BGH Beschluss vom 02.10.2003 – III ZR 397/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 2. Oktober
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1139/88 - wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500.873,11
(Hauptsumme nebst Zinsen aus dem nicht mehr im Streit befind-
lichen Teil der Klageforderung)
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine grundsätzliche
Bedeutung der Sache macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Revision
ist aber auch nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung wegen der von der Beschwerde gerügten Verfahrens-
fehler oder einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürver-
bot (Art. 3 Abs. 1 GG) zuzulassen.
1.
Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigt, daß dem Beklagten zu 1 aufgrund der abgeschlossenen Treu-
handverträge seinerseits ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. auf Frei-
stellung gegen die Treugeber zugestanden habe, soweit der Aufwand auf den
treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallen sei. Dieser Anspruch habe
unmittelbar den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz
gemindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt dabei eine Verletzung der
richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO, weil sich die Klägerin während
des gesamten Rechtsstreits nie auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen
und auch das Berufungsgericht auf eine solche Anspruchsgrundlage nicht hin-
gewiesen habe. Andernfalls hätte der Beklagte auf seinen Freistellungsan-
spruch verwiesen, vorsorglich die Aufrechnung erklärt sowie ein Zurückbehal-
tungsrecht geltend gemacht.
Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts oder gar ein Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Allenfalls handelt es
sich um einen Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts, ohne daß des-
wegen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigie-
renden Entscheidung des Revisionsgerichts bestünde (vgl. dazu BGH, Be-
schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943). Für die Verteidi-
gung des Beklagten mit einem Aufwendungsersatz- oder Freistellungsanspruch
aufgrund der Treuhandverträge kam es auf die rechtliche Qualifikation des
Klageanspruchs nicht an; sie hätte sich, wäre sie dem Beklagten in den Vorin-
stanzen erfolgversprechend erschienen, gegenüber jeder möglichen Rechts-
grundlage der Klageforderung aufgedrängt. Unter diesen Umständen mußte
das Berufungsgericht nicht damit rechnen, daß dem Beklagten bei der vom Be-
rufungsgericht herangezogenen Klagebegründung weitere Verteidigungsmög-
lichkeiten zur Verfügung stehen könnten, so daß gemäß § 139 ZPO ein rechtli-
cher Hinweis veranlaßt gewesen wäre.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet weiter die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei den Vergleichsverhandlungen über die
wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 und die hieraus resultierenden
Notwendigkeiten unzutreffend aufgeklärt worden; sie habe deswegen den Ver-
gleich anfechten können. Die Beschwerde meint, die Vertreter des Beklagten
zu 1 hätten davon ausgehen dürfen, daß auch die für die Klägerin handelnden
Personen die erforderlichen Kenntnisse gehabt hätten; die Beklagtenvertreter
hätten deshalb auf die Ausgliederung des Teilbetriebs nicht besonders hinwei-
sen müssen.
Dieses Vorbringen geht über die Rüge einer Verletzung einfachen
Rechts nicht hinaus und ist deswegen ebensowenig geeignet, eine Zulassung
der Revision zu rechtfertigen. Dafür, daß das Berufungsgericht aus offenbar
sachfremden Erwägungen einer Beweisaufnahme hätte aus dem Wege gehen
wollen, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, besteht keinerlei Anhalt.
3.
Schließlich sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht ge-
genüber der Beklagten zu 3 eine Haftung gemäß § 25 HGB bejaht, gleichfalls
eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Bei dem nach Ansicht der Beschwer-
de gebotenen gerichtlichen Hinweis hätte die Beklagte zu 3 das Berufungsge-
richt darauf aufmerksam gemacht, daß der Übergang einer Verbindlichkeit
nach § 25 HGB immer das Bestehen einer Verbindlichkeit des ursprünglichen
Schuldners voraussetze, die das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt ha-
be. Das verkennt schon, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt,
daß das Berufungsgericht von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-
trag seitens der Klägerin auch für die Beklagte zu 2 und damit zugleich von
deren Verpflichtung zur Ersatzleistung ausgegangen ist. Im übrigen hatte sich
bereits die Klägerin in ihrer Klageschrift auf § 25 HGB berufen. Eine Anwen-
dung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht konnte für die Beklagte zu 3
darum nicht überraschend sein.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke