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BGH Beschluss vom 26.09.2003 – 2 StR 321/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 321/03

BESCHLUSS

vom

26. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:

Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zwei

Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit ver-

suchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung

schuldig.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der Ange-

klagte nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Ver-

gewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungene

Vollziehung des Beischlafs im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand des

Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenom-

men, daß der Indizwirkung des Regelbeispiels für die Annahme eines beson-

ders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb einer

längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daher

der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt

(UA S. 32).

In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu be-

zeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle des

erzwungenen Beischlafs und solche Fälle, in denen besonders erniedrigende

sexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Wird

die Strafe trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat gleichwohl

im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-

RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen Bei-

schlafs nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu Tröndle/Fischer 51. Aufl.

§ 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigung

zum Beischlaf.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck