Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 16.12.2009 – IV ZB 30/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

am 16. Dezember 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-

schluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 21. Juli 2009 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-

dung gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über

die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Beschwerdewert: 13.833 €

Gründe

1

I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Er hat gegen

das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein-

gelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des Klägers bis

zum 26. Juni 2009 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 26. Juni

2009 ging am selben Tag per Telefax bei dem Landgericht und nach

Weiterleitung einen Tag später sowie im Original am 29. Juni 2009 bei

dem Oberlandesgericht ein. Mit einem dort am 27. Juni 2009 eingegan-

genen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausge-

führt und glaubhaft gemacht: Die erfahrene und zuverlässig arbeitende

Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die

Berufungsbegründung wegen des bevorstehenden Kanzleiumzugs erst

am 26. Juni 2009 nach Diktat gefertigt und gegen 20.00 Uhr den fertigen

und unterzeichneten Schriftsatz per Telefax übermittelt. Dabei habe sie

fälschlicherweise nicht die darin angegebene Telefaxnummer des Ober-

landesgerichts, sondern die des Landgerichts verwendet. Die Mitarbeite-

rin sei sich sicher gewesen, die Berufungsbegründung ordnungsgemäß

an das richtige Gericht gefaxt zu haben. Sie habe auf dem Sendebericht

den o.k.-Vermerk unter der Ergebnisspalte sowie die Zahl der übermittel-

ten Seiten kontrolliert. Warum die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt nicht

bemerkt habe, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstelle des Ober-

landesgerichts angefaxt habe, könne sie sich nicht erklären. Als sie am

27. Juni 2009 den Sendebericht in die Akte abgeheftet habe, sei ihr die

fehlerhafte Übermittlung aufgefallen. Seine Prozessbevollmächtigte habe

ihrer Angestellten mit Rücksicht auf deren über 15-jährige Berufserfah-

rung ohne Bedenken die Notierung und Überwachung der Fristen und

Termine anvertrauen dürfen und bei regelmäßigen Kontrollen keinen

Grund zu Beanstandungen gefunden.

3

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 21. Juli 2009 den

Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig

verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmäch-

tigten des Klägers hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Te-

lefaxschreiben angenommen. Weder dem Wiedereinsetzungsgesuch

noch der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestell-

ten sei zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers

durch klare Anweisungen für eine Büroorganisation gesorgt habe, die ei-

ne Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schrift-

sätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin

gewährleiste. Die Mitarbeiterin habe nach ihren Angaben lediglich die

störungsfreie und vollständige Übermittlung überprüft, einen Abgleich der

verwendeten Faxnummer mit der in dem Schriftsatz angegebenen Num-

mer aber unterlassen. Dem sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt eine

generelle oder konkrete Weisung der Prozessbevollmächtigten des Klä-

gers zur Kontrolle der Sendenummer existiert habe.

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Mit Gegendarstellung vom 11. August 2009 hat der Kläger ange-

geben und glaubhaft gemacht, im Büro seiner Prozessbevollmächtigten

habe allgemein die ausdrückliche Anweisung bestanden, dass die Ange-

stellte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die am letzten Tag der Frist ge-

faxt würden, die Sendeberichte darauf kontrolliere, ob die Empfänger-

nummer auf dem Sendeprotokoll mit der Empfängernummer auf dem

Schriftsatz übereinstimme, die Seitenzahl und den o.k.-Vermerk überprü-

fe und erst nach ordnungsgemäßer Übermittlung die Frist streiche. Die

Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten sei sich am 26. Juni 2009

beim Löschen der Frist sicher gewesen, diese Anweisungen ordnungs-

gemäß erfüllt und insbesondere den Schriftsatz an das Oberlandesge-

richt übermittelt zu haben.

Durch Beschluss vom 26. August 2009 hat das Oberlandesgericht

die Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen. Daraufhin hat der

Kläger gegen die angefochtene Entscheidung Rechtsbeschwerde einge-

legt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-

lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574

Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah-

rensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-

richt hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.

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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass

die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Übermittlung der Berufungs-

begründung per Telefax ihrer Büroangestellten überlassen durfte. Ein

Rechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax-

übermittlung einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwach-

ten Bürokraft übertragen und braucht die Ausführung eines solchen Auf-

trags nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH, Beschlüs-

se vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - juris Tz. 12; vom 9. April 2008

- I ZB 101/06 - NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8; vom 11. Februar 2003 - VI ZB

38/02 - NJW-RR 2003, 935 unter 1, jeweils m.w.N.). Da die Telefaxnum-

mer des Oberlandesgerichts deutlich erkennbar und korrekt im Adress-

feld der Berufungsbegründungsschrift angegeben war, bestand für die

Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie das Berufungsgericht zutref-

fend ausgeführt hat - kein Anlass, die Mitarbeiterin ausdrücklich auf die

Verwendung dieser Nummer hinzuweisen. Vielmehr konnte sie sich dar-

auf verlassen, dass ihre Angestellte, die bislang bei Kontrollen keinen

Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schrift-

satzes per Telefax korrekt vornehmen werde.

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers kein Organisationsverschulden hin-

sichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-

nügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle

fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten an-

weist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls

zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht

übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ge-

strichen werden (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 -

NJW 2008, 2508 Tz. 11; vom 9. April 2008 aaO Tz. 10; vom 19. März

2008 - III ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5; vom 18. Juli 2007 - XII

ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 6; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 -

NJW 2007, 1690 Tz. 8; vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004,

1275 unter II 1; vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948,

jeweils m.w.N.).

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bb) Dazu hat der Kläger in der Begründung seines Wiedereinset-

zungsgesuchs nicht hinreichend konkret vorgetragen. Er hat aber mit sei-

ner Gegendarstellung vom 11. August 2009 dargetan und glaubhaft ge-

macht, dass seine Prozessbevollmächtigte ihrer Mitarbeiterin die klare

und unmissverständliche generelle Weisung erteilt habe, bei Versendung

von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax die Frist erst nach ord-

nungsgemäßer Kontrolle der Empfängernummer, der Seitenzahlen und

des o.k.-Vermerks auf dem Sendebericht zu löschen. Dieser nach Erlass

des angefochtenen Beschlusses und auch nach Ablauf der Frist zur Be-

antragung der Wiedereinsetzung, die bei Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt,

nachgeholte Vortrag des Klägers war zu berücksichtigen.

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(1) Zwar müssen gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO

grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der

Antragsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999

- IV ZB 22/98 - r+s 1999, 263 unter 3 c; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni

2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212 Tz. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB

42/05 - NJW 2006, 2269 unter III 1; vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 -

NJW 1998, 2678 unter II; vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997,

2120 unter II 3 a). Allerdings dürfen erkennbar unklare oder ergänzungs-

bedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen

wäre, nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erläu-

tert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007

aaO Tz. 14; vom 13. Juni 2007 aaO; vom 10. Mai 2006 aaO m.w.N.; vom

6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 - NJW 1999, 2284 unter 3 c m.w.N.; vom

12. Mai 1998 aaO m.w.N.; vom 8. April 1997 aaO m.w.N.; vom

10. Februar 1994 - VII ZB 25/03 - VersR 1994, 1368 unter 2 a m.w.N.).

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(2) Um eine solche Vervollständigung handelt es sich bei dem Vor-

bringen in der Gegendarstellung des Klägers. Die Begründung des Wie-

dereinsetzungsgesuchs stellte sich unter Beachtung des zutreffenden

rechtlichen Ansatzpunktes des Berufungsgerichts als erkennbar ergän-

zungsbedürftig dar. Die Darstellung, dass die Rechtsanwaltsfachange-

stellte die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes anhand des

ausgedruckten Sendeberichts überprüft habe, spricht für eine vorge-

schriebene Ausgangskontrolle, lässt aber deren Ausgestaltung nicht ge-

nau erkennen. Soweit es in dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt, die

Mitarbeiterin habe auf dem Sendebericht den o.k.-Vermerk unter der Er-

gebnisspalte sowie die übermittelten Seiten kontrolliert, folgt daraus

nicht, dass nicht auch die gewählte Faxnummer zu überprüfen war. Für

eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Klä-

gers spricht vielmehr der Zusatz, dass der Mitarbeiterin zur Zeit der

Überprüfung nicht aufgefallen sei, dass sie das erstinstanzliche Gericht

anstatt des Oberlandesgerichts angefaxt habe, was sie sich selbst nicht

erklären könne. Das Vorbringen des Klägers zu der Überprüfung des

Sendeberichts deutet jedenfalls darauf hin, dass dazu eine allgemeine

Kanzleianweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers be-

stand, wobei die Ausführungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch der

Präzisierung bedurften. Das Berufungsgericht hätte daher dem Kläger

aufgeben müssen, ergänzend zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei sei-

ner Prozessbevollmächtigten vorzutragen. Da das Berufungsgericht den

gebotenen Hinweis unterlassen hat, ist das ergänzende Vorbringen des

Klägers in der Gegendarstellung bei der Entscheidung über die Rechts-

beschwerde zu beachten.

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c) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers begründet,

weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers für eine den anerkannten

Anforderungen genügende Ausgangskontrolle bei der Versendung frist-

wahrender Schriftsätze per Telefax Sorge getragen hatte. Dies kann der

Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Das Beru-

fungsgericht wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung des Klä-

gers zu befassen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 585/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2009 - 13 U 69/09 -