007 hat die Vorsitzende des Berufungsse-

nats die Parteien darauf hingewiesen, dass die Frist zur Berufungsbegründung

am 9. Juli 2007 abgelaufen sei und eine Begründungsschrift bis dahin nicht ein-

gegangen sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am

26. Juli 2007 die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Begrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung beantragt. Am 11. Juli 2007 sei er erkrankt gewe-

sen. Auf den nochmaligen Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Frist bereits

am 9. Juli 2007 geendet habe, hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, der

Ablauf der Begründungsfrist sei von ihm im Fristenkalender fälschlich unter dem

11. Juli 2007, berechnet von der Einlegung der Berufung an, notiert worden.

Dieser Fehler sei auf seinen desolaten Gesundheitszustand zurückzuführen, in

dem er sich seit etwa Anfang 2007 befunden habe, nämlich totale Überlastung

und Erschöpfung in Verbindung mit nachhaltigen Depressionen. Er habe ver-

sucht, dem Zustand mit Medikamenten zu begegnen, bei denen sich kürzlich

herausgestellt habe, dass sie wohl zu stark dosiert gewesen seien. Die massive

Beeinträchtigung werde ihm erst jetzt so recht klar. Anders als durch die besag-

te gesundheitliche Beeinträchtigung sei der Fehler nicht zu erklären, da er sich

die Fristberechnung bei einer Berufung nach der Rechtsänderung zum

1. Januar 2002 quasi "an den Füßen abgelaufen" und sie x-mal richtig prakti-

ziert habe. Seit dem 1. Dezember 2006 habe ihm seine Rechtsanwaltsfachan-

gestellte nicht zur Verfügung gestanden und er habe auch den Kanzleibetrieb

selbst erledigen müssen. Die Richtigkeit dieser Tatsachen hat der Rechtsanwalt

anwaltlich versichert.

2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat dem Rechts-

anwalt angelastet, keine hinreichenden Vorkehrungen für den Fall einer Beein-

trächtigung seiner Arbeitskraft durch die ihm bewusste Erkrankung getroffen zu

haben. Hiergegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft, jedoch aus anderen Gründen unzu-

lässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entge-

gen der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf

einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiederein-

setzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen infolge einer Erkrankung

des Prozessbevollmächtigten. Sie verletzt auch nicht das Grundrecht auf recht-

liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf gleichmäßigen Zugang zur Rechts-

mittelinstanz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

4

Auf die Frage, welche Vorkehrungen der Rechtsanwalt, dessen Ver-

schulden sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, im

Allgemeinen für den Fall seiner Erkrankung zu treffen hat, kommt es nicht an.

Abweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember

1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegen-

den Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden

Fall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts

bei der Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung zum 11. Juli

2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. Der Pro-

zessbevollmächtigte des Beklagten schließt dies lediglich aus dem Umstand,

dass er die Berufungsbegründungsfristen in zahlreichen anderen Fällen seit

dem 1. Januar 2002 richtig berechnet habe. Das lässt die Möglichkeit einer ein-

zelnen - gleichwohl schuldhaften - Unaufmerksamkeit, wie sie jedem auch ohne

Erkrankung begegnen kann, nicht entfallen, gerade weil der Rechtsanwalt nach

seinem eigenen Vorbringen trotz schon länger andauernder Erkrankung im Üb-

rigen zu einer einwandfreien Fristberechnung in der Lage gewesen war. Dass

sich sein Zustand um den 11. Juni 2007 besonders verschlechtert hätte, wird

nicht geltend gemacht.

5

Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwalt seinen wei-

teren Pflichten zu einer Fristenkontrolle in dem erforderlichen Umfang nachge-

kommen wäre. Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch

eine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom

5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom

25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100). Er hat Anlass zu prü-

fen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die

Akten auf Vorfrist (oder sonst im Zusammenhang mit einer fristgebundenen

Prozesshandlung) vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999

- IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; Beschluss vom 5. Oktober 1999 aaO; Be-

schluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - NJW 2008, 854 f Rn. 12

m.w.N.). Bei der notwendigen Einsicht in die Handakte spätestens am Freitag,

dem 6. Juli 2007 - und sogar noch am Montag, dem 9. Juli 2007 - hätte dem

Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber auffallen müssen, dass die Frist

zur Einreichung der Berufungsbegründung versehentlich für den 11. Juli 2007

eingetragen war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche

Überprüfung infolge der Erkrankung des Rechtsanwalts unmöglich gewesen

wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 02.05.2007 - 10 O 4521/06 -

OLG München, Entscheidung vom 13.08.2007 - 20 U 3428/07 -