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BGH Beschluss vom 09.03.2005 – 2 StR 544/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 544/04

BESCHLUSS

vom

9. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2004,

a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in den Fällen 5 und 6

der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte

L. der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung und mit versuchter Nötigung schuldig ist; die

wegen versuchter Nötigung verhängte Einzelstrafe (Fall 6

der Urteilsgründe) entfällt;

b) soweit es den Mitangeklagten N. betrifft, dahin geän-

dert, daß der Angeklagte N. wegen Beihilfe zur Geisel-

nahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Geiselnahme

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nöti-

gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen an den Nebenkläger

verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung

des Schuldspruchs, soweit er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung und wegen tatmehrheitlich begangener versuchter Nöti-

gung verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hatte der Nebenkläger K. für den Angeklag-

ten Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland transportiert

und abredewidrig einem Dritten ausgehändigt; gegenüber dem Angeklagten

hatte er vorgegeben, daß er überfallen worden sei und die Betäubungsmittel

entwendet worden seien. Der Angeklagte hatte den Verdacht, daß ihn der Ne-

benkläger betrogen haben könnte und brachte ihn in die Wohnung des Mitan-

geklagten N. in M. , um ihn dort mit Hilfe des Mitangeklagten und

des gesondert verfolgten B. zu "verhören". Der Nebenkläger wurde an Händen

und Füßen gefesselt, der Mund wurde ihm mit Paketklebeband zugeklebt. Der

Angeklagte schlug und trat auf ihn ein und fragte nach dem Verbleib des

Rauschgifts. Als dies nichts nutzte, ließ der Angeklagte vom Mitangeklagten

N. ein Bügeleisen erhitzen und drückte das heiße Bügeleisen dem Neben-

kläger insgesamt dreimal auf Bauch und Rücken, so daß dieser großflächige

Verbrennungen erlitt. Der Nebenkläger machte nun wahrheitsgemäße Angaben

zu dem Geschehen. Um diese Angaben zu überprüfen, fuhr der Angeklagte mit

dem Mitangeklagten N. und drei weiteren Männern zur Wohnung des Ne-

benklägers nach E. , um dessen Frau zu befragen. Der Nebenkläger blieb

unterdessen gefesselt und geknebelt und von B. bewacht in der Wohnung des

Mitangeklagten N. zurück. Der Angeklagte erklärte der Ehefrau des Ne-

benklägers, daß er ihren Ehemann in der Gewalt habe; die Zeugin K. durfte

sich hiervon durch ein Telefonat mit dem Nebenkläger überzeugen. Der Ange-

klagte drohte ihr ferner, daß sie selbst von den anwesenden Männern verge-

waltigt werde und man ihr die Beine brechen werde, wenn sie nicht den

Verbleib der Drogen offenbaren würde. In der Folgezeit gelang es der Zeugin

K., dem Angeklagten glaubhaft zu vermitteln, daß sie keinerlei Kenntnisse von

dem Verbleib der Drogen habe, so daß die fünf Männer schließlich die Woh-

nung verließen.

2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Geiselnahme und der

versuchten Nötigung kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte neben

der Drohung der Begehung verschiedener Straftaten gegenüber der Zeugin K.

zugleich auch deren durch die Bemächtigungslage hervorgerufene Sorge um

ihren Ehemann ausnutzte, um sie zur Preisgabe ihres Wissens vom Verbleib

der Drogen zu bringen. Die Zeugin K. war mithin sowohl Nötigungsadressat der

fortdauernden Geiselnahme als auch Opfer der versuchten Nötigung durch Be-

drohung mit gegen sie selbst gerichteten Straftaten; beide Nötigungsmittel

überschnitten sich mit demselben Ziel der Preisgabe des Wissens vom

Verbleib der Drogen.

Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen selbst

geändert. § 265 StPO steht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht

entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-

gen können. Von einer Verschärfung des Schuldspruchs, soweit zusätzlich ei-

ne tateinheitliche Geiselnahme gegenüber der Zeugin K. in Betracht kommt,

hat der Senat jedoch im Hinblick auf § 265 StPO abgesehen.

3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen versuchter

Nötigung verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Dies erfordert jedoch nicht

die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Als Einsatzstrafe hat das Landgericht

im Fall 5 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung sechs Jahre und sechs Monate verhängt, außerdem sind drei

Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten und eine Einzelstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden. Bei der Bildung der Gesamt-

freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht worden. Der Senat

schließt aus, daß das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenz-

verhältnisse auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, weil eine unter-

schiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier -

unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemes-

sung ist (std. Rspr., vgl. BGHSt 41, 368, 373; 49, 177, 184; BGH NStZ 1997,

233; Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05; 28. Oktober 2004 -

3 StR 460/03 und vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03). Im übrigen hält der

Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auch für angemessen im Sinne des § 354

Abs. 1 a StPO.

4. Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf den

Mitangeklagten N. als Helfer des Angeklagten zu erstrecken. Die Ände-

rung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die Einzelstrafen entfallen. Der Se-

nat läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Die Än-

derung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat

auch bei diesem Angeklagten nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzu-

messungserwägungen des Landgerichts ausschließen, daß es bei zutreffender

Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

5. Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-

digen Auslagen zu belasten.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck