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BGH Beschluss vom 26.09.2003 – 2 StR 321/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:
Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zwei
Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver-
suchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung
schuldig.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der Ange-
klagte nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Ver-
gewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungene
Vollziehung des Beischlafs im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand des
Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenom-
men, daß der Indizwirkung des Regelbeispiels für die Annahme eines beson-
ders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb einer
längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daher
der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt
(UA S. 32).
In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu be-
zeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle des
erzwungenen Beischlafs und solche Fälle, in denen besonders erniedrigende
sexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Wird
die Strafe trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB
dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat gleichwohl
im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-
RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen Bei-
schlafs nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu Tröndle/Fischer 51. Aufl.
§ 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigung
zum Beischlaf.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck