BGH Beschluss vom 30.09.2003 – X ZB 48/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Ol-
denburg zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beklagte ist vom Landgericht Aurich zur Zahlung eines Geldbetra-
ges an den Kläger verurteilt worden. Seine Berufungsschrift ist erst nach Ablauf
der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Einen Antrag auf Wie-
dereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat das Berufungsgericht zu-
rückgewiesen; zugleich hat es die Berufung durch Beschluß als unzulässig
verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er
die Aufhebung des angefochtenen Urteils, Gewährung der Wiedereinsetzung
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Die Kläge-
rin tritt dem Rechtsbehelf entgegen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da jedenfalls die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung kommt nämlich dann in Frage, wenn das Berufungsgericht seiner
Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die
besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat (BGH,
Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437). So liegt die Sache hier.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt hat die
erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten versucht, die von einem
anderen Rechtsanwalt verfaßte Berufungsschrift am letzten Tag der Beru-
fungsfrist zwischen 20.43 Uhr und 24.00 Uhr mittels Telefax an das Berufungs-
gericht zu übermitteln, was ihr nicht gelungen sei, weil das Telefaxgerät des
Berufungsgerichts nicht empfangsbereit gewesen sei.
b) Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Fristversäumnis als verschul-
det angesehen, weil derjenige, der sich des
risikobehafteten Tele-
fax-Übertragungswegs bediene, gehalten sei, dies so rechtzeitig zu tun, daß
notfalls noch eine anderweitige Übermittlung möglich sei, und er alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen müsse, wenn sich herausstelle, daß die
Übermittlung nicht gelungen sei. Hiergegen sei verstoßen worden. Jedenfalls
nach einem laut Sendebericht um 22.52 Uhr wiederum gescheiterten Übermitt-
lungsversuch habe für eine Übermittlung auf anderem Weg gesorgt werden
müssen, wofür sich in erster Linie eine Fahrt von Leer nach Oldenburg, für die
hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, aber auch der Versuch, einen
in Oldenburg tätigen Rechtsanwalt zu erreichen, oder telegraphische Übermitt-
lung angeboten hätten, wovon kein Gebrauch gemacht worden sei.
c) Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg als von
Rechtsfehlern beeinflußt an.
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 1996, 2857) bereits entschieden
hat, ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungs-
gemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ein-
gabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so
rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, daß unter normalen Umständen
mit deren Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2001
- V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). Daß eine dieser Voraussetzungen nicht er-
füllt gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die zu unterstel-
lende Funktionsunfähigkeit des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts kann dem
Beklagten nicht angelastet werden.
War auf seiten des Beklagten alles Erforderliche unternommen worden,
so kann ein Verschulden der Beklagtenvertreter nicht daraus abgeleitet werden,
daß diese ihnen vielleicht noch mögliche weitere Schritte nicht eingeleitet ha-
ben, nachdem sie das Fehlschlagen des von ihnen zulässigerweise gewählten
Übermittlungswegs erkannt hatten. Von einem Rechtsanwalt, der sich und sei-
ne organisatorischen Vorkehrungen darauf eingestellt hat, einen Schriftsatz
mittels Telefax zu übermitteln, kann nämlich beim Scheitern der gewählten
Übermittlung infolge eines Defekts im Empfangsgerät oder wegen Leitungsstö-
rungen nicht verlangt werden, daß er unter Aufbietung aller nur denkbarer An-
strengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht
offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfGE aaO). Dies hat das Beru-
fungsgericht bereits im Ansatz verkannt.
3. Demnach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-
ben. Da die Sache auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags nicht ent-
scheidungsreif ist, sind der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben und
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Ent-
scheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist.
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens Asendorf