BGH Beschluß vom 17.09.2002 – XI ZB 9/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32
a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhö-
hen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige
Ansprüche geschlossen wird.
b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem
Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden
soll.
BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 17. September 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den
Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 7. März 2002 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.907,12
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:9)(cid:10)(cid:6)(cid:11)(cid:12)(cid:10)(cid:14)(cid:13)
Gründe
I.
Die Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antrags-
gegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der Protokollierung
eines Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigen
auch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. Hinsicht-
lich dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller die
Festsetzung einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 BRAGO für die
Protokollierung der Parteieinigung und eine 19,5/10-Vergleichsgebühr
gemäß §§ 11, 23 BRAGO beantragt. Dem hat das Landgericht nur teil-
weise entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der An-
tragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es
hat die Auffassung vertreten, die 15/10-Vergleichsgebühr gemäß § 23
Abs. 1 BRAGO erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche
keine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Gebühr gemäß
§§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weil
nicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechts-
hängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-
schwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1
Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, sofern
anläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängige
Ansprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur um-
stritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189;
OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und
Rpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln
JurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBü-
ro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsge-
bühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und
MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart
JurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg
MDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann,
Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/
Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).
Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
Gesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzge-
bungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist ei-
ne teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denen
anläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängi-
ge Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der Vergleichsgebühr
nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die erhöhte Gebühr im Berufungsver-
fahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwie-
rigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-
stanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung be-
steht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß.
Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Ver-
gleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGO
unterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zu-
sammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfah-
rens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden,
Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Eini-
gung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 S. 103). Diesem Zweck wird bei
nicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im Berufungsver-
fahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rech-
nung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegen-
stände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machen
können.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be-
schwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe Prozeßgebühr
nach § 32 BRAGO zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbe-
schwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts
war den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche
kein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch das
Gericht zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 BRAGO
jedoch voraus. § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Strei-
tigkeit nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vor
die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll (BGHZ 48, 334, 336;
BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, WM 1969, 846, 847).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen