Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.10.2003 – VII ZB 9/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß

des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

28. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf

1202,18

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

Gründe

I.

Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldnerin

gestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und da-

bei auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenre-

gelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zwei

Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat das

Berufungsgericht auf 100.000 DM festgesetzt.

Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten

23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Ko-

stenfestsetzungsbeschluß hiervon nur 20.772,50 DM berücksichtigt.

Die Differenz beruht auf der unterschiedlichen Berechnung der Ver-

gleichsgebühr für die einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche gemäß § 23

Abs. 1 S. 1 BRAGO. Während der Kläger eine 19,5/10 – Gebühr zur Ausglei-

chung angemeldet hat, hat der Rechtspfleger des Landgerichts lediglich eine

15/10 - Gebühr angesetzt. Nach Addition der 13/10 - Vergleichsgebühr für die

anhängigen Ansprüche und unter Berücksichtigung der Obergrenze des § 13

Abs. 3 BRAGO ergab sich – ohne Berücksichtigung der Quote des Unterliegens

- nach der Berechnung des Klägers eine Vergleichsgebühr in Höhe von

10.181,75 DM, nach derjenigen des Landgerichts eine solche in Höhe von

7.873,50 DM.

Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Gegen den die

sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts

richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht haben

Landgericht und Oberlandesgericht für den mit verglichenen, nicht anhängigen

Teil des Vergleichs eine 15/10 – Gebühr angesetzt.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwir-

kung beim Abschluß eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr. § 23 Abs. 1

Satz 3 BRAGO regelt, daß der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe

einer vollen Gebühr erhält, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein ge-

richtliches Verfahren anhängig ist. Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung und

Literatur entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der Beru-

fungsinstanz über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöh-

ten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO errechnet (vgl. statt aller N.

Schneider MDR 2001, 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der

Oberlandesgerichte).

Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Vergleichsgebühr ist nicht nach

§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Ver-

gleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird (BGH, Beschluß vom

17. September 2002 – XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712). Die erhöhte Gebühr im

Berufungsverfahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere

Schwierigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-

stanz nicht erledigt werden konnten. Bei nicht anhängigen Gegenständen be-

steht für eine derartige Vermutung kein Anlaß. Die gebührenrechtliche Privile-

gierung von Vergleichen über nicht anhängige Gegenstände in § 23 Abs. 1

BRAGO steht in keinem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beru-

fungsverfahrens. Durch die Regelung soll das Bemühen des Rechtsanwalts

gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch

gütliche Einigung zu erledigen. Diesem Zweck wird auch ohne die sonst im Be-

rufungsverfahren vorgesehene 3/10 - Erhöhung ausreichend Rechnung getra-

gen (BGH aaO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner