BGH Versäumnisurteil vom 09.10.2003 – VII ZR 81/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Oktober 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 519 b a.F.
Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkun-
de verfügt, durch Prozeßurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen
Antrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.
BGH, Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 81/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2002 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 17. Januar 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht restlichen Werklohn
für eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Ver-
gütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei
verschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abge-
wiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne auf
einfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel
gelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerb
der Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflich-
tung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklau-
sel sei wirksam.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die Vollstrek-
hat später hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 228.000 DM zu
verurteilen.
Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-
chen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der nota-
riellen Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstrek-
kung zu erteilen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Ur-
teil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwar
sei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung
der Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die
Berufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zulässig.
Eine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise
in Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müßten dementspre-
chend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klä-
gerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit
ihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeß
eingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behaup-
tung, dieser Anspruch sei begründet. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei
derselbe. Der Klauselerteilungsprozeß laufe ebenso ab, wie wenn der Gläubi-
ger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht
im Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus,
der darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeige-
führte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st.
Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001,
226 m.w.N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrens-
rechtlich wirksam geführt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig ab-
gewiesen, weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Voll-
streckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte
Abweisung des Zahlungsantrages hat sich die Klägerin mit dem Hauptantrag
ihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat statt dessen von ihrer Leistungsklage Ab-
stand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr ge-
mäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu ertei-
len. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozeßurteil angegriffen, sondern
einen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von
ihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht
vor. Unerheblich ist, daß auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der
materielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.
Der Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die Be-
klagte so wie ursprünglich beim Landgericht beantragt zur Zahlung zu verurtei-
len, ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gestellt worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner