Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 136/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts

rügt und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzung

unzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler auf.

Es könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4

Satz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht-

lichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nicht

innerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2

StPO) nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu den Akten gelangt.

Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter

Auffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267

StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engel-

hardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276

Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen

begänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer-

den.

Solche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn die

Frist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch in

Gang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlus-

ses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so Rieß

NStZ 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 261 für den

Sonderfall der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi-

sionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die Annahme

des Fristbeginns bereits mit dem Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses

würde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da-

zu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im Interesse

der Vermeidung von Urteilsaufhebungen geschaffen hat, die als Folge der ver-

späteten Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzung

drohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rück-

sendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinset-

zung könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung des

Urteils von vornherein unmöglich wäre.

Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes

- ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän-

zung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revi-

sionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG Köln

VRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Ver-

fahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli-

che, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils hält

rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Zumessung der

Strafe ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgte

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, sein

Verhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzung

zur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiteren

Begründung.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert