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BGH Beschluß vom 05.11.2002 – VI ZB 40/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

VI ZB 40/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung

vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.

BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002

wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

5.219,62

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Grund-

stücksbeeinträchtigungen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen

hatte, hat sie das Oberlandesgericht dem Grunde nach zugesprochen und die

Sache hinsichtlich der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit

Urteil vom 4. Januar 2002 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen.

Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2002

zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres in zweiter Instanz bevoll-

mächtigten Rechtsanwaltes vom 6. Februar 2002, eingegangen bei Gericht am

selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. März 2002

bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März 2002, den Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin zugestellt am 13. März 2002, hat der Senatsvorsitzen-

de auf die Verspätung hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem am 19. März

(cid:0)

2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

beantragt und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M. habe wegen der zum 1. Januar

2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozeßordnung irrtümlich den Ablauf

der Begründungsfrist auf 8. März 2002 im Fristenbuch notiert. Nach Rückspra-

che mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei sie angewiesen worden,

den 6. März 2002 als Fristende einzutragen. Dies habe Frau M. versehentlich

unterlassen. Von einer anderen Angestellten sei am 6. März 2002 der Beru-

fungsbegründungsschriftsatz fertig gemacht und am 7. März 2002 bei Gericht

eingereicht worden.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wie-

dereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur

Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet. Sie macht

geltend, die in dem angefochtenen Beschluß aufgestellten Sorgfaltsanforderun-

gen an den Rechtsanwalt seien überspannt und die besonderen Umstände des

vorgetragenen Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grund-

sätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssa-

che hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch

ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig

ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl.

BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029; Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Rechtsanwalt bei der Kontrolle

der Rechtsmittelfristen treffen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in einer

Vielzahl von Entscheidungen geäußert. Danach hat der Rechtsanwalt bei frist-

gebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegrün-

dung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm

die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird

(Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom

19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR

309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW

1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269,1270; vom

1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976

- VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB

2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552

und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). Ob der

Rechtsanwalt die Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, ist nach den besonde-

ren Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend hat das Be-

rufungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung der konkreten Ein-

zelfallumstände einen Sorgfaltsverstoß des Klägervertreters bejaht. Eine abs-

trakte, der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage wirft der Fall nicht auf.

2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung

nicht geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Diese ist nur erforderlich, wenn

der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbe-

stimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Geset-

zeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -

aaO; Zöller/Greger aaO, § 543 Rdn. 12). Die Klägerin zeigt nicht auf, daß der

Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtli-

che Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise

fehlt.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bun-

desgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied des dem vorliegenden

Fall zugrundeliegenden Sachverhalts zu dem, der dem Senatsbeschluß vom

19. Februar 1991 (- VI ZB 2/91 - aaO) zugrunde lag, begründet keine rechtliche

Divergenz. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Dar-

legungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechts-

satz zugrundeliegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz ei-

nes höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts

oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse

vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB

75/02 - NJW 2002, 2957). Die Klägerin beruft sich auf Unterschiede in den je-

weiligen Sachverhalten. Sie legt aber nicht dar, daß die angefochtene Ent-

scheidung bei gleichgelagerten tatsächlichen Umständen ein und dieselbe

Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine höchstrichterliche Ent-

scheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht des-

halb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu strengen

Sorgfaltsmaßstab zugrundegelegt und die besonderen Umstände nicht hinrei-

chend berücksichtigt hätte. Zwar käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde

nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Frage, wenn der Klägerin mit der Zurück-

weisung des Wiedereinsetzungsantrages der Zugang zu der ihr nach der Zi-

vilprozeßordnung eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus

Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl.

BVerfG 44, 302, 305 f.; 69, 381, 385; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB

16/02 - aaO). Bei der Auslegung der Vorschriften über die schuldhafte Fristver-

säumnis und die Wiedereinsetzung dürfen deshalb die Anforderungen nicht

überspannt werden (vgl. BVerfGE 44, aaO; 62, 334, 336; 69, aaO). Gegen die-

se Grundsätze hat das Berufungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht versto-

ßen. Das Berufungsgericht hat zu Recht verlangt, daß der Prozeßbevollmäch-

tigte die Frist eigenverantwortlich bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung

der Berufungsbegründung zu prüfen hatte (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar

1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598; vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 -

VersR 1997, 507 f. und vom 19. Januar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269).

Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflicht wäre der Widerspruch zwi-

schen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und

dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden, bevor

es zu einer Fristversäumnis kommen konnte.

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der behaupteten Verfah-

rensverstöße gegen die richterliche Hinweispflicht zuzulassen, um die Einheit-

lichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Selbst wenn die Rügen der Klägerin

berechtigt wären, ist nicht dargelegt, daß die Interessen der Allgemeinheit über

den Einzelfall hinaus nachhaltig berührt werden, weil etwa dadurch schwer er-

trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen oder

das Berufungsgericht in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung

zu den Hinweispflichten nicht berücksichtigt und dem Rechtsfehler deshalb eine

„symptomatische“ Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002

- V ZB 11/02 - aaO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll