BGH Beschluss vom 09.10.2003 – 3 StR 136/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen Rechts
rügt und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzung
unzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler auf.
Es könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4
Satz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht-
lichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nicht
innerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO) nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu den Akten gelangt.
Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteter
Auffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267
StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engel-
Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufen
begänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer-
den.
Solche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn die
Frist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch in
Gang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlus-
ses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so Rieß
NStZ 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 261 für den
Sonderfall der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi-
sionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die Annahme
des Fristbeginns bereits mit dem Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses
würde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da-
zu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im Interesse
der Vermeidung von Urteilsaufhebungen geschaffen hat, die als Folge der ver-
späteten Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzung
drohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rück-
sendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinset-
zung könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung des
Urteils von vornherein unmöglich wäre.
Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes
- ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän-
zung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revi-
sionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG Köln
VRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Ver-
fahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli-
che, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils hält
rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Zumessung der
Strafe ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgte
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, sein
Verhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzung
zur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiteren
Begründung.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert