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BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 38/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2003
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
BGB §§ 879, 1105, 1107
Die Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach dem
Recht im übrigen haben, ist nicht möglich.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 38/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Geschäftswert der Beschwerde und der weiteren Beschwerde
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
wird auf 10.800
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer eines im Grundbuch von D. ,
Bl. 396 eingetragenen Hausgrundstücks. Mit notariellem Vertrag vom
25. Oktober 2001 übertrug er das Grundstück der Beteiligten zu 2, seiner
Tochter. Diese verpflichtete sich, ihm vom 1. Januar 2002 an auf Lebenszeit
(cid:11)(cid:10)(cid:15)
eine monatliche, jeweils im Voraus fällige, wertgesicherte Rente von 250
zahlen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung bestellte die Beteiligte zu 2 dem
Beklagten zu 1 an dem übertragenen Grundstück eine Reallast. Hierzu wurde
folgendes bestimmt:
"Es ist Inhalt der Reallast, daß Rückstände Rang nach den übrigen aus der Reallast folgenden Ansprüchen (Stammrecht) haben; untereinander haben die älteren Rückstände Rang nach den jüngeren. Abweichend von § 12 ZVG ist deshalb im Falle der Zwangsversteigerung aus der Reallast das Stammrecht in das geringste Gebot aufzunehmen."
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der
Reallast zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die
weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesge-
richtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, eine Re-
allast könne mit dem vereinbarten Inhalt nicht in das Grundbuch eingetragen
werden. Die rückständigen und die künftig fällig werdenden Einzelleistungen
bildeten ein einheitliches Recht. Seine Bestandteile könnten bei der Bestellung
der Reallast keinen unterschiedlichen Rang (§ 879 BGB) haben. Die Befriedi-
gungsreihenfolge zwischen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen und
dem Hauptanspruch (§ 12 ZVG) könne zwar durch Vereinbarung abgeändert
werden. Das habe aber nur dann Bedeutung, wenn der auf die Reallast entfal-
lende Erlösanteil zur Tilgung der Rückstände und zur Schaffung des Dek-
kungskapitals für die künftigen Leistungen (§§ 92 Abs. 2, 121 ZVG) nicht hin-
reiche. An der Zurückweisung der weiteren Beschwerde sieht sich das Ober-
landesgericht durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesge-
richts vom 11. Oktober 1990 (BayObLGZ 1990, 282) gehindert, wonach eine
Reallast mit dem Inhalt zulässig ist, daß bei der Zwangsversteigerung die lau-
fenden und rückständigen Leistungen, sofern ihre Rangstelle für die Berech-
nung des geringsten Gebots maßgebend ist, Rang nach dem Stammrecht, un-
terschiedlich gleichen Rang haben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will mithin bei der Auslegung einer
das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift, nämlich der
Bestimmung über den Inhalt der Reallast (§§ 1105, 1107 BGB), von einer auf
sofortige Beschwerde ergangenen Entscheidung eines die Aufgaben des
Oberlandesgerichts
in Grundbuchsachen wahrnehmenden Gerichts
(§ 8
EGGVG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG) abweichen.
III.
Die von dem Notar, der im Namen der Beteiligten den Eintragungsantrag
gestellt hat, schriftlich eingelegte, auf eine Rechtsverletzung gestützte weitere
Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Reallast ist mit dem vereinbarten Inhalt nicht eintragungsfähig.
1. Die Möglichkeit, von Vorschriften des Zwangsversteigerungsrechts
durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, gegebenenfalls mit
Zustimmung betroffener weiterer Beteiligter des Versteigerungsverfahrens ab-
zuweichen (§ 59, 91 ZVG), scheidet als Grundlage für die Eintragung der Re-
allast mit dem vereinbarten Inhalt aus. § 12 ZVG, auf dessen Abdingbarkeit
sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stützt, ent-
hält, wie auch die Bestimmungen über die Rangordnung der Rechte im
Zwangsversteigerungsverfahren nach Klassen (§ 10 ZVG) und die Rangfolge
innerhalb derselben Klasse (§ 11 ZVG), keine Anordnung über den Rang der
Rechte nach dem sachlichen Recht. Die Vorschriften regeln die Befriedigungs-
reihenfolge im Verfahren nach eigenständigen Gesichtspunkten. Auf den Rang
der Rechte (§ 879 BGB) nehmen sie Bezug, soweit bestimmte Ansprüche in
derselben (vollstreckungsrechtlichen) Klasse zu befriedigen sind (§ 11 ZVG).
Gegenstand der Eintragung im Grundbuchverfahren (§§ 13 ff. GBO) ist dage-
gen die sachlich-rechtliche Einigung der Parteien, deren Inhalt im Falle der
Reallast durch §§ 1105 ff. BGB bestimmt wird. Die Eintragungsbewilligung des
Grundbuchverfahrensrechts (§ 19 GBO) hat die materiell-rechtliche Einigung,
deren Vollzug im Grundbuch das Recht zum Entstehen bringt (§ 873 BGB),
nicht eine dem Zwangsversteigerungsrecht zuzuordnende verfahrensrechtliche
Absprache zum Gegenstand. Eine von § 12 ZVG abweichende Vereinbarung
über die Tilgungsreihenfolge scheidet mithin nicht, wie das vorlegende Gericht
meint, deshalb als Grundlage für die Eintragung der Reallast aus, weil § 12
ZVG nur einen Ausschnitt des Zwangsversteigerungsverfahrens (teilweise Til-
gung des Rechts aus dem Erlös) zum Gegenstand hat und weil die Vereinba-
rung ohne Einfluß auf das geringste Gebot ist (dazu Amann, DNotZ 1993, 222,
227 f.). Vielmehr ist die Vereinbarung als verfahrensrechtliches Geschäft ohne
Auswirkung auf den Inhalt des sachlichen Rechts (a.A. Jäckel/Güthe, ZVG,
7. Aufl., 1937, § 12 Rdnr. 1; unklar Zöller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 12
Rdn. 401: Grundbucheintragung gesetzlich nicht gedeckt, Bezugnahme auf
Eintragungsbewilligung müsse genügen).
2. Das sachliche Recht gibt keine Möglichkeit, eine Reallast mit unter-
schiedlichem Rang für rückständige und noch nicht fällige Einzelleistungen zu
begründen. Zum gesetzlichen Inhalt der Reallast bestimmt § 1105 Abs. 1
Satz 1 BGB, ein Grundstück könne in der Weise belastet werden, daß an den-
jenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen
aus dem Grundstück zu entrichten sind; auf die einzelnen Leistungen finden
nach § 1107 BGB die für die Zinsen einer Hypothekenforderung bestehenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. Unbeschadet der überkommenen
Diskussion zur Rechtsstruktur der Reallast (vgl. Staudinger/Amann, BGB,
2002, Einf. 19 ff. zu §§ 1105 bis 1112) steht ihr Charakter als einheitliches Sa-
chenrecht nicht in Frage. Die wiederkehrenden Leistungen sind zwar, anders
als Hypotheken- oder Grundschuldzinsen, nicht als Erträge einer dinglichen
Schuld aufzufassen; ihnen liegt im Regelfalle kein verwertbares Recht zugrun-
de. Sie bilden aber in ihrer Summe das einheitliche dingliche Recht ("Stamm-
recht"); der Zugriff auf das Grundstück wird mit dem sukzessiven Fälligwerden
der Einzelleistungen in deren jeweiliger Höhe möglich. Ein unterschiedlicher
Rang von Teilen eines Rechts ist im sachlichen Recht nicht vorgesehen. § 879
BGB legt das Rangverhältnis unter "mehreren Rechten", mit denen ein Grund-
stück belastet ist, fest. Eine Reallast kann mithin nicht mit verschiedenem Rang
zwischen ihren Bestandteilen begründet werden.
Allerdings hat das Sachenrechtsänderungsgesetz mit § 9 Abs. 3 Nr. 1
ErbbauVO eine vollstreckungsfeste Reallast geschaffen. Dies ist aber aus ei-
nem bsonderen Anlaß, nämlich der Einführung des Anspruchs des Nutzers ge-
gen den Grundstückseigentümer auf Bestellung eines Erbbaurechts (§§ 3,
32 ff. SachenRBerG), geschehen. Einer über die Erbbauzinsreallast hinausge-
henden Regelung hat sich der Gesetzgeber, obwohl die Rechtsstellung des
Reallastberechtigten nach §§ 1105, 1107 BGB Anlaß zu seinem Tätigwerden
war, enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 61 u. 192 ff.; 12/7425, S. 5 f. u. 84).
Nur der Erbbauzins (nicht Reallasten anderen Inhalts) ist Instrument des Aus-
gleichs für die dem Grundstückseigentümer aufgezwungene Einschränkung
seiner Befugnisse aus § 903 BGB. Einem Bedürfnis, im Vollstreckungsfalle das
Grundstück für bis dahin nicht fällig gewordene Raten in Haftung zu nehmen,
kann durch Einräumung eines Anspruchs auf Bestellung einer weiteren Real-
last für diesen Fall Rechnung getragen werden. Deren Rang ist durch Vormer-
kung zu wahren (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Die Versagung der Eintragung einer Reallast mit gespaltenem Rang
verlöre allerdings an Überzeugungskraft, wenn das gleiche Ergebnis, wie das
vorlegende Gericht meint, durch anschließende Teilung des Rechts in rück-
ständige und künftige Einzelleistungen erzielt werden könnte. Dies ist indessen
nicht der Fall.
a) Dümig (ZfIR 2002, 960, 962) meint, eine Teilung der Reallast in
Rückstände und fällige Einzelleistungen sei konstruktiv nicht möglich. Rück-
ständige Raten, die von dem noch nicht fälligen Teil der künftigen Leistungen
getrennt würden, hätten (nur noch) eine einmalige Leistung zum Gegenstand,
die zum Zeitpunkt der gewünschten Teilung insgesamt zu erfüllen sei. Dies
entspreche dem Inhalt der (gekündigten) Hypothek oder Grundschuld und sei
mit § 1105 BGB unvereinbar (zum Ausgangspunkt Dümigs, vgl. auch Münch-
Komm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 1107 Rdn. 3 und § 1110 Rdn. 4).
b) Nach § 1107 BGB sind indessen die Einzelleistungen aus der Real-
last, unbeschadet des Umstandes, daß sie keine Nebenforderungen darstellen,
nach den Vorschriften über die Hypothekenzinsen abtretbar. Sie können mit-
hin, jedenfalls für diesen Zweck und gleichgelagerte Fälle (Pfändung, Verpfän-
dung), vom Recht im übrigen abgeteilt werden. Das Recht auf die noch nicht
fälligen Einzelleistungen wird entsprechend §§ 873, 1154 Abs. 3 BGB nach
den Grundsätzen des Immobiliarsachenrechts übertragen. Für die bereits fälli-
gen Einzelleistungen gilt dagegen nach § 1159 BGB das Recht der Übertra-
gung von Forderungen, §§ 398 ff. BGB; ihre Abtretung erfolgt somit außerhalb
des Grundbuchs (für eine, wohl deklaratorische, Eintragung des schuldrechtli-
chen Geschäfts: MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 1159 Rdn. 10). Nach der
Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es zwar möglich, im Zuge der Abtretung
der fälligen Hypothekenzinsen zwischen diesen und dem Kapital ein Rangver-
hältnis herzustellen; in das Grundbuch eintragungsfähig ist dieses aber nicht
(RGZ 88, 160, 163; ihm folgend RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1159 BGB Rdn. 3).
Jedenfalls zur Frage der Eintragungsfähigkeit tritt der Senat dieser Rechtsauf-
fassung bei.
IV.
Eines Kostenausspruchs bedurfte es nicht (zu den Gerichtskosten vgl.
§ 131 Abs. 1, § 2 KostO).
Den Geschäftswert der Beschwerden hat der Senat gem. § 131 Abs. 2,
§ 30 Abs. 1, § 24 KostO unter Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel
(20 v.H.) festgesetzt.
Wenzel Tropf Krüger
Gaier Schmidt-Räntsch