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BGH Urteil vom 09.10.2003 – 4 StR 127/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

die Nebenklägerin in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft

und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 14. Oktober 2002 werden verwor-

fen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geän-

dert, daß der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe

der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in

Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im Fall

B II der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen Gefähr-

dung des Straßenverkehrs der vorsätzlichen Trunkenheit

im Verkehr schuldig ist.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und die

Nebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, der

Angeklagte zudem die dem Nebenkläger durch seine

Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung

des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen

Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; au-

ßerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der

Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen die Verletzung materiel-

len Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen den

Totschlagsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegten Revision in erster Linie - ebenso wie die Nebenkläge-

rin - eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie, daß das

Landgericht den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der Ver-

letzung des Markus H. verurteilt und bezüglich der Tat zum Nachteil

des Alexander Sch. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat; fer-

ner wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Kom-

plex als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff der Staats-

anwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom General-

bundesanwalt nicht vertreten.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben

keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem

Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist auch sie er-

folglos.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001

gegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw Daimler Benz zu einem Lokal in Eggenfelden.

Er war alkoholisiert - die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies eine

Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ auf - und schlechter Stimmung. Dies äu-

ßerte sich unter anderem darin, daß er den Wirt des Lokals, den später getö-

teten Markus H. , als "Kasperl" bezeichnete. Obwohl der Wirt die Si-

tuation mit einigen Worten bereinigte, suchte Martin B. , einer der Gäste,

eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Dieses verhinderte

der ebenfalls als Gast anwesende Manfred Ho. , indem er den Ange-

klagten zu dessen auf dem Schellenbruckplatz in einer Parkbucht quer zur

Fahrbahn abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu beschwichti-

gen suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch mehr in

Wut und äußerte "Du hast mich als erster angesprochen, ihr seid alle tot",

worauf Manfred Ho. die Tür des Pkw heftig zuschlug.

Der Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung,

obwohl er wußte, daß er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr in

der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während er das Auto aus der

Parkposition etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in den Einwirkungsbe-

reich des Fahrzeugs. Markus H. wurde zu Boden gestoßen und zog

sich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte, der ein

Geräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug zunächst und

begann dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen Ho. und F. , die

ihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sich

gegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der stark

alkoholisierte Alexander Sch. wollte deren Bemühungen unterstützen

und begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der rechten

Fahrzeugseite. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine rechts unter

die Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er eine Kontusi-

on beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen erlitt.

Während der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen Perso-

nen bis zum Anfang des Passagenganges zwischen der Parkfläche und dem

Gebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich Markus H. einige Meter

nach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen blieb

und laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte, dessen Wut

sich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte, dieses auf dem

nach hinten hindernisfreien Schellenbruckplatz mindestens 12 Meter zurück.

Von seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchteten

Platz sowohl die im Parkplatz - und Fahrbahnbereich stehenden und laufenden

Menschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohne

Gefährdung anderer hätte verlassen können, fuhr der Angeklagte in seiner Wut

und alkoholischen Enthemmung bewußt auf den mindestens sieben Meter vor

seinem Fahrzeug liegenden Markus H. zu, wobei er dessen Tötung

zumindest billigend in Kauf nahm. Er erfaßte ihn frontal mit seinem Fahrzeug

und fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von

11,8 m. Dabei wurde - wie der Angeklagte bemerkte - der Körper des Geschä-

digten für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw durchgewalkt und erst nach

etwa 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte davon.

Markus H. erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verlet-

zungen, daß er kurz darauf verstarb.

2. Die Strafkammer hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als natür-

liche Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des später

Getöteten hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint, weil

zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, daß sich der Wirt erst

in dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten

begeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn - unabhängig von

der Alkoholeinwirkung - nicht habe bemerken können.

Das Geschehen zum Nachteil des Alexander Sch. hat das

Landgericht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1

Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ge-

wertet. Es hat insoweit angenommen, daß der Angeklagte die konkrete Gefahr

zwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt habe,

indem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands sein

Fahrzeug geführt hat. Soweit das Landgericht in der Urteilsformel und in den

Gründen von fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs spricht, hat es

übersehen, daß eine solche Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. Der

Senat hat dies berichtigt.

Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes hat das Landgericht angenommen, daß

der Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt vorsätzlich den

Tatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von Mordmerk-

malen hat das Landgericht verneint: Es handele sich nicht um eine grausame

Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem Opfer zugefügten Qua-

len nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem Tötungsvorgang ver-

bundene Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektive

Moment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln sei an-

gesichts des Umstandes, daß der Angeklagte auf eine einzelne Person zuge-

fahren sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige Beweg-

gründe lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt habe, sich

spontan und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tat

entschlossen habe, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihm die

Niedrigkeit seiner Motivation nicht bewußt gewesen sei.

Soweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar gemacht hat,

ist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Verfolgung vorgenom-

men worden.

II.

1. Revision des Angeklagten

a) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags

richtet, erschöpfen sich ihre Einwände im Wesentlichen in unzulässigen An-

griffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im Revisionsverfah-

ren nur darauf überprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich,

unklar oder lückenhaft sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gesichertes

Erfahrungswissen verstoßen. Derartige Rechtsfehler liegen, wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.

Das Landgericht hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund

welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte die

auf der Fahrbahn liegende Person deutlich erkennen konnte und sie auch er-

kannt hat, als er aus einer Entfernung von mindestens sieben Metern auf sie

zugefahren ist. Dabei hat es sich nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern vor

allem auf die Erkenntnisse der Sachverständigen gestützt, die den Gesche-

hensablauf unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Sicht-

verhältnisse anhand des markanten Spurenbildes nachvollziehbar erläutert

haben.

b) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen

kann der Schuldspruch wegen einer - damit und mit dem Totschlag in Tatein-

heit stehenden - vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen Be-

stand. Die Feststellungen belegen nicht, daß die alkoholbedingte Fahruntüch-

tigkeit des Angeklagten (BAK 1,46 ‰) für die Gefährdung des Tatopfers ur-

sächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war; denn der Angeklagte

hat sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den auf der Fahrbahn Liegenden an-

zufahren. Deshalb scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem

vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB

aus (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1

Ursächlichkeit 1 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit der vorsätz-

lichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1

StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als gesche-

hen hätte verteidigen können. Eine Auswirkung der Schuldspruchänderung auf

den Rechtsfolgenausspruch schließt der Senat aus.

c) Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Trotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den

Taten ist die Annahme von Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden. Im üb-

rigen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß

die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit Bedeutung für die Strafhöhe

haben könnte, da eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenz-

verhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches

Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ

1997, 233). Das Landgericht hat auch die Strafrahmenwahl rechtsfehlerfrei be-

gründet.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der

Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt wor-

den ist.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedri-

gen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den

Feststellungen handelte der Angeklagte aus Wut, als er auf die am Boden lie-

gende Person zufuhr. Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein niedriger

Beweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Ob ein Beweggrund

nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer

Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des

Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen. Die Strafkammer

ist im Rahmen ihrer Gesamtbewertung zu der Überzeugung gelangt, daß, ob-

wohl der Angeklagte durch seine "Stänkereien" den weiteren Geschehensab-

lauf eingeleitet habe, die Entwicklung seiner Erregung aus seiner Sicht zumin-

dest nachvollziehbar sei. Vor allem aber hat sie sich vom Vorliegen der subjek-

tiven Voraussetzungen, die bei einer Spontantat aus nichtigem Anlaß stets

eingehend zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 363 f.), nicht überzeugen kön-

nen. Als der Angeklagte sein Fahrzeug im Sinne einer "wutbedingten Kurz-

schlußhandlung" in Bewegung setzte, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund

seiner Wut über die erlittenen Kränkungen und infolge seiner alkoholischen

Beeinflussung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das Landgericht hat

deshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte der Niedrigkeit sei-

ner Motivation - diese unterstellt - überhaupt bewußt war. Dagegen ist aus

Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber meint, das Landgericht

habe nicht berücksichtigt, daß sich das gesamte Tatgeschehen über einen län-

geren Zeitraum erstreckt und der Angeklagte auch nach dem Überfahren des

Opfers seine Fahrt unvermindert fortgesetzt habe, entfernt sie sich von den

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Nach diesen handelte es sich bei

dem Geschehen um eine Spontantat, die sich innerhalb weniger Sekunden ab-

spielte.

b) Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte im ersten Tat-

komplex nicht auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des

später Getöteten in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-

kehrs verurteilt worden ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat

in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insoweit eine Sorgfaltspflichtverlet-

zung verneint, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei, daß Mar-

kus H. sich erst in dem Moment hinter das Fahrzeug des Angeklagten

begeben habe, als dieser bereits angefahren sei, so daß ihn der Angeklagte

- unabhängig von seiner Alkoholisierung - nicht bemerkt habe. Was die Be-

schwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässigen

Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das

Landgericht im ersten Tatkomplex davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-

be die Verletzungen des Alexander Sch. nur fahrlässig und nicht be-

dingt vorsätzlich verursacht. Zu Recht hat das Landgericht aus dem Fahrver-

halten darauf geschlossen, daß der Angeklagte zwar damit hätte rechnen müs-

sen, daß dadurch Menschen verletzt werden könnten, nicht aber, daß er damit

gerechnet hat.

d) Letztlich ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin auch

nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Geschehen bis zu dem Ent-

schluß, auf den am Boden liegenden Wirt zuzufahren, als eine natürliche

Handlungseinheit gewertet hat; angesichts des engen zeitlichen, räumlichen

und situativen Zusammenhangs lag dies vielmehr nahe. Auch die Angriffe der

Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler auf.

3. Revision der Nebenklägerin

Die Revision ist zulässig, da der Revisionsbegründung zu entnehmen

ist, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt wird; auch

sie ist jedoch unbegründet.

Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels hat das Landgericht

zutreffend verneint. Die Ausführungen der Revision hierzu entfernen sich von

den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach sich außer dem am

Boden liegenden Markus H. keine weiteren Personen im Bereich des

vom Angeklagten eingeschlagenen Fahrwegs befanden.

Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht

- wie bereits oben dargelegt - rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die Revision

darauf hinweist, daß der Angeklagte nicht nur aus Wut handelte, sondern auch,

um "gegenüber seinen vormaligen Kontrahenten am Steuer seines Fahrzeugs

seine Überlegenheit zu beweisen und diese für ihr vorheriges Verhalten abzu-

strafen", ändert dies nichts. Daß der Angeklagte im stande gewesen wäre, die-

ses Gefühl der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern,

liegt angesichts der Urteilsausführungen zum Beweggrund der Wut fern.

Es stellt letztlich auch keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht

nicht ausdrücklich mit dem Mordmerkmal der Heimtücke auseinandergesetzt

hat. Nach den getroffenen Feststellungen lag dieses Merkmal fern. Es er-

scheint bereits zweifelhaft, ob Markus H. arglos war, als der Ange-

klagte auf ihn zufuhr; jedenfalls wäre aus denselben Gründen wie bei dem

Merkmal der niedrigen Beweggründe hier ein Ausnutzungsbewußtsein zu ver-

neinen.

4. Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des An-

geklagten und der Nebenklägerin findet nicht statt, weil beide Revisionen er-

folglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Maatz

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