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BGH Beschluss vom 01.10.2003 – 2 StR 336/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. April 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen und der Körperverletzung schuldig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 2003 - 2 StR 321/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
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