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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – VII ZB 25/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

- 2 –

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,

Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Be-

schluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhono-

rar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst hat vor Ab-

lauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe für

die weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Das Berufungsgericht

hat das Gesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem als außerordentliche Be-

schwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er rügt, die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sei überraschend, das Beru-

fungsgericht hätte ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, zu dieser Ansicht

Stellung zu nehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese we-

der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-

zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum

Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben.

Dressler Thode Hausmann

Wiebel Kuffer