Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 55/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AGBG § 9 Abs. 1 a.F. Bb BGB § 535

Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückli-

che Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem

Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die

Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der

Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasingge-

ber dem Leasingnehmer zugute kommen.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03 - OLG Frankfurt

LG Limburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 10. Januar 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gemäß Antrag der Beklagten vom 5. April 1995 schlossen die Parteien

einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen B. . Dem Ver-

trag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden:

AGB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die B. Bank GmbH, einen Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeug- vollversicherung zu Gunsten der B. Mobilien Vermietung GmbH zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Ver- sicherungsverhältnisse einzuholen. ....

....

4. .... Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Repa- raturrechnung zu verwenden.

5. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall

an den Leasinggeber weiterzuleiten. ...

6. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Ver- tragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmo- nats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kennt- nis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

.... Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Abs. 1 gekündigt ist und nicht gemäß Abs. 2 fortgesetzt wird. Die Fol- gen einer Kündigung nach Abs. 1 sind in Abschnitt XV geregelt.

....

XI. Haftung/Gefahrübergang

1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei

Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht je- doch das in Ziffer X.6 geregelte Kündigungsrecht zu.

....

XV. Abrechnung nach Kündigung

1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird wie folgt abgerechnet:

Der Leasinggeber stellt dem Ablösewert den geschätzten Net- to-Händlereinkaufspreis des Leasinggegenstandes gegenüber. Der Ablösewert setzt sich zusammen aus den mit der vor- schüssigen Rentenbarwertformel abgezinsten restlichen Lea- singraten, die um den im Leasingvertrag vereinbarten Prozent- satz verringert werden, dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung und des abge- zinsten Restwertes, d.h. Restwert dividiert durch Abzinsungs- faktor. ...."

Das Fahrzeug wurde der Beklagten am 11. April 1995 ausgeliefert.

Nachdem die Beklagte den Diebstahl des Wagens angezeigt hatte, kündigte die

Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 1996 den Leasingvertrag gemäß Ab-

schnitt X Nr. 6 AGB. Die Beklagte zahlte die Leasingrate für Februar 1996 nicht

mehr. Aus der von ihr abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung hat sie den

Versicherer wegen des Verlusts des Wagens in Anspruch genommen. Die Kla-

ge hatte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Scha-

densmeldung keinen Erfolg.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-

lung von 36.568,60 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM vorgerichtlicher

Mahnkosten in Anspruch genommen. Mit dem erstgenannten Betrag hat die

Klägerin im einzelnen die Zahlung der Leasingrate für Februar 1996 in Höhe

von 1.191,79 DM nebst bezifferter Zinsen hierauf in Höhe von 50,14 DM, die

Erstattung von Bankspesen in Höhe von 23,00 DM sowie den Ausgleich ihres

zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes begehrt,

den sie gemäß näherer Berechnung mit 35.303,67 DM beziffert hat. Die Partei-

en haben insbesondere darüber gestritten, ob die in den AGB geregelte Über-

tragung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte unwirksam ist.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von

35.623,55 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM stattgegeben. Die Beru-

fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom

Berufungsgericht zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre

Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.264,93 DM nebst Zinsen. Soweit sie in

Höhe des vorgenannten Betrages zur Zahlung der Leasingrate für Februar

1996 nebst bezifferter Zinsen und zur Erstattung von Bankspesen verurteilt

worden ist, nimmt die Beklagte das Berufungsurteil hin.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zu dem in der Revisionsinstanz allein noch im

Streit befindlichen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungs-

zeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes im wesentlichen ausge-

führt:

Der Klägerin stehe der der Höhe nach nicht mehr streitige Anspruch zu,

da der Leasingnehmer nach Abschnitt XI AGB die Sachgefahr auch bei einem

von ihm nicht zu vertretenden Verlust des Fahrzeugs zu tragen habe. Bedenken

gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestünden nicht.

Allerdings werde allgemein die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr

auf den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lea-

singgebers nur dann als angemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen,

wenn dem Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum

Ausgleich alle Versicherungsansprüche des Leasinggebers abgetreten würden.

Dem liege jedoch zugrunde, daß sich der Leasinggeber zuvor die Ansprüche

aus der Kaskoversicherung vom Leasingnehmer als dem Versicherungsnehmer

habe abtreten lassen. Hier enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Klägerin eine solche Abtretung nicht. Zwar treffe den Leasingnehmer nach

Abschnitt X Nr. 1 AGB die Verpflichtung, für das Fahrzeug eine Kaskoversiche-

rung abzuschließen. Hierbei handele es sich um eine Versicherung für fremde

Rechnung im Sinne von § 74 VVG, mit der das Sachinteresse des Leasingge-

bers an der Leasingsache versichert sei. Dies ändere indessen nichts daran,

daß allein der Versicherungsnehmer, hier der Leasingnehmer, berechtigt sei,

über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und sie gericht-

lich geltend zu machen. Etwas anderes möge zwar gelten, wenn dem Leasing-

geber ein Sicherungsschein erteilt worden sei. Nach Abschnitt X Nr. 1 der AGB

sei die Klägerin berechtigt, die Erteilung eines solchen Scheins zu beantragen.

Von diesem Recht habe sie indessen keinen Gebrauch gemacht.

Teilweise werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Lite-

ratur die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer auch

nur dann als angemessen angesehen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen zugleich die Abtretung aller Ersatzansprüche des Leasinggebers aus

der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache an den Leasingnehmer

oder deren Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

vorsähen. Eine solche Regelung sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Klägerin nicht enthalten. Sie sei jedoch in Übereinstimmung mit einem an-

deren Teil der Literatur entbehrlich, weil die Anrechnung nach dem Rechtsge-

danken des § 255 BGB eine Selbstverständlichkeit sei.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das

Berufungsgericht hat den der Höhe nach nicht mehr streitigen Anspruch der

Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten

Gesamtaufwandes zu Recht bejaht.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Abwälzung der Sach-

und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahr-

zeug-Leasinggebers, wie sie in Abschnitt XI Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X

Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB enthalten ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (in der

gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im

folgenden: a.F.; jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unangemessen und daher un-

wirksam, wenn nicht - wie hier in Abschnitt X Nr. 6 - für den Fall des völligen

Verlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs

ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasing-

nehmers vorgesehen ist (Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM

1987, 38 unter I 2 a bb; Urteil vom 11. Dezember 1991, BGHZ 116, 278, 287;

Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95, WM 1996, 1320 unter II 1 a; Urteil vom

25. März 1998 - VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 unter II 1 a aa; Urteil vom

15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97, WM 1998, 2148 unter II 1 bis 3). Macht der Lea-

singnehmer von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, hat der

Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt

noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (Urteil vom 15. Oktober 1986 aaO

unter I 2 a bb und II 3 a m.w.Nachw.). Dieser leasingtypische Ausgleichsan-

spruch besteht dem Grunde nach selbst dann, wenn die Regelung in den All-

gemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers - wie in Abschnitt XV

Nr. 1 Abs. 2 AGB hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs (Senatsurteil vom

22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1) - unwirksam ist

(Senatsurteil BGHZ 97, 65, 74, Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter

II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß die Abwälzung der

Sach- und Preisgefahr wirksam und der Leasingnehmer deswegen trotz des

Verlustes oder der Beschädigung des Leasingfahrzeugs und des dadurch ein-

getretenen Unvermögens des Leasinggebers, dessen Gebrauch zu gewähren

(§ 535 BGB), verpflichtet geblieben ist, seine vertraglich vereinbarte Gegen-

leistung zu erbringen. Das ist vorliegend der Fall.

2. Hier hat allerdings nicht die Leasingnehmerin, sondern die Klägerin als

Leasinggeberin den Leasingvertrag gekündigt. Die dem zugrunde liegende Re-

gelung in Abschnitt X Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 AGB, wonach bei Totalschaden oder

Verlust des Fahrzeuges jeder Vertragspartner den Leasingvertrag kündigen

kann, ist jedoch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unbedenklich. Es ist nicht

ersichtlich, welches Interesse der Leasingnehmer im Falle des Totalschadens

oder Verlustes des Fahrzeugs an der Fortsetzung des Leasingvertrages haben

könnte.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von dem Ausgleichsan-

spruch vorausgesetzte Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in Abschnitt XI

Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB nicht deswegen

nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unwirksam, weil die Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen der Klägerin keine ausdrückliche Regelung enthalten, daß die Ansprü-

che der Klägerin aus der von dem Leasingnehmer gemäß Abschnitt X Nr. 1

AGB für die Leasingsache abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzan-

sprüche der Klägerin aus der Verletzung ihres Eigentums an der Leasingsache

beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an die Klägerin dem Leasing-

nehmer zugute kommen. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf die

herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung berufen, der die

Literatur gefolgt ist (OLG Düsseldorf, ZIP 1983, 1092 f., 1093; OLG Hamburg,

MDR 1999, 420; MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., Leasing Rdnrn. 65

und 120; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 45; Reinking/Eggert, Der Autokauf,

8. Aufl., Rdnr. 767; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl.,

Rdnr. 930; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. L 40; ande-

rer Ansicht KG, BB 1994, 818, 819). Dieser vermag sich der Senat jedoch nicht

anzuschließen.

a) Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung mit dem vorgenannten In-

halt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers benachtei-

ligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

aa) Allerdings können dem Leasinggeber bei entsprechender Gestaltung

seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche aus einer vom Leasing-

nehmer genommenen Kaskoversicherung erwachsen. Entgegen der Annahme

des Berufungsgerichts ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der Leasingnehmer

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ansprüche aus der von ihm ab-

zuschließenden Versicherung an den Leasinggeber abtritt oder ob der Leasing-

geber - wie hier nach Abschnitt X Nr. 1 Satz 2 AGB - ermächtigt ist, einen Si-

cherungsschein bezüglich der Versicherung zu beantragen. Mit der Aushändi-

gung des Sicherungsscheines durch den Versicherer an den Leasinggeber wird

die von dem Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Ver-

sicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Der Leasinggeber erlangt da-

durch die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von § 75 VVG und kann

daher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im Sicherungs-

schein beschriebenen Umfang selbst verfügen (BGHZ 40, 297, 300 ff.; 93, 391,

395; 122, 46, 49; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3

AKB Rdnr. 87 m.w.Nachw.). Angesichts dessen bedarf es der Abtretung der

Ansprüche aus der Versicherung durch den Leasingnehmer an den Leasingge-

ber nicht, um diesem die Versicherungsleistung zu sichern. Unerheblich ist in

diesem Zusammenhang auch, daß die Klägerin von der Ermächtigung, einen

Sicherungsschein zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Kon-

trolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt

der Regelung und nicht darauf an, inwieweit der Klauselverwender die ihm da-

nach eingeräumten Rechte ausübt (vgl. Senatsurteile BGHZ 82, 121, 128, vom

7. April 1982 - VIII ZR 323/80, WM 1982, 712 unter II 3 und vom 6. Oktober

1982 - VIII ZR 201/81, WM 1982, 1354 unter II 5 a).

Der die Sach- und Preisgefahr tragende Leasingnehmer ist jedoch des-

wegen nicht unangemessen benachteiligt, weil der Leasinggeber auch ohne

besondere Vereinbarung verpflichtet ist, dem Leasingnehmer die Leistung aus

einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung - durch

Verwendung auf die Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Aus-

gleichs- oder Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen

zu lassen (BGHZ 93, 391, 395; Senatsurteile vom 30. September 1987 - VIII ZR

226/86, WM 1987, 1338 unter II 2 c bb a. E. und BGHZ 116, 278, 284). Das

beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung (vgl.

Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,

8. Aufl., Rdnr. 2085), die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der

vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr dient (vgl. Reinking aaO, 48).

bb) Für etwaige Ersatzansprüche des Leasinggebers insbesondere aus

§ 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seines Eigentums gilt im Ergebnis

nichts anderes. Auch diese Ansprüche muß der Leasinggeber selbst ohne be-

sondere Vereinbarung dem Leasingnehmer abtreten oder sonst in Anrechnung

bringen, wenn er gegen diesen aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preis-

gefahr den leasingtypischen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das folgt aus

dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, der Ausdruck des schadensersatzrecht-

lichen Bereicherungsverbots ist, wonach der Geschädigte nicht in unangemes-

sener Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden soll, als er ohne

das Schadensereignis stehen würde (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urteil vom

12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335 unter B II 1 c, insoweit in

BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt, jew. m.w.Nachw.).

b) Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers im

Zusammenhang mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf

den Leasingnehmer nicht ausdrücklich vor, daß die Ansprüche des Leasingge-

bers aus einer von dem Leasingnehmer vertragsgemäß für die Leasingsache

abgeschlossenen Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers

aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache dem Leasingneh-

mer zugute kommen, verstößt dies auch nicht gegen das - von § 9 Abs. 1

AGBG a.F. umfaßte und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich gere-

gelte - Transparenzgebot. Danach muß eine formularmäßige Bestimmung klar

und verständlich sein, um der Gefahr vorzubeugen, daß der Vertragspartner

von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (z.B. BGHZ 145,

203, 220 m. zahlr. w. Nachw.). Diese Gefahr besteht beim Fehlen der genann-

ten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers

nicht. Die oben (unter a) dargelegte Verpflichtung des Leasinggebers, dem

Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abge-

schlossenen Versicherung sowie die Leistung eines Dritten namentlich wegen

der Verletzung des Eigentums an der Leasingsache - durch Verwendung auf

die Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Ausgleichs- oder

Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen zu lassen,

bedarf zur Vermeidung von Mißverständnissen keiner ausdrücklichen Wieder-

gabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers.

Wenn der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung und

Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschul-

den haftet, bedeutet dies für ihn, daß er durch derartige, von ihm nicht ver-

schuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage nicht von seiner grund-

sätzlichen Leistungspflicht befreit ist. Es stellt keine Irreführung dar, wenn er

nicht zugleich darüber unterrichtet wird, ihm würden bei der Berechnung der

gegen ihn gerichteten Ansprüche des Leasinggebers Versicherungsleistungen

aus einer von ihm selbst abzuschließenden und zu bedienenden Versicherung

oder Ersatzansprüche des Leasinggebers angerechnet, die diesem aufgrund

der genannten Ereignisse entstanden sind. Der Senat hat zur Angemessenheit

der - leasingtypischen und sonst nicht zu beanstandenden - Abwälzung der

Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

Leasinggebers lediglich verlangt, daß für den Fall völligen Verlustes des Fahr-

zeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist

(vgl. oben zu II. 1). Mehr ist auch aus dem Gesichtspunkt des Transparenzge-

bots nicht erforderlich. Die Versicherung, die dem Leasingnehmer beim Kraft-

fahrzeug-Finanzierungsleasing in der Regel zur Pflicht gemacht wird, betrifft

ebenso wie eine Schadensersatzleistung Dritter, die dem Leasinggeber wegen

Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließt, das Sachinter-

esse des Leasinggebers (BGHZ 116, 248, 283). Wenn dem Leasingnehmer die

sich aus dem Gesetz ergebende und auch für den Laien selbstverständliche

Verpflichtung des Leasinggebers, bei der Berechnung des leasingtypischen

- dem Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers dienenden (vgl. BGHZ 97,

65, 71) - Ausgleichsanspruchs Leistungen der Versicherung oder eines Scha-

densersatzpflichtigen abzusetzen, nicht ausdrücklich vor Augen gehalten wird,

kann dies in bezug auf das Verständnis der Gefahrtragungsklausel nicht zu ei-

ner Fehlvorstellung führen.

Auch im übrigen erscheint es fernliegend, daß der Leasingnehmer durch

das Fehlen einer solchen Regelung davon abgehalten wird, bei der Abrechnung

der Forderungen des Leasinggebers seine diesbezüglichen Rechte geltend zu

machen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um eine Leistung aus einer Ver-

sicherung geht, für die der Leasingnehmer - wie hier - gezahlt hat. Aber auch im

Hinblick auf Ersatzleistungen Dritter wegen der Verletzung des Eigentums des

Leasinggebers an der Leasingsache wird sich der Leasingnehmer darüber im

klaren sein, daß der Leasinggeber nicht verlangen kann, seinen Schaden so-

wohl von ihm, dem Leasingnehmer, als auch von dritter Seite und damit im Er-

gebnis doppelt ersetzt zu bekommen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen